Im Landkreis Dahme-Spreewald wurden innerhalb eines Tages 61 Corona-Neuinfektionen registriert. Die 7-Tage-Inzidenz liegt aktuell bei 278,1. Das teilte der Landkreis heute mit. Insgesamt 81 Erkrankte müssen derzeit in umliegenden Krankenhäusern behandelt werden. Weiterhin wurde heute im Corona-Krisenstab festgelegt, dass es vorerst keine weitere Allgemeinverfügung für den Landkreis geben wird. Auch der Anspruch auf eine Kinder-Notbetreuung wurde in der Verordnung noch einmal präzisiert.
Der Landkreis Dahme-Spreewald teilte dazu mit:
Im Landkreis Dahme-Spreewald hat sich die Zahl der laborbestätigten Fälle der Atemwegserkrankung COVID-19 innerhalb der letzten 24 Stunden um 61 erhöht. Die heutige 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt im Kreis bei 278,1. Derzeit sind insgesamt 456 Personen tatsächlich infiziert. Labordiagnostisch bestätigt wurden seit Ausbruch der Pandemie bisher insgesamt 2.327 Corona-Infektionen (kumuliert). Bislang sind 35 Todesfälle, die im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus stehen, zu beklagen.1.836 Corona-Patienten gelten als wieder genesen.
Derzeit sind im Landkreis 81 Personen mit einer COVID-19-Infektion in stationärer Behandlung. Davon befinden sich acht Patienten in intensivmedizinischer Betreuung, der Rest auf einer Normalstation. Zwei Betroffene sind gegenwärtig beatmungspflichtig. Die Krankenhäuser in Dahme-Spreewald halten gemäß den tagesaktuellen Angaben der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) 56 Intensivbetten vor, von denen derzeit 46 belegt sind.
Aktuelles Fallgeschehen im Kreis
Bei den jüngst gemeldeten Infektionsfällen im Landkreis handelt es sich um Ansteckungen in den verschiedenen Gemeinden: Schönefeld (+2), Zeuthen (+2), Schulzendorf (+1), Bestensee (+3), Heideblick (+3), in den Ämtern Lieberose/Oberspreewald (+2), Schenkenländchen (+5) und Unterspreewald (+1) sowie den Städten Königs Wusterhausen (+7), Lübben (+23), Wildau (+6), und Luckau (+6).
Folgendes Gesamtbild der Infizierten (davon Genesene / Verstorbene) in den Dahme-Spreewald-Kommunen ergibt sich somit seit Februar 2020: Schönefeld 376 (341/2), Königs Wusterhausen 346 (282/11), Lübben 225 (153/6), Stadt Luckau 212 (120/2), Zeuthen 157 (130/0), Amt Unterspreewald 137 (115/2), Wildau 124 (97/2), Amt Lieberose/Oberspreewald 112 (99/1), Amt Schenkenländchen 105 (74/1), Mittenwalde 99 (80/2), Gemeinde Schulzendorf 94 (88/2), Eichwalde 75 (63/0), Märkische Heide 67 (52/2), Gemeinde Heideblick 80 (49/1), Gemeinde Bestensee 62 (47/0) und Gemeinde Heidesee 56 (46/1).
Eindämmungsverordnung zum Anspruch auf Notbetreuung für Kinder präzisiert
Die Landesregierung Brandenburg hat die dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung am Freitagabend, 18. Dezember 2020, mit einer entsprechenden Änderungsverordnung präzisiert. Ergänzt wurde etwa eine konkrete Regelung zu den Anspruchsberechtigten für die Notbetreuung in der Grundschule. Ebenso gibt es Konkretisierungen bei den Ausgangsbeschränkungen, den Abhol- und Lieferdiensten sowie die Untersagung von FFP2-Masken mit Ventil beim Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung gelten damit nun landesweit verlässliche Bestimmungen, heißt es aus der Staatskanzlei. Kitas bleiben geöffnet, allerdings bleibt es beim dringlichen Appell an die Eltern, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen.
Ab 4. Januar 2021, dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien, findet in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr statt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“. Ähnlich wie während des ersten Lockdowns im Frühjahr haben aber Kinder Anspruch auf Notbetreuung, deren beide Sorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind, bei denen eine sonstige Betreuung nicht organisiert werden kann und wenn diese Betreuung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist:
- Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate, Hilfen zur Erziehung, die Eingliederungshilfe sowie die Versorgung psychisch Erkrankter,
- Personen, die als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrerin oder Lehrer in der Notbetreuung arbeiten,
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- Beschäftigte bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- Personen, die in der Rechtspflege, im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen tätig sind,
- Beschäftigte der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- in der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft tätige Personen,
- Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
- Beschäftigte im Bereich der Medien (einschließlich Infrastruktur bis zur Zeitungszustellung),
- Beschäftigte in der Veterinärmedizin,
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
- in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht dann auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.
Um einen dieser Notbetreuungsplätze zu erhalten, ist es zwingend erforderlich, das entsprechende Antragsformular vom Arbeitgeber quittieren zu lassen und bei der jeweils zuständigen Kommunalverwaltung – das heißt der zuständigen Stadt, Gemeinde beziehungsweise dem Amt – vorzulegen. Der entsprechende Antrag auf Notbetreuung kann auf der Homepage des Landkreises Dahme-Spreewald heruntergeladen werden: Formular.
Vorerst keine weitere Allgemeinverfügung im Kreis
Im Corona-Krisenstab Dahme-Spreewalds ist nach erfolgter Prüfung in der heutigen Konferenz festgelegt worden, dass vorbehaltlich der weiteren Lageentwicklung des Infektionsgeschehens keine zusätzliche Allgemeinverfügung für den Landkreis erlassen wird. Damit bleiben die jüngst verschärften Hygieneregelungen und Kontaktbeschränkungen der dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung maßgebend. Auch die „Allgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald über die erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung“ gilt befristet bis zum 10. Januar 2021 weiter.
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Red. / Presseinfo