In der morgigen Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates wird sich Brandenburg mit drei Änderungsanträgen für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Mietpreisbremse und für einen verbesserten Kündigungsschutz im Wohnraummietrecht einsetzen. „Der Entwurf der Bundesregierung sieht zu viele Ausnahmen und Begrenzungen vor. Um den Mietanstieg wirksam dämpfen zu können, müssen auch Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen einer Mietpreisbegrenzung unterliegen. Außerdem bedarf es dringend einer Korrektur, wenn Kündigungsschutzvorschriften im Wohnungsmietrecht unterlaufen werden können, indem Vermieter bei Mietrückständen ganz bewusst anstelle oder neben einer fristlosen eine ordentliche Kündigung erklären. Eine Gesetzesänderung ist überfällig, um diese Schutzlücken zu schließen“, erklärte der amtierende Justizminister Dr. Helmuth Markov zu seinen Vorschlägen.
Mietpreisbremse verstärken
Gegen die rasant steigenden Mieten in prosperierenden Gegenden hat die Bundesregierung die Mietpreisbremse beschlossen, die morgen im Rechtsausschuss des Bundesrates beraten wird. Der Regierungsentwurf sieht dazu vor, dass bei Neuvermietungen die Miete nur noch höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Komplett ausgenommen werden aber Neubauten und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Die Mietpreisbremse ist dabei nur als vorübergehendes Instrument ausgelegt. Sie wirkt lediglich in Gebieten, die in einer Landesverordnung für höchstens fünf Jahre festgelegt worden sind. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.
„Um den Mietanstieg nachhaltig eindämmen zu können, müssen auch Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen in den Anwendungsbereich der Mietpreisbremse einbezogen werden.“ argumentiert der Brandenburgische Justizminister. „Ansonsten könnten die Mieten in diesem Bereich nicht nur ungebremst steigen, sie würden sich darüber hinaus auch noch preistreibend auf die ortsübliche Vergleichsmiete auswirken, wodurch die Preisdämpfung auf dem gesamtem Wohnungsmarkt geringer ausfallen würde.“
Da zudem davon auszugehen ist, dass eine Mietpreisbegrenzung für die Dauer von lediglich fünf Jahren nicht ausreicht, um eine konkret spürbare Entspannung auf den Wohnungsmärkten herbeizuführen, fordert Brandenburg mit seinem Antrag, den Landesregierungen die Option einzuräumen, die Geltung der Mietpreisbremse zu verlängern.
„Die Mietpreisbremse wird durch Ausnahmen und Befristungen zu stark begrenzt. Wir sollten den Mut aufbringen, ihre wahre Bremswirkung zur Geltung zu bringen, sonst bleibt es bei einem gut gemeinten, aber wenig effektiven Instrument“, so Markov.
Kündigungsschutz verbessern
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll ferner zum Anlass genommen werden, Schutzbestimmungen im Kündigungsrecht auszudehnen. Wird einem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt, kann er diese Kündigung nach geltender Rechtslage wieder aus der Welt schaffen, wenn er den Mietrückstand innerhalb einer bestimmten Frist begleicht.
Diese Schutzbestimmung gilt jedoch nur bei fristlosen Kündigungen. Vermieter können stets auch – statt einer fristlosen – die ordentliche Kündigung wählen. In diesem Fall können sich Mieter jedoch nicht auf die Schutzvorschriften, die ihnen das Gesetz bei fristlosen Kündigungen einräumt, berufen. In der Praxis wird dieser Umstand häufig ausgenutzt, indem Vermieter bewusst die ordentliche Kündigung wählen. Die gesetzlichen Schutzvorkehrungen laufen damit leer.
„Dem Anspruch an ein ausgewogenes soziales Mietrecht genügt es nicht, wenn es allein vom Willen des Vermieters abhängt, ob die gesetzlichen Bestimmungen zum Mieterschutz Anwendung finden“, so Markov.
Der zweite Änderungsantrag sieht deshalb vor, die Anwendung dieser Schutzbestimmung auf die ordentliche Kündigung auszudehnen. Säumige Mieter können sich danach in Zukunft auch gegen eine ordentliche Kündigung wehren, indem sie den Mietrückstand noch nachträglich begleichen.
Außerdem sieht der Antrag eine Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Streitigkeiten über die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens vor. Mieter sollen keine Kündigung befürchten müssen, wenn sie nur die bisherige Miete weiterzahlen und die Berechtigung der Mieterhöhung gerichtlich klären lassen.
Quelle: Ministerium der Justiz






