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NIEDERLAUSITZ aktuell

Subventionierte Arbeitsverhältnisse im Modellprojekt Bürgerarbeit unterliegen dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes

14:47 Uhr | 18. Januar 2013
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Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse zwischen kommunalen Arbeitgebern und zuvor arbeitslos gewesenen Arbeitnehmern, die im Rahmen des Modellprojekts “Bürgerarbeit” mit Bundesmitteln gefördert werden, unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD) fallen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schuf mit Erlass vom 19. April 2010 ein besonderes Verfahren, mit dem arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden sollen (sog. “Bürgerarbeit”). Die Finanzierung der unter dieser Bezeichnung begründeten Arbeitsverhältnisse erfolgt weitgehend durch Zuschüsse des Bundes zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt maximal 1.080 EUR/Monat und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufwand. Ferner ist Voraussetzung für die Förderung, dass die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Dienste im Sinne des § 261 Abs. 1 SGB III “zusätzlich” und “im öffentlichen Interesse” sind.
Der Landkreis Teltow-Fläming stellte im Rahmen dieses Modellprojekts mit Wirkung vom 1. Januar 2012 insgesamt acht Arbeitslose befristet bis zum 30. November 2014 ein. Der Personalrat stimmte zwar der Einstellung zu, machte zusätzlich aber sein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Eingruppierung dieser Arbeitnehmer geltend. Der Landrat vertrat hiergegen die Auffassung, dass eine tarifliche Eingruppierung nicht möglich sei, weil der TVÖD auf Arbeitsplätze im Modellprojekt “Bürgerarbeit” nicht anwendbar sei.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat nunmehr festgestellt, dass der TVÖD auch auf diese Arbeitsplätze anwendbar ist mit der Folge, dass der Personalrat gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes bei der Eingruppierung dieser Arbeitnehmer zu beteiligen gewesen wäre. Der TVÖD gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Zwar enthält § 1 Abs. 2 TVÖD einen Katalog von Ausnahmen; die “Bürgerarbeit” fällt jedoch unter keine der dort genannten Ausnahmen. Insbesondere ist “Bürgerarbeit” weder Gewährung von Eingliederungshilfen im Sinne der §§ 217 ff. SGB III a.F. noch Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne der §§ 260 ff. SGB III a.F.; ferner scheidet sowohl aus gesetzessystematischen wie aus materiellrechtlichen Gründen eine analoge Anwendung dieser Ausnahmefälle auf die “Bürgerarbeit” aus.
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse zwischen kommunalen Arbeitgebern und zuvor arbeitslos gewesenen Arbeitnehmern, die im Rahmen des Modellprojekts “Bürgerarbeit” mit Bundesmitteln gefördert werden, unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD) fallen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schuf mit Erlass vom 19. April 2010 ein besonderes Verfahren, mit dem arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden sollen (sog. “Bürgerarbeit”). Die Finanzierung der unter dieser Bezeichnung begründeten Arbeitsverhältnisse erfolgt weitgehend durch Zuschüsse des Bundes zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt maximal 1.080 EUR/Monat und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufwand. Ferner ist Voraussetzung für die Förderung, dass die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Dienste im Sinne des § 261 Abs. 1 SGB III “zusätzlich” und “im öffentlichen Interesse” sind.
Der Landkreis Teltow-Fläming stellte im Rahmen dieses Modellprojekts mit Wirkung vom 1. Januar 2012 insgesamt acht Arbeitslose befristet bis zum 30. November 2014 ein. Der Personalrat stimmte zwar der Einstellung zu, machte zusätzlich aber sein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Eingruppierung dieser Arbeitnehmer geltend. Der Landrat vertrat hiergegen die Auffassung, dass eine tarifliche Eingruppierung nicht möglich sei, weil der TVÖD auf Arbeitsplätze im Modellprojekt “Bürgerarbeit” nicht anwendbar sei.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat nunmehr festgestellt, dass der TVÖD auch auf diese Arbeitsplätze anwendbar ist mit der Folge, dass der Personalrat gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes bei der Eingruppierung dieser Arbeitnehmer zu beteiligen gewesen wäre. Der TVÖD gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Zwar enthält § 1 Abs. 2 TVÖD einen Katalog von Ausnahmen; die “Bürgerarbeit” fällt jedoch unter keine der dort genannten Ausnahmen. Insbesondere ist “Bürgerarbeit” weder Gewährung von Eingliederungshilfen im Sinne der §§ 217 ff. SGB III a.F. noch Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne der §§ 260 ff. SGB III a.F.; ferner scheidet sowohl aus gesetzessystematischen wie aus materiellrechtlichen Gründen eine analoge Anwendung dieser Ausnahmefälle auf die “Bürgerarbeit” aus.
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse zwischen kommunalen Arbeitgebern und zuvor arbeitslos gewesenen Arbeitnehmern, die im Rahmen des Modellprojekts “Bürgerarbeit” mit Bundesmitteln gefördert werden, unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD) fallen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schuf mit Erlass vom 19. April 2010 ein besonderes Verfahren, mit dem arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden sollen (sog. “Bürgerarbeit”). Die Finanzierung der unter dieser Bezeichnung begründeten Arbeitsverhältnisse erfolgt weitgehend durch Zuschüsse des Bundes zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt maximal 1.080 EUR/Monat und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufwand. Ferner ist Voraussetzung für die Förderung, dass die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Dienste im Sinne des § 261 Abs. 1 SGB III “zusätzlich” und “im öffentlichen Interesse” sind.
Der Landkreis Teltow-Fläming stellte im Rahmen dieses Modellprojekts mit Wirkung vom 1. Januar 2012 insgesamt acht Arbeitslose befristet bis zum 30. November 2014 ein. Der Personalrat stimmte zwar der Einstellung zu, machte zusätzlich aber sein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Eingruppierung dieser Arbeitnehmer geltend. Der Landrat vertrat hiergegen die Auffassung, dass eine tarifliche Eingruppierung nicht möglich sei, weil der TVÖD auf Arbeitsplätze im Modellprojekt “Bürgerarbeit” nicht anwendbar sei.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat nunmehr festgestellt, dass der TVÖD auch auf diese Arbeitsplätze anwendbar ist mit der Folge, dass der Personalrat gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes bei der Eingruppierung dieser Arbeitnehmer zu beteiligen gewesen wäre. Der TVÖD gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Zwar enthält § 1 Abs. 2 TVÖD einen Katalog von Ausnahmen; die “Bürgerarbeit” fällt jedoch unter keine der dort genannten Ausnahmen. Insbesondere ist “Bürgerarbeit” weder Gewährung von Eingliederungshilfen im Sinne der §§ 217 ff. SGB III a.F. noch Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne der §§ 260 ff. SGB III a.F.; ferner scheidet sowohl aus gesetzessystematischen wie aus materiellrechtlichen Gründen eine analoge Anwendung dieser Ausnahmefälle auf die “Bürgerarbeit” aus.
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse zwischen kommunalen Arbeitgebern und zuvor arbeitslos gewesenen Arbeitnehmern, die im Rahmen des Modellprojekts “Bürgerarbeit” mit Bundesmitteln gefördert werden, unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD) fallen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schuf mit Erlass vom 19. April 2010 ein besonderes Verfahren, mit dem arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden sollen (sog. “Bürgerarbeit”). Die Finanzierung der unter dieser Bezeichnung begründeten Arbeitsverhältnisse erfolgt weitgehend durch Zuschüsse des Bundes zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt maximal 1.080 EUR/Monat und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufwand. Ferner ist Voraussetzung für die Förderung, dass die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Dienste im Sinne des § 261 Abs. 1 SGB III “zusätzlich” und “im öffentlichen Interesse” sind.
Der Landkreis Teltow-Fläming stellte im Rahmen dieses Modellprojekts mit Wirkung vom 1. Januar 2012 insgesamt acht Arbeitslose befristet bis zum 30. November 2014 ein. Der Personalrat stimmte zwar der Einstellung zu, machte zusätzlich aber sein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Eingruppierung dieser Arbeitnehmer geltend. Der Landrat vertrat hiergegen die Auffassung, dass eine tarifliche Eingruppierung nicht möglich sei, weil der TVÖD auf Arbeitsplätze im Modellprojekt “Bürgerarbeit” nicht anwendbar sei.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat nunmehr festgestellt, dass der TVÖD auch auf diese Arbeitsplätze anwendbar ist mit der Folge, dass der Personalrat gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes bei der Eingruppierung dieser Arbeitnehmer zu beteiligen gewesen wäre. Der TVÖD gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Zwar enthält § 1 Abs. 2 TVÖD einen Katalog von Ausnahmen; die “Bürgerarbeit” fällt jedoch unter keine der dort genannten Ausnahmen. Insbesondere ist “Bürgerarbeit” weder Gewährung von Eingliederungshilfen im Sinne der §§ 217 ff. SGB III a.F. noch Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne der §§ 260 ff. SGB III a.F.; ferner scheidet sowohl aus gesetzessystematischen wie aus materiellrechtlichen Gründen eine analoge Anwendung dieser Ausnahmefälle auf die “Bürgerarbeit” aus.
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse zwischen kommunalen Arbeitgebern und zuvor arbeitslos gewesenen Arbeitnehmern, die im Rahmen des Modellprojekts “Bürgerarbeit” mit Bundesmitteln gefördert werden, unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD) fallen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schuf mit Erlass vom 19. April 2010 ein besonderes Verfahren, mit dem arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden sollen (sog. “Bürgerarbeit”). Die Finanzierung der unter dieser Bezeichnung begründeten Arbeitsverhältnisse erfolgt weitgehend durch Zuschüsse des Bundes zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt maximal 1.080 EUR/Monat und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufwand. Ferner ist Voraussetzung für die Förderung, dass die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Dienste im Sinne des § 261 Abs. 1 SGB III “zusätzlich” und “im öffentlichen Interesse” sind.
Der Landkreis Teltow-Fläming stellte im Rahmen dieses Modellprojekts mit Wirkung vom 1. Januar 2012 insgesamt acht Arbeitslose befristet bis zum 30. November 2014 ein. Der Personalrat stimmte zwar der Einstellung zu, machte zusätzlich aber sein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Eingruppierung dieser Arbeitnehmer geltend. Der Landrat vertrat hiergegen die Auffassung, dass eine tarifliche Eingruppierung nicht möglich sei, weil der TVÖD auf Arbeitsplätze im Modellprojekt “Bürgerarbeit” nicht anwendbar sei.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat nunmehr festgestellt, dass der TVÖD auch auf diese Arbeitsplätze anwendbar ist mit der Folge, dass der Personalrat gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes bei der Eingruppierung dieser Arbeitnehmer zu beteiligen gewesen wäre. Der TVÖD gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Zwar enthält § 1 Abs. 2 TVÖD einen Katalog von Ausnahmen; die “Bürgerarbeit” fällt jedoch unter keine der dort genannten Ausnahmen. Insbesondere ist “Bürgerarbeit” weder Gewährung von Eingliederungshilfen im Sinne der §§ 217 ff. SGB III a.F. noch Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne der §§ 260 ff. SGB III a.F.; ferner scheidet sowohl aus gesetzessystematischen wie aus materiellrechtlichen Gründen eine analoge Anwendung dieser Ausnahmefälle auf die “Bürgerarbeit” aus.
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse zwischen kommunalen Arbeitgebern und zuvor arbeitslos gewesenen Arbeitnehmern, die im Rahmen des Modellprojekts “Bürgerarbeit” mit Bundesmitteln gefördert werden, unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD) fallen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schuf mit Erlass vom 19. April 2010 ein besonderes Verfahren, mit dem arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden sollen (sog. “Bürgerarbeit”). Die Finanzierung der unter dieser Bezeichnung begründeten Arbeitsverhältnisse erfolgt weitgehend durch Zuschüsse des Bundes zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt maximal 1.080 EUR/Monat und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufwand. Ferner ist Voraussetzung für die Förderung, dass die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Dienste im Sinne des § 261 Abs. 1 SGB III “zusätzlich” und “im öffentlichen Interesse” sind.
Der Landkreis Teltow-Fläming stellte im Rahmen dieses Modellprojekts mit Wirkung vom 1. Januar 2012 insgesamt acht Arbeitslose befristet bis zum 30. November 2014 ein. Der Personalrat stimmte zwar der Einstellung zu, machte zusätzlich aber sein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Eingruppierung dieser Arbeitnehmer geltend. Der Landrat vertrat hiergegen die Auffassung, dass eine tarifliche Eingruppierung nicht möglich sei, weil der TVÖD auf Arbeitsplätze im Modellprojekt “Bürgerarbeit” nicht anwendbar sei.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat nunmehr festgestellt, dass der TVÖD auch auf diese Arbeitsplätze anwendbar ist mit der Folge, dass der Personalrat gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes bei der Eingruppierung dieser Arbeitnehmer zu beteiligen gewesen wäre. Der TVÖD gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Zwar enthält § 1 Abs. 2 TVÖD einen Katalog von Ausnahmen; die “Bürgerarbeit” fällt jedoch unter keine der dort genannten Ausnahmen. Insbesondere ist “Bürgerarbeit” weder Gewährung von Eingliederungshilfen im Sinne der §§ 217 ff. SGB III a.F. noch Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne der §§ 260 ff. SGB III a.F.; ferner scheidet sowohl aus gesetzessystematischen wie aus materiellrechtlichen Gründen eine analoge Anwendung dieser Ausnahmefälle auf die “Bürgerarbeit” aus.
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse zwischen kommunalen Arbeitgebern und zuvor arbeitslos gewesenen Arbeitnehmern, die im Rahmen des Modellprojekts “Bürgerarbeit” mit Bundesmitteln gefördert werden, unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD) fallen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schuf mit Erlass vom 19. April 2010 ein besonderes Verfahren, mit dem arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden sollen (sog. “Bürgerarbeit”). Die Finanzierung der unter dieser Bezeichnung begründeten Arbeitsverhältnisse erfolgt weitgehend durch Zuschüsse des Bundes zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt maximal 1.080 EUR/Monat und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufwand. Ferner ist Voraussetzung für die Förderung, dass die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Dienste im Sinne des § 261 Abs. 1 SGB III “zusätzlich” und “im öffentlichen Interesse” sind.
Der Landkreis Teltow-Fläming stellte im Rahmen dieses Modellprojekts mit Wirkung vom 1. Januar 2012 insgesamt acht Arbeitslose befristet bis zum 30. November 2014 ein. Der Personalrat stimmte zwar der Einstellung zu, machte zusätzlich aber sein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Eingruppierung dieser Arbeitnehmer geltend. Der Landrat vertrat hiergegen die Auffassung, dass eine tarifliche Eingruppierung nicht möglich sei, weil der TVÖD auf Arbeitsplätze im Modellprojekt “Bürgerarbeit” nicht anwendbar sei.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat nunmehr festgestellt, dass der TVÖD auch auf diese Arbeitsplätze anwendbar ist mit der Folge, dass der Personalrat gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes bei der Eingruppierung dieser Arbeitnehmer zu beteiligen gewesen wäre. Der TVÖD gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Zwar enthält § 1 Abs. 2 TVÖD einen Katalog von Ausnahmen; die “Bürgerarbeit” fällt jedoch unter keine der dort genannten Ausnahmen. Insbesondere ist “Bürgerarbeit” weder Gewährung von Eingliederungshilfen im Sinne der §§ 217 ff. SGB III a.F. noch Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne der §§ 260 ff. SGB III a.F.; ferner scheidet sowohl aus gesetzessystematischen wie aus materiellrechtlichen Gründen eine analoge Anwendung dieser Ausnahmefälle auf die “Bürgerarbeit” aus.
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse zwischen kommunalen Arbeitgebern und zuvor arbeitslos gewesenen Arbeitnehmern, die im Rahmen des Modellprojekts “Bürgerarbeit” mit Bundesmitteln gefördert werden, unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD) fallen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schuf mit Erlass vom 19. April 2010 ein besonderes Verfahren, mit dem arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden sollen (sog. “Bürgerarbeit”). Die Finanzierung der unter dieser Bezeichnung begründeten Arbeitsverhältnisse erfolgt weitgehend durch Zuschüsse des Bundes zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt maximal 1.080 EUR/Monat und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufwand. Ferner ist Voraussetzung für die Förderung, dass die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Dienste im Sinne des § 261 Abs. 1 SGB III “zusätzlich” und “im öffentlichen Interesse” sind.
Der Landkreis Teltow-Fläming stellte im Rahmen dieses Modellprojekts mit Wirkung vom 1. Januar 2012 insgesamt acht Arbeitslose befristet bis zum 30. November 2014 ein. Der Personalrat stimmte zwar der Einstellung zu, machte zusätzlich aber sein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Eingruppierung dieser Arbeitnehmer geltend. Der Landrat vertrat hiergegen die Auffassung, dass eine tarifliche Eingruppierung nicht möglich sei, weil der TVÖD auf Arbeitsplätze im Modellprojekt “Bürgerarbeit” nicht anwendbar sei.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat nunmehr festgestellt, dass der TVÖD auch auf diese Arbeitsplätze anwendbar ist mit der Folge, dass der Personalrat gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes bei der Eingruppierung dieser Arbeitnehmer zu beteiligen gewesen wäre. Der TVÖD gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Zwar enthält § 1 Abs. 2 TVÖD einen Katalog von Ausnahmen; die “Bürgerarbeit” fällt jedoch unter keine der dort genannten Ausnahmen. Insbesondere ist “Bürgerarbeit” weder Gewährung von Eingliederungshilfen im Sinne der §§ 217 ff. SGB III a.F. noch Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne der §§ 260 ff. SGB III a.F.; ferner scheidet sowohl aus gesetzessystematischen wie aus materiellrechtlichen Gründen eine analoge Anwendung dieser Ausnahmefälle auf die “Bürgerarbeit” aus.
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam

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Mit Spreewälder Gurkenwasser: ICE 4 auf „Cottbus/Chóśebuz“ getauft

Mit Spreewälder Gurkenwasser: ICE 4 auf „Cottbus/Chóśebuz“ getauft

6. Juni 2025

Mit Spreewälder Gurkenwasser hat die Deutsche Bahn heute einen modernen ICE 4 auf den Namen „Cottbus/Chósebuz“ getauft und ihn offiziell...

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Newsticker

Kritik am Südbonus: LEAG-Beschäftigte fordern fairen Kraftwerke-Ausbau

18:10 Uhr | 13. Juni 2025 | 146 Leser

Eintragung ins Goldene Buch: Lübben ehrt Turnlegende Sylvio Kroll

17:59 Uhr | 13. Juni 2025 | 564 Leser

Fahrplanwechsel trifft auch Südbrandenburg. VBB kündigt Änderungen an

17:54 Uhr | 13. Juni 2025 | 2.8k Leser

Strandkorb-Slalom als Spaßwettkampf bei Cottbuser OstseeSportspielen

16:39 Uhr | 13. Juni 2025 | 86 Leser

Sorge um Vogelmalaria: Zoo Hoyerswerda gibt Pinguine nach Israel ab

16:09 Uhr | 13. Juni 2025 | 116 Leser

Startschuss für Cottbuser Ostsee Sportspiele in Willmersdorf

15:03 Uhr | 13. Juni 2025 | 345 Leser

Meistgelesen

Stadtfest Cottbus erstmals mit sieben Bühnen & verschärfter Sicherheit

10.Juni 2025 | 8.9k Leser

Neues Interims-Führungsduo für Notaufnahme in Cottbus

11.Juni 2025 | 7.7k Leser

Mit der Simson nach Rom: Kahrener Moped-Team hat Venedig erreicht

10.Juni 2025 | 7.7k Leser

Vier Verletzte bei schwerem Unfall auf der B101 bei Herzberg

11.Juni 2025 | 5.2k Leser

Lausitzer Tiere: Karamell sucht Geborgenheit und will bei dir ankommen

05.Juni 2025 | 8.8k Leser

Transfer-Doppelschlag: Energie Cottbus verpflichtet Moritz Hannemann

11.Juni 2025 | 4.3k Leser

VideoNews

Tag 2 der Ostsee Sportspiele! 🏐
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Heute dreht Willmersdorf richtig auf! Der zweite Tag der Ostsee Sportspiele bringt jede Menge Highlights: Beach-Tennis, Volleyball, Bogenschießen, Bambini-Fußball und eine Kinderrallye sorgen für Action und Familienspaß. Ab 11 Uhr ...geht’s hoch hinaus bei der Klettermeisterschaft, anschließend folgt das Feuerwehr-Turnier mit Löschangriff. Am Abend wird es mit der Boxnight, der Oberbürgermeister-Challenge und der Party im Festzelt dann sportlich und laut.

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Cottbus feiert erstmals deutsch-polnisches Bürgerfest - Wein & Kulinarik vom 20. bis 22.06.
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Im Rahmen des Cottbuser Stadtfestes findet vom 20. bis 22. Juni 2025 erstmals das Deutsch-polnische Bürgerfest auf dem Klosterplatz statt. Anlass ist das 50-jährige Bestehen der Städtepartnerschaft zwischen Cottbus und ...Zielona Góra. Der historische Platz soll die Kulisse für ein kulinarisches und kulturelles Programm mit regionalen und polnischen Spezialitäten, Musik und Informationen zu grenzüberschreitenden Projekten bieten.

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