Die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) hat Insolvenz angemeldet. Zahlreiche Beschwerden im Bereich Energie bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) betreffen Probleme mit dem insolventen Versorger. Wann Kunden ein Sonderkündigungsrecht zusteht und was sie sonst tun können, erklärt Dr. Katarzyna Trietz, Energieexpertin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Der Versorger hatte in der Vergangenheit besonders mit hohen Bonis zahlreiche Kunden gelockt, jetzt übernehmen teils die Grundversorger wieder die Strom- und Gaslieferungen. Die BEV hat mitgeteilt, dass Sie nicht mehr liefern kann.
Laut Verbraucherzentrale NRW wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter der Münchner Rechtsanwalt Axel Bierbach bestellt. Dies teilte das Insolvenzgericht des Amtsgerichts München mit.
Für Kunden bedeutet das vor allem:
- Überweisen Sie kein Geld mehr auf die Konten der BEV.
- Widerrufen Sie Sepa-Lastschriftmandate, falls die BEV noch welche von Ihnen hat. Machen Sie das schriftlich, am besten per Einschreiben, gegenüber der BEV.
- Betroffen sind auch alle, die von der BEV zu viel bezahltes Geld zurückbekommen müssten. Diese Ansprüche werden Sie vermutlich im Rahmen des Insolvenzverfahrens stellen müssen. Dafür ist es jetzt noch zu früh, der Insolvenzverwalter wird Sie später informieren.
- Halten Sie sich bei uns sowie auf der Seite der BEV zur Insolvenz auf dem Laufenden.
Das Unternehmen BEV hat eine FAQ-Liste zusammengestellt.
Ob der Energielieferungsvertrag wegen der Einstellung der Belieferung automatisch endet, ist rechtlich ungeklärt. Die BEV behauptet, dass der Verbraucher keine Kündigung erklären müsse. Sie sollten trotzdem den Vertrag vorsorglich außerordentlich kündigen und dies mit der Liefereinstellung begründen. Verbraucherinnen und Verbraucher melden der Brandenburger Verbraucherzentrale derzeit drastische Preiserhöhungen der BEV von teilweise 200% und mehr. Auch verzögerte Auszahlungen von Guthaben und Boni oder Probleme bei der Ausübung des Kündigungsrechts gegenüber der BEV verärgern die Kunden. Hinzu kommen Fälle, in denen Verbraucher berichten, die BEV habe Widersprüche gegen eine angeblich einvernehmliche Preisanpassung in eine außerordentliche Kündigung umgedeutet. Bei einer fehlenden Schlussrechnung oder nicht ausgezahlten Guthaben oder Boni ist ebenso eine schriftliche Aufforderung zur Zusendung der Schlussrechnung und entsprechender Auszahlung des Guthabens ratsam. Hierzu sollte man dem Versorger eine Frist setzen. Angemessen sind laut Verbraucherzentrale zwei Wochen.
Was passiert mit meinem Bonus?
Der Bonus war der Grund für weitere Verbraucherbeschwerden über BEV. Der Anbieter weigere sich, versprochene Boni, vorwiegend den so genannten Neukundenbonus, auszuzahlen, berichten Verbraucher. Dazu ist es wichtig zu wissen, dass BEV verschiedene Boni anbietet, deren Auszahlungsvoraussetzungen den AGB nicht zu entnehmen sind. Der Sofortbonus, der 60 Tage nach Belieferungsbeginn anfällt, wird aller Voraussicht nach nun nicht mehr von der BEV gezahlt werden. Er kann aber ebenfalls für eine Aufrechnung genutzt werden (s.o., unter Guthaben).
Beim Neukundenbonus ist folgendes zu beachten: Die Voraussetzungen des Neukundenbonus (“XX% (Jahresumsatz)”) sind eher unklar gehalten, was dann, laut Verbraucherbeschwerden, offenbar zu Auszahlungsproblemen führt. Auch nach dem Insolvenzantrag müssen Boni unserer Ansicht nach in der Schlussrechnung berücksichtigt werden.
Wenn sich für Sie aus der Schlussrechnung mitsamt dem Bonus ein Guthaben ergibt, muss dieses zur Tabelle angemeldet werden. Wenn sich aus der späteren Schlussrechnung der BEV eine Forderung des Unternehmens ergibt, achten Sie darauf, ob Ihr Bonus entsprechend berücksichtigt wurde.