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OSL: Wechselunterricht und Testpflicht bei Friseurbesuch und Fußpflege

12:47 Uhr | 30. April 2021
Corona

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Der Inzidenzwert im Landkreis Oberspreewald-Lausitz liegt derzeit bei 145,4, vor einer Woche befand sich der Wert dagegen noch bei 172,8. Laut dem Landkreis sind aktuell vier Kitas, fünf Pflegeeinrichtungen und zwei Schulen von Corona-Fällen betroffen. Ab Montag befinden sich neben den bisherigen Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und der Abschlussklassen wieder alle Schüler im Wechselunterricht. Für den Besuch beim Frisör oder bei der Fußpflege ist ein negatives Testergebnis vorzuweisen und eine Atemschutzmaske zu tragen. 

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz teilte dazu mit: 

Die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner im Landkreis OSL beträgt aktuell 145,4. Am Freitag vor einer Woche lag diese bei 172,8­­­­, eine Woche zuvor wies die Statistik denselben Wert aus (172,8).

Der landesweite Durchschnitt der 7-Tage-Inzidenz liegt bei 113,9. Auch die Nachbarlandkreise Elbe-Elster (192,5) und Spree-Neiße (164,4) sowie die kreisfreie Stadt Cottbus (157,5) verzeichnen im Süden des Landes weiterhin hohe Fallzahlen.

Kumuliert liegt der Wert der seit Ausbruch des Virus im März 2020 registrierten Fälle im Landkreis OSL bei 6.982. Infiziert sind derzeit 325 Personen. Als genesen gelten 6.394 Personen. 263 Personen sind an oder mit Covid-19 verstorben. Derzeit befinden sich 783 Personen in amtlich verordneter häuslicher Quarantäne. Im Klinikum Niederlausitz werden 11 Covid-19-Patienten stationär behandelt.

4 Kindertagesstätten, 5 Pflegeeinrichtungen und 2 Schulen sind aktuell von einzelnen oder mehreren Corona-Fällen betroffen.

Seit dem 19. April fährt als zusätzliches Impfangebot neben den Impfzentren in Cottbus und Elsterwerda, der Impfstelle in der Calauer Straße in Senftenberg und den bereits impfenden Hausarztpraxen ein Impfbus durch OSL, um den impfberechtigten Bürgerinnen und Bürgern auch in der Fläche Impfangebote zu unterbreiten. Bis zum Donnerstag konnten 335 Personen eine Impfung erhalten. Derzeit wird gemeinsam mit den Kommunen an der Planung für die 2. Tour des Impfbusses gearbeitet.

In der Impfstelle des Landkreises in der Calauer Straße 3 in Senftenberg, die durch das Klinikum Niederlausitz betrieben wird, wird seit dem 4. März geimpft. Hier werden zum Ende der Woche hin über 10.000 Impfungen (Erst- sowie Zeitimpfungen) durchgeführt worden sein.

Hinweis: Bekanntmachung und Rücknahme von Corona-Regeln in OSL

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz einen der jeweiligen Schwellenwerte (100; 150; 165), so gelten dort ab dem übernächsten Tag die jeweiligen Maßnahmen aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz.

Unterschreiten sie dort an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert, so treten ab dem übernächsten Tag die jeweiligen Maßnahmen wieder außer Kraft.

Davon unberührt gelten weiterhin die Regelungen aus der aktuellen Brandenburger Eindämmungsverordnung. Das Land Brandenburg stellt auf seiner Internetseite https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/ eine passende Infografik „Corona-Regeln in Brandenburg ab 24. April 2021“ bereit.

Die Bekanntmachung der Maßnahmen aufgrund der Überschreitung des Schwellenwertes von 100 und 150 im LK OSL mit den entsprechend resultierenden Maßnahmen laut §28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz wurden auf der Internetseite des Landkreises, www.osl-online.de/corona am 23. April veröffentlicht. Diese gelten seit dem 24. April.

Hier erfolgt bei gegebener Unterschreitung der Schwellenwerte entsprechend auch eine Information, dass die jeweiligen Maßnahmen zurückgenommen werden können.  Die Unterschreitung des Inzidenzwertes wird durch den Landkreis am 5. Tag der Unterschreitung bekannt gemacht.

Wieder alle Schülerinnen und Schüler im Wechselunterricht

Ab Montag, dem 3. Mai 2021, befinden sich im Landkreis OSL neben den bisherigen Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und der Abschlussklassen wieder alle Schülerinnen und Schüler im Wechselunterricht.

Konkret kann der Präsenzunterricht auch wieder in allen weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges in Form von Wechselunterricht stattfinden. Auch die künftigen Abschlussklassen, die also im nächsten Jahr ihre Prüfung ablegen, werden im Wechselunterricht die Schulen besuchen können.

Mit Blick auf die Schulen gilt:

Ab einer stabilen Inzidenz (an drei Tagen hintereinander) über 100 muss im Wechselunterricht unterrichtet werden. Über die Form des Wechselmodells entscheiden die Länder bzw. Schulen.

Bei einer stabilen Inzidenz über 165 (an drei Tagen hintereinander) müssen alle Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas ab dem übernächsten Tag schließen, mit Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie Notbetreuung.

Solange Präsenzunterricht stattfindet, müssen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer zwei Mal pro Woche getestet werden. Um die Beschaffung und Durchführung der Tests kümmern sich die Bundesländer in eigener Zuständigkeit.

Die diesjährigen Abschlussklassen 2020/2021 verlassen nach den Prüfungen die Schule. Die Abiturprüfungen in OSL finden in der Zeit vom 21. April bis zum 6. Mai statt. Nachschreibetermine, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund von Krankheit oder Quarantäne nicht am regulären Termin anwesend sein können, bis Ende Mai.

„Die Abiturprüfungen laufen sehr diszipliniert und gut organisiert ab. Insgesamt legen in diesem Jahr 301 Schülerinnen und Schüler in OSL an den jeweiligen Schulen in Trägerschaft des Landkreises – unseren drei Gymnasien und dem Beruflichen Gymnasium des OSZ – ihr Abitur ab“, erklärt Lydia Wohlsdorf, Sachgebietsleiterin Schulverwaltung im Schulverwaltungs- und Kulturamt der Kreisverwaltung.

Weitere Informationen zum Thema Schule und Unterricht:

https://mbjs.brandenburg.de/corona-aktuell/schule-und-unterricht.html

Testpflicht bei Friseurbesuch und Fußpflege

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist entsprechend der geltenden Gesetzeslage untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe (inkl. Barbier) und die Fußpflege.

Hierbei gilt es zu beachten, dass Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind. Als einer FFP2-Maske vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine KN95.

Ausgenommen hiervon sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmasken tragen können sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebes oder der Fußpflege ist durch den Kunden oder die Kundin ein negatives Test-Ergebnis vorzulegen. Dieses muss in dem Zeitraum von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführt worden sein.

Somit kann ein Test-Zentrum besucht werden, der Test kann jedoch nach Auslegung des Landkreises auch zu Hause oder direkt am Laden des Friseurbetriebes durchgeführt werden. Der Nachweis über die erfolgte Testung (z.B. bei Selbsttest durch Vorlage des Testkits) und die Personendaten sind vom Friseurbetrieb zu dokumentieren. Auch Kinder müssen eine erfolgte Testung nachweisen.

Atemschutzmaske im ÖPNV

Die bereits bestehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurde mit dem angepassten Bundesinfektionsschutzgesetz bekanntermaßen abermals verschärft. Seitdem müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen und Umsteigeanlagen sofern die 7-Tage-Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen bei über 100 liegt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) getragen werden.

Von der Pflicht ausgenommen sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und gehörlose und schwerhörige Menschen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

neue Quarantäne-Verordnung des Landes Brandenburg

In Brandenburg gilt seit dem 28. April eine geänderte Coronavirus-Quarantäneverordnung. Wichtigster Punkt: Ein- und Rückreisende aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten müssen sich nicht mehr in häusliche Isolation begeben, wenn sie seit mindestens 14 Tagen den vollständigen Impfschutz mit einem der in der EU zugelassenen Corona-Impfstoffe erhalten haben. Diese Lockerung gilt nicht für Ein- und Rückreisende aus Virusvariantengebieten.

Coronavirus in der Lausitz. Aktuelle Lage und Entscheidungen

Alle aktuellen Entwicklungen in der Region haben wir in einer Übersicht zusammengefasst ->> Weiterlesen

Red. / Presseinfo 

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