Auch Ostern werden sich wieder Flieger verspäten, Flugzeiten verlegt oder Starts ganz ausfallen. „Noch haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flieger mit mindestens drei Stunden Verspätung am gebuchten Endziel eintrifft“, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk und weist auf geplante Änderungen aus Brüssel hin.
Mit dem Urteil vom 23.10.2012 (C-581/10, C-629/10) hat der Europäsche Gerichtshof wiederholt bestätigt, dass Fluggäste verspäteter Flüge eine pauschale Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro verlangen können, wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Ausnahmen gibt es bei außergewöhnlichen Umständen wie Start- oder Landeverboten. Die nach wie vor häufig von den Airlines angeführten „technischen Probleme“ sind nach EU-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 22.12.2008; AZ: C-549/07) grundsätzlich kein Entlastungsgrund.
Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 13. März 2013 rudert die EU-Kommission nun zurück. Sie will künftig nur dann Entschädigungen bei Verspätungen gewähren, wenn der Flieger je nach Flugstrecke fünf, neun oder sogar zwölf Stunden später am Endziel eintrifft. „ Das wäre eine erhebliche Verschlechterung des derzeit bestehenden Verbraucherschutzniveaus von drei Stunden zu Gunsten der Airlines“, beklagt Juristin Sabine Fischer-Volk. Nach der möglichen neuen Regelung stünde Verbrauchern für eine weniger als fünfstündige Verspätung keine Entschädigung zu, selbst wenn sie dadurch einen Anschluss wie zum Beispiel ihr Kreuzfahrtschiff verpassen.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) – sowie
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Auch Ostern werden sich wieder Flieger verspäten, Flugzeiten verlegt oder Starts ganz ausfallen. „Noch haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flieger mit mindestens drei Stunden Verspätung am gebuchten Endziel eintrifft“, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk und weist auf geplante Änderungen aus Brüssel hin.
Mit dem Urteil vom 23.10.2012 (C-581/10, C-629/10) hat der Europäsche Gerichtshof wiederholt bestätigt, dass Fluggäste verspäteter Flüge eine pauschale Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro verlangen können, wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Ausnahmen gibt es bei außergewöhnlichen Umständen wie Start- oder Landeverboten. Die nach wie vor häufig von den Airlines angeführten „technischen Probleme“ sind nach EU-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 22.12.2008; AZ: C-549/07) grundsätzlich kein Entlastungsgrund.
Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 13. März 2013 rudert die EU-Kommission nun zurück. Sie will künftig nur dann Entschädigungen bei Verspätungen gewähren, wenn der Flieger je nach Flugstrecke fünf, neun oder sogar zwölf Stunden später am Endziel eintrifft. „ Das wäre eine erhebliche Verschlechterung des derzeit bestehenden Verbraucherschutzniveaus von drei Stunden zu Gunsten der Airlines“, beklagt Juristin Sabine Fischer-Volk. Nach der möglichen neuen Regelung stünde Verbrauchern für eine weniger als fünfstündige Verspätung keine Entschädigung zu, selbst wenn sie dadurch einen Anschluss wie zum Beispiel ihr Kreuzfahrtschiff verpassen.
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Auch Ostern werden sich wieder Flieger verspäten, Flugzeiten verlegt oder Starts ganz ausfallen. „Noch haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flieger mit mindestens drei Stunden Verspätung am gebuchten Endziel eintrifft“, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk und weist auf geplante Änderungen aus Brüssel hin.
Mit dem Urteil vom 23.10.2012 (C-581/10, C-629/10) hat der Europäsche Gerichtshof wiederholt bestätigt, dass Fluggäste verspäteter Flüge eine pauschale Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro verlangen können, wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Ausnahmen gibt es bei außergewöhnlichen Umständen wie Start- oder Landeverboten. Die nach wie vor häufig von den Airlines angeführten „technischen Probleme“ sind nach EU-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 22.12.2008; AZ: C-549/07) grundsätzlich kein Entlastungsgrund.
Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 13. März 2013 rudert die EU-Kommission nun zurück. Sie will künftig nur dann Entschädigungen bei Verspätungen gewähren, wenn der Flieger je nach Flugstrecke fünf, neun oder sogar zwölf Stunden später am Endziel eintrifft. „ Das wäre eine erhebliche Verschlechterung des derzeit bestehenden Verbraucherschutzniveaus von drei Stunden zu Gunsten der Airlines“, beklagt Juristin Sabine Fischer-Volk. Nach der möglichen neuen Regelung stünde Verbrauchern für eine weniger als fünfstündige Verspätung keine Entschädigung zu, selbst wenn sie dadurch einen Anschluss wie zum Beispiel ihr Kreuzfahrtschiff verpassen.
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Auch Ostern werden sich wieder Flieger verspäten, Flugzeiten verlegt oder Starts ganz ausfallen. „Noch haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flieger mit mindestens drei Stunden Verspätung am gebuchten Endziel eintrifft“, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk und weist auf geplante Änderungen aus Brüssel hin.
Mit dem Urteil vom 23.10.2012 (C-581/10, C-629/10) hat der Europäsche Gerichtshof wiederholt bestätigt, dass Fluggäste verspäteter Flüge eine pauschale Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro verlangen können, wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Ausnahmen gibt es bei außergewöhnlichen Umständen wie Start- oder Landeverboten. Die nach wie vor häufig von den Airlines angeführten „technischen Probleme“ sind nach EU-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 22.12.2008; AZ: C-549/07) grundsätzlich kein Entlastungsgrund.
Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 13. März 2013 rudert die EU-Kommission nun zurück. Sie will künftig nur dann Entschädigungen bei Verspätungen gewähren, wenn der Flieger je nach Flugstrecke fünf, neun oder sogar zwölf Stunden später am Endziel eintrifft. „ Das wäre eine erhebliche Verschlechterung des derzeit bestehenden Verbraucherschutzniveaus von drei Stunden zu Gunsten der Airlines“, beklagt Juristin Sabine Fischer-Volk. Nach der möglichen neuen Regelung stünde Verbrauchern für eine weniger als fünfstündige Verspätung keine Entschädigung zu, selbst wenn sie dadurch einen Anschluss wie zum Beispiel ihr Kreuzfahrtschiff verpassen.
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