Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 21.07.2015 die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Betreuungsgeld nach §§ 4a-4d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes festgestellt. Darauf weist das Sozialamt des Landkreises hin. Mithin ist die Bewilligung von Anträgen auf Zahlungen des Betreuungsgeldes ab dem 21.07.2015 als gesetzwidrig festgelegt.
Das bedeutet, dass alle zum Zeitpunkt des Bundesverfassungsgerichtsurteils nicht beschiedenen Anträge auf Betreuungsgeld abzulehnen sind.
Für Eltern, die dennoch einen Antrag auf Zahlung von Betreuungsgeld nach Verkündigung des Urteils gestellt haben bzw. stellen wird ein abschlägiger Bescheid erteilt.
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Quelle: Landkreis Elbe-Elster