Aufgrund der anhaltenden Trockenheit sind in diesem Jahr in zahlreichen Gewässern im Elbe-Elster Kreis nur noch geringe Wasserstände und Abflüsse zu verzeichnen. Die Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern, wie Gräben, Flüssen oder Teichen ist laut § 33 Wasserhaushaltsgesetz nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für die Erfüllung der Ziele der Gewässerbewirtschaftung erforderlich sind. Diese Mindestwasserführung ist bei vielen Gewässern aktuell nicht mehr gegeben.
Es besteht die Gefahr, dass bei weiterer Entnahme von Wasser die Tier- und Pflanzenwelt bedroht und die natürliche Selbstreinigung der Gewässer gefährdet ist.
Darüber hinaus weist Daniel Marczykowski von der unteren Wasserbehörde des Landkreises Elbe-Elster darauf hin, dass eine Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpe ohne eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis generell unzulässig ist.
Der so genannte Gemeingebrauch, welcher im § 43 Brandenburger Wassergesetz geregelt ist, erlaubt ausschließlich das Schöpfen mit Handgefäßen aus Oberflächengewässern.
Eine Entnahme von Wasser mittels Pumpe stellt ohne gültige wasserrechtliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.
pm/red
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