Derzeit bedroht das Hochwasser in großen Teilen Deutschlands und den Nachbarländern Österreich, Tschechien und Polen viele Existenzen. „Verunsicherte Urlauber sollten ihren Veranstalter, Hotelier oder Ferienhausvermieter kontaktieren, ob sie die Reise antreten können“, rät Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg und klärt über Reiserechte bei Hochwasser auf.
Das Hochwasser richtet in weiten Teilen Deutschlands und den Nachbarländern Polen, Tschechien und Österreich nicht nur Schäden an Häusern, Wäldern und Fluren an, sondern macht kurz vor den Sommerferien wie in Berlin und Brandenburg auch Reisenden und der Tourismusbranche einen Strich durch die Rechnung. Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg unterstreicht: “Wenn Urlauber, Reiseveranstalter, Hoteliers und Ferienhausvermieter deshalb gebuchte Reisen absagen oder abbrechen müssen, haben Urlauber Rechte.” Für Buchungen bei einem im Ausland ansässigen Anbieter gilt allerdings nicht immer deutsches Recht. Im Detail erläutert die Juristin drei Fallkonstellationen:
1. Stornierung vor Antritt der Reise in ein Hochwassergebiet
Wenn im Urlaubsgebiet eine Gefahrensituation vorliegt, welche die Reise erheblich gefährdet oder beeinträchtigt, können Reisende sowie Veranstalter und Hoteliers eine Buchung vorab wegen höherer Gewalt kostenfrei stornieren. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Behörden überschwemmte Gebiete sperren, das Hotel oder die Ferienwohnung dadurch nicht genutzt werden kann oder der Reiseverlauf erheblich von der Buchung abweichen würde. Ändert der Veranstalter die gebuchte Reise nur unwesentlich, ist eine kostenfreie Kündigung nicht möglich – beispielsweise beim Ausfall einzelner Ausflüge. Innerhalb von vier Wochen nach Reiseende können aber Minderungsansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Informieren Tourismusanbieter ihre selbst anreisenden Urlauber nicht rechtzeitig über die Lage vor Ort und die Gäste machen sich deshalb vergeblich auf den Weg, können diese die Erstattung ihrer Hin- und Rückreisekosten als Schadenersatz verlangen.
2. Stornierung oder Abbruch von Reisen durch Betroffene aus Hochwassergebieten wegen der Situation zuhause
Vom Hochwasser zuhause betroffene Reisende, die ursprünglich eine Reise in nicht gefährdete Regionen gebucht hatten und nun ihr Hab und Gut nicht im Stich lassen wollen, können die Reise nicht wegen höherer Gewalt kostenfrei stornieren. Dies geht nur, wenn sie eine Reiserücktrittskosten- oder eine Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen haben.
Wenn die An- und Abreise mit gebucht waren, entschädigt der Versicherer bei einem Reiseabbruch einschließlich nachträglicher Rückkehr zum Beispiel die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten wie Umbuchungskosten bei einer Flugverlegung.
Reisende, die keine Reiserücktrittskosten- beziehungsweise Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen haben, müssen dagegen dem Veranstalter oder Hotelier je nach Zeitpunkt vor Reiseantritt die Stornogebühren und bei einem Reiseabbruch vor Ort die gesamte Reise oder Zimmerbuchung abzüglich ersparter Aufwendungen, etwa für Serviceleistungen, bezahlen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg empfiehlt, den Veranstalter um Kulanz und eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt, einen Erlass oder eine Reduzierung der Stornokosten zu bitten.
3. Abbruch während der Reise durch plötzliches Hochwasser
Sind Reisende im Urlaubsgebiet vom Hochwasser überrascht worden und mussten den Urlaub deshalb abbrechen, haben sie dem Veranstalter oder Hotelier die bisher einwandfreien Reiseleistungen zu bezahlen. Die wegen der Ereignisse ausgefallenen Reiseleistungen bekommen sie erstattet.
Anders ist die Rechtslage, wenn Reisende wegen einer konkreten Gefahrensituation vor Ort den Urlaub verlängern müssen, weil eine Heimreise hochwasserbedingt nicht möglich ist. In diesem Fall muss der Urlauber die außerplanmäßigen Kosten des Aufenthaltes wie Übernachtungskosten selbst tragen. Nur zusätzliche Kosten für den Rücktransport teilen sich Reisender und Veranstalter (zum Beispiel längere Umwegstrecke wegen Hochwasser, teureres Transportmittel).
Reisende sollten nicht vergessen, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sich der vereinbarte Arbeitsbeginn nach dem Urlaub verzögert.
Über die aktuelle Hochwasser-Lage kann man sich auf der Homepage des Deutschen Wetterdienstes unter www.dwd.de und beim Fremdenverkehrsamt am jeweiligen Reiseziel unter www.fremdenverkehrsamt.com informieren.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Derzeit bedroht das Hochwasser in großen Teilen Deutschlands und den Nachbarländern Österreich, Tschechien und Polen viele Existenzen. „Verunsicherte Urlauber sollten ihren Veranstalter, Hotelier oder Ferienhausvermieter kontaktieren, ob sie die Reise antreten können“, rät Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg und klärt über Reiserechte bei Hochwasser auf.
Das Hochwasser richtet in weiten Teilen Deutschlands und den Nachbarländern Polen, Tschechien und Österreich nicht nur Schäden an Häusern, Wäldern und Fluren an, sondern macht kurz vor den Sommerferien wie in Berlin und Brandenburg auch Reisenden und der Tourismusbranche einen Strich durch die Rechnung. Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg unterstreicht: “Wenn Urlauber, Reiseveranstalter, Hoteliers und Ferienhausvermieter deshalb gebuchte Reisen absagen oder abbrechen müssen, haben Urlauber Rechte.” Für Buchungen bei einem im Ausland ansässigen Anbieter gilt allerdings nicht immer deutsches Recht. Im Detail erläutert die Juristin drei Fallkonstellationen:
1. Stornierung vor Antritt der Reise in ein Hochwassergebiet
Wenn im Urlaubsgebiet eine Gefahrensituation vorliegt, welche die Reise erheblich gefährdet oder beeinträchtigt, können Reisende sowie Veranstalter und Hoteliers eine Buchung vorab wegen höherer Gewalt kostenfrei stornieren. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Behörden überschwemmte Gebiete sperren, das Hotel oder die Ferienwohnung dadurch nicht genutzt werden kann oder der Reiseverlauf erheblich von der Buchung abweichen würde. Ändert der Veranstalter die gebuchte Reise nur unwesentlich, ist eine kostenfreie Kündigung nicht möglich – beispielsweise beim Ausfall einzelner Ausflüge. Innerhalb von vier Wochen nach Reiseende können aber Minderungsansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Informieren Tourismusanbieter ihre selbst anreisenden Urlauber nicht rechtzeitig über die Lage vor Ort und die Gäste machen sich deshalb vergeblich auf den Weg, können diese die Erstattung ihrer Hin- und Rückreisekosten als Schadenersatz verlangen.
2. Stornierung oder Abbruch von Reisen durch Betroffene aus Hochwassergebieten wegen der Situation zuhause
Vom Hochwasser zuhause betroffene Reisende, die ursprünglich eine Reise in nicht gefährdete Regionen gebucht hatten und nun ihr Hab und Gut nicht im Stich lassen wollen, können die Reise nicht wegen höherer Gewalt kostenfrei stornieren. Dies geht nur, wenn sie eine Reiserücktrittskosten- oder eine Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen haben.
Wenn die An- und Abreise mit gebucht waren, entschädigt der Versicherer bei einem Reiseabbruch einschließlich nachträglicher Rückkehr zum Beispiel die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten wie Umbuchungskosten bei einer Flugverlegung.
Reisende, die keine Reiserücktrittskosten- beziehungsweise Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen haben, müssen dagegen dem Veranstalter oder Hotelier je nach Zeitpunkt vor Reiseantritt die Stornogebühren und bei einem Reiseabbruch vor Ort die gesamte Reise oder Zimmerbuchung abzüglich ersparter Aufwendungen, etwa für Serviceleistungen, bezahlen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg empfiehlt, den Veranstalter um Kulanz und eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt, einen Erlass oder eine Reduzierung der Stornokosten zu bitten.
3. Abbruch während der Reise durch plötzliches Hochwasser
Sind Reisende im Urlaubsgebiet vom Hochwasser überrascht worden und mussten den Urlaub deshalb abbrechen, haben sie dem Veranstalter oder Hotelier die bisher einwandfreien Reiseleistungen zu bezahlen. Die wegen der Ereignisse ausgefallenen Reiseleistungen bekommen sie erstattet.
Anders ist die Rechtslage, wenn Reisende wegen einer konkreten Gefahrensituation vor Ort den Urlaub verlängern müssen, weil eine Heimreise hochwasserbedingt nicht möglich ist. In diesem Fall muss der Urlauber die außerplanmäßigen Kosten des Aufenthaltes wie Übernachtungskosten selbst tragen. Nur zusätzliche Kosten für den Rücktransport teilen sich Reisender und Veranstalter (zum Beispiel längere Umwegstrecke wegen Hochwasser, teureres Transportmittel).
Reisende sollten nicht vergessen, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sich der vereinbarte Arbeitsbeginn nach dem Urlaub verzögert.
Über die aktuelle Hochwasser-Lage kann man sich auf der Homepage des Deutschen Wetterdienstes unter www.dwd.de und beim Fremdenverkehrsamt am jeweiligen Reiseziel unter www.fremdenverkehrsamt.com informieren.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.