Verbraucherzentrale erklärt verbraucherfreundliches Urteil / Musterbrief für Betroffene
In den 90er Jahren haben viele Verbraucher Bausparverträge abgeschlossen, die in der heutigen Niedrigzinsphase relativ hohe Rendite abwerfen. Viele Bausparkassen kündigen daher die Verträge. Darauf folgende Gerichtsprozesse brachten für Verbraucher wenig. Nun hat erstmals ein Oberlandesgericht (OLG) zugunsten einer Verbraucherin entschieden. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) begrüßt das Urteil.
Am 30. März 2016 hat das OLG Stuttgart (Az.: 9 U 171/15) die Kündigung eines Wüstenrot-Bausparvertrags für rechtswidrig erklärt. In dem verhandelten Fall hatte die Verbraucherin in einem sehr alten Vertrag die vertraglich vereinbarte Bausparsumme durch Einzahlungen und Zinsen noch nicht erreicht. „Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Bausparsumme noch nicht erreicht worden ist, besteht weiterhin das Recht des Bausparers auf ein Bauspardarlehen, solange er nicht darauf verzichtet hat. Daher sind wir der Ansicht, dass solche Bausparverträge nicht einfach durch die Bausparkassen gekündigt werden dürfen“, so Finanzexperte Erk Schaarschmidt. Zumal einige Kassen ihre Verträge in den Zeiten, als noch ein normales Zinsniveau herrschte, als attraktive Geldanlage angepriesen hatten.
Einige Kassen haben es scheinbar auch versäumt, die regelmäßigen Sparbeträge zu verlangen. „Da brauchen sie sich nicht zu wundern, wenn Bausparverträge mehr als zehn Jahre lang zuteilungsreif sind. Für dieses Versäumnis sollte die Bausparkasse einstehen und nicht der Kunde“, so Schaarschmidt weiter. Zuteilungsreif ist ein Vertrag unter anderem dann, wenn der Bausparer je nach Tarif zwischen 30 und 50 Prozent der vereinbarten Bausparsumme als Guthaben eingezahlt hat. Ab dem Moment hat er dann Anspruch auf ein Darlehen in Höhe der Differenz zur Bausparsumme.
„Wenn Bausparkassen Verträge kündigen, in denen das Darlehen noch nicht beansprucht oder die Bausparsumme noch nicht erreicht ist, sollten Verbraucher der Kündigung widersprechen“, so Schaarschmidt. Dazu können sie den Musterbrief der VZB nutzen: www.vzb.de/musterbrief-bausparvertrag. Es ist zwar nicht sicher, wie die Bausparkassen darauf reagieren. „Rechtssicherheit kann nur ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofs schaffen“, erklärt der Verbraucherschützer. „Aber das Urteil des OLG Stuttgart ist als positives Signal zu werten, dass auch die Ansprüche der Verbraucher Gehör finden.“
Individuellen Rat erhalten Betroffene
- in den Verbraucherberatungsstellen, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine sowie
- per E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.