Das Jobcenter Spree-Neiße reagiert auf die Pressemeldungen zum gestern gefällten Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus, wonach 1.65 Euro bzw. 1,54 Euro Stundenlohn nicht zwingend sittenwiedrig sind. Das Gericht konnte eine verwerfliche Absicht zur Ausnutzung einer Zwangslage der Mitarbeiter erkennen.
„Auf der Grundlage der uns zur Verfügung stehenden Presseberichtserstattungen, ist die Entscheidung für uns nicht nachvollziehbar“, erklärt der Werkleiter Hermann Kostrewa. Hier stellt das Gericht einerseits fest, dass der gezahlte Lohn sittenwidrig sei, entbindet aber andererseits den Arbeitgeber von seiner Verantwortung. Es ist unverständlich, warum hier der Arbeitnehmer für seinen niedrigen Arbeitslohn verantwortlich gemacht wird. Der Argumentation, die Betroffenen seien aus Gefälligkeit zu einem derart niedrigen Lohn eingestellt worden, um ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern ist entgegenzuhalten, dass es hier ausreichend Fördermöglichkeiten wie z.B. Eingliederungszuschüsse für Arbeitgeber gibt. Beim Jobcenter Spree-Neiße gilt dabei als untere Grenze derzeit ein Mindeststundenlohn von 6,50 Euro.
Allgemein ist zu beachten, dass sittenwidrige Löhne dazu führen, dass Betroffene ihren Lohn aus Steuergeldern aufstocken müssen. Dies stellt eine ungerechtfertigte Subventionierung der Arbeitgeber dar, die sich weigern, angemessene Löhne zu zahlen.
„Das Jobcenter Spree-Neiße wird weiterhin die Löhne auf Sittenwidrigkeit prüfen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne jegliche Präzedenzwirkung handelt“ so der Werkleiter des Jobcenters Hermann Kostrewa. Zudem ist das Berufungsverfahren abzuwarten.
Hier noch einmal das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus:
Am heutigen 09.04.2014 hat die 13. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus – Kammern Senftenberg – zwei Klagen des Jobcenters OSL gegen Herrn Rechtsanwalt Lange abgewiesen.
Nach Ansicht der Kammer lag zwar ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung zweier Mitarbeiter des Beklagten und dem jeweils dafür entrichteten Entgelt vor. Allerdings konnte die Kammer wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls keine verwerfliche Absicht zur Ausnutzung einer Zwangslage der Mitarbeiter erkennen.
Nach Auffassung der Kammer mussten aus diesem Grund die Klagen abgewiesen werden.






