Ab dem 01.04.2015 gibt es neue Regelungen zur Vergabe von Kurzzeitkennzeichen.
In der zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung vom 19.09.2014 ist festgelegt, dass bei der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens ein konkretes Fahrzeug benannt werden muss, für welches das Kennzeichen verwendet werden soll.
Das heißt, dass bei der Antragstellung die Fahrzeugdokumente im Original oder in Kopie inklusive einer gültigen Hauptuntersuchung vorgelegt werden müssen. Das Kennzeichen kann bei jeder Zulassungsbehörde der Bundesrepublik beantragt werden. Sollte keine gültige Hauptuntersuchung vorliegen, kann die Behörde die Fahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle durch Eintrag in den Fahrzeugschein genehmigen.
Die Neuregelungen sollen den Missbrauch und den Handel mit Kurzzeitkennzeichen eindämmen.
Quelle: Landkreis Dahme-Spreewald