Im Landkreis Dahme-Spreewald hat sich die Zahl der laborbestätigten Fälle an COVID-19 innerhalb der letzten 48 Stunden um 21 erhöht. Das Gesundheitsamt gibt einen tagesaktuellen Überblick zur Ausbreitung der Atemwegserkrankung: Die heutige 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt im Landkreis Dahme-Spreewald bei 35,1. Derzeit sind insgesamt 57 Personen tatsächlich infiziert. Labordiagnostisch bestätigt wurden seit Ausbruch der Pandemie bisher insgesamt 454 Corona-Infektionen (kumuliert). Nach wie vor sind acht Todesfälle zu beklagen. 389 Corona-Patienten sind wieder genesen. Die jüngsten 21 gestern und heute gemeldeten Infektionsfälle stehen nicht im Zusammenhang mit einem einzelnen Ausbruchsgeschehen im Landkreis. Es handelt sich hierbei um Einzelfallansteckungen in den verschiedenen Gemeinden Schönefeld (+8), Zeuthen (+4), Schulzendorf (+2), Bestensee (+1), Mittenwalde (+1), Wildau (+1) sowie der Stadt Königs Wusterhausen (+4).
Damit ergibt sich folgendes Gesamtbild der Infizierten (davon Genesene / Verstorbene) in den Dahme-Spreewald-Kommunen seit Februar 2020: Königs Wusterhausen 124 (108/6), Schönefeld 118 (93/0), Zeuthen 42 (38/0), Wildau 28 (24/0), Lübben 23 (23/0), Mittenwalde 20 (19/0), Gemeinde Schulzendorf 15 (12/0), Amt Unterspreewald 15 (13/0), Amt Lieberose/Oberspreewald 13 (9/0), Gemeinde Heidesee 11 (10/0), Amt Schenkenländchen 11 (9/0), Eichwalde 9 (9/0), Gemeinde Bestensee 9 (8/0), Gemeinde Märkische Heide 8 (7/1), Stadt Luckau 7 (6/1) und Gemeinde Heideblick 1 (1/0).
Landesregierung ergänzt Corona-Regeln
Um die Corona-Infektionsdynamik auch in Brandenburg unter Kontrolle behalten und eine zweite flächendeckende Schließung von Kitas, Schulen und Wirtschaftsbereichen verhindern zu können, hat die Landesregierung die geltende SARS-CoV-2-Umgangsverordnung mit klaren Regeln bei deutlich steigenden Infektionszahlen ergänzt. Das betrifft insbesondere die Zahl von Teilnehmenden bei Veranstaltungen und privaten Feiern, den Alkoholausschank in Gaststätten sowie eine erweiterte Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, wenn der Inzidenzwert von 35 beziehungsweise 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird. Die nun fünfte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung tritt bereits ab dem heutigen Mittwoch, 21. Oktober, in Kraft und gilt voraussichtlich bis zum 30. November 2020. Mit dieser Änderungsverordnung schafft Brandenburg auch das Beherbergungsverbot für Gäste aus innerdeutschen Corona-Risikogebieten ab.
Mit der Änderung in der Umgangsverordnung ist auch neu, dass nicht mehr auf die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts verwiesen wird. Aufgrund des Meldeweges werden dort die Daten mitunter verzögert dargestellt. Entscheidend für die stufenweise Verschärfung der Corona-Regeln bei Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 beziehungsweise 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nunmehr die täglich aktuell veröffentlichten Zahlen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) auf der Internetseite https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/ und die Veröffentlichungen der tagesaktuellen 7-Tage-Inzidenz durch den zuständigen Landkreis Dahme-Spreewald über die Startseite der Homepage unter www.dahme-spreewald.info.
Wichtig: Ab dem Tag der Bekanntgabe der Überschreitung des jeweiligen Inzidenzwertes gelten die schärferen Regeln für mindestens zehn Tage, unabhängig davon, ob die jeweilige Inzidenzmarke (35 bzw. 50) in dieser Zeit durchgängig überschritten wird. Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 50 gilt außerdem: Kommt der Anstieg der Infektionszahlen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, muss der betroffene Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung weitergehende Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum anordnen.
Stufenweise Regeln je nach Infektionsgeschehen
Zu sämtlichen erhaltenen und geänderten Regelungen in den neuen Corona-Landesverordnung informiert die Potsdamer Staatskanzlei über ihren Internetauftritt.
Das Gesundheitsamt Dahme-Spreewald gibt vor dem Hintergrund der nun landesweit geltenden Umgangsverordnung folgenden Überblick dazu, welche Regeln bei einer jeweils deutlich steigenden Inzidenz-Zahl zu beachten sind:
Unterschiedliche Grenzwerte
1. 7-Tage-Inzidenz unter 35
Wie bisher sind unter anderem folgende Regelungen zu beachten:
- Allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen (§ 1 SARS-CoV-2-UmgV)
- Mund-Nasen-Bedeckung, beispielsweise beim Einkaufen, im ÖPNV oder in Innenbereichen von Schulen außerhalb des Unterrichts (§ 2 SARS-CoV-2-UmgV)
- Privatfeiern (§ 4 Abs. 4 SARS-CoV-2-UmgV)
- private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden sind untersagt
- Gaststätten
- Abstandsgebot, Steuerung des Zutritts, Erfassung der Gästedaten
- Bis zu sechs Personen dürfen ohne Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern an einem Tisch sitzen
- Veranstaltungen
- Großveranstaltungen wie zum Beispiel Konzerte, Messen oder Volksfeste mit bis zu 1.000 anwesenden Gästen sind mit Hygienekonzept möglich (§ 1 Großveranstaltungsverbotsverordnung)
2. 7-Tage-Inzidenz über 35
Wird im Landkreis innerhalb der letzten sieben Tage die Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten, gilt dort nach der Corona-Umgangsverordnung ab dem Tag der Bekanntgabe für mindestens zehn Tage zusätzlich:
- Mund-Nasen-Bedeckung für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr für folgende Sachverhalte (§ 2 Abs. 1a SARS-CoV-2-UmgV)
- in Gaststätten die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten
- in Büro- und Verwaltungsgebäuden die Beschäftigten sowie Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann
- Nutzer von Personenaufzügen
- überall dort, wo Menschen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dichter bzw. länger zusammenkommen (z.B. Fußgängerzonen) − dies müsste vom Landkreis per Allgemeinverfügung angeordnet werden (§ 14 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV)
- Private Feiern (§ 4 Abs. 5 SARS-CoV-2-UmgV)
- maximal 15 Personen im privaten Wohnraum bzw. maximal 25 Personen in öffentlichen oder angemieteten Räumen
- Veranstalter von privaten Feierlichkeiten müssen diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden per E-Mail an [email protected] melden
- die Meldepflicht besteht ab sechs zeitgleich Anwesenden außerhalb des eigenen Hausstandes
- Gaststätten
- Gaststätten, Kneipen und Bars dürfen in der Zeit von 23 bis 6 Uhr keinen Alkohol ausschenken (§ 6 Abs. 4 SARS-CoV-2-UmgV)
- Veranstaltungen
- wie zuvor, aber Begrenzung auf maximal 250 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 150 drinnen (§ 4 Abs. 3 SARS-CoV-2-UmgV)
3. 7-Tage-Inzidenz über 50
Wird die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen überschritten, gilt dort nach der Corona-Umgangsverordnung ab dem Tag der Bekanntgabe für mindestens zehn Tage zusätzlich:
- Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen oder einen Haushalt (§ 1a Abs.1 SARS-CoV-2-UmgV)
- Sollte die 7-Tages-Inzidenz die 50er Marke für mindestens 10 Tage ununterbrochen überschreiten: maximal 5 Personen oder ein Haushalt − dies müsste vom Landkreis per Allgemeinverfügung zusätzlich angeordnet werden (§ 14 Abs.3 SARS-CoV-2-UmgV)
- Private Feiern (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV)
- sind im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden aus mehr als zwei Haushalten bzw. in öffentlichen und angemieteten Räumen mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden untersagt
- Veranstaltungen: maximal 150 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 100 drinnen (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV)
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