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NIEDERLAUSITZ aktuell

Corona-Regeln in Brandenburg fallen schrittweise ab Mittwoch

17:09 Uhr | 22. Februar 2022
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In Brandenburg werden die Corona-Regeln ab morgen schrittweise gelockert. Ab dem 20. März fallen schlussendlich die allermeisten Beschränkungen. Das Kabinett hat dafür die neue Eindämmungsverordnung beschlossen, die sich an dem neuesten Beschluss der Bund-Länder-Konferenz orientiert. Bereits morgen greift der erste Schritt. Dann wird für Gastronomie auf 2G und bei körpernahen Dienstleistungen 3G gelockert. Zudem fallen die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Genesene. Großveranstaltungen sind unter Auflagen wieder mit mehr als 1.000 Personen erlaubt. Des Weiteren werden Beschränkungen in Tierparks, Museen und Freizeitparks gelockert. Für Versammlungen gilt lediglich nur noch die Abstandsregelung. Ab dem 4. März folgen die Gastronomie , Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter 3G. Erstmals können dann auch wieder Clubs und Diskotheken unter 2G+ zum Feiern und Tanzen einladen. Ab dem 7. März kehren Brandenburgs Schulen wieder zur Präsenzpflicht zurück. Am 20. März will auch Brandenburg größtenteils zur Normalität zurückkehren. Die aktuelle Verordnung gilt somit bis zum 19. März 2022.

Das Land teilte dazu mit:

Ab dem 23. Februar gilt u.a.: Aufhebung der Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene, 2G in der Gastronomie, 3G bei körpernahen Dienstleistungen (bei sexuellen Dienstleistungen gilt weiter 2G). Für Versammlungen/Demonstrationen gibt es keine speziellen Regelungen mehr (nur das allgemeine Abstandsgebot muss beachtet werden). Großveranstaltungen sind mit Auflagen wieder mit mehr als 1.000 Teilnehmenden möglich. Für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter entfallen die bisherigen Personenobergrenzen. Für Gedenkstätten, Museen, Freizeitparks, Tierparks, Zoos gilt nur noch eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste können wieder stattfinden (2G drinnen, 3G draußen).

Ab dem 4. März gilt u.a.: 3G-Regel für Gaststätten, Hotels, Spaß- und Freizeitbäder sowie Innen-Spielplätze, 3G für Indoor-Sport, keine Nachweispflicht bei Outdoor-Sport. Für alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste sowie für Theater, Konzerthäuser und Kinos gilt 3G (drinnen und draußen) und FFP2-Maskenpflicht (drinnen). Die zulässige Personenzahl bei Großveranstaltungen wird weiter erhöht. Diskotheken, Clubs und Festivals können unter 2G-Plus-Bedingungen öffnen.

Ab dem 20. März sollen nach dem Bund-Länder-Beschluss alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wie zum Beispiel die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen oder das Abstandsgebot im öffentlichen Raum sollen weiter gelten.

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Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Die Einschränkungen werden verantwortungsbewusst und schrittweise zurückgefahren – so bekommen wir alle ein Stück Freiheit zurück.“

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Die Zahl der Neuinfektionen bewegt sich weiterhin auf einem hohen Niveau, aber auch Brandenburg scheint den Zenit überschritten zu haben. Die Lage in den Krankenhäusern ist derzeit beherrschbar, auch wenn wir dort weiterhin hohe Personalausfälle haben. Noch gibt es keinen Grund für eine Entwarnung. Deshalb ist diestufenweise Öffnung mit Augenmaßjetzt der richtige Weg. Wir dürfen aber nicht so tun, als ob Corona damit ein für alle Mal vorbei wäre! Selbstverständlich brauchen wir auch nach dem 19. März noch bundesrechtliche Grundlagen, um Basisregeln wie Hygienemaßnahmen, Maskenpflicht, Abstandsgebot und Testen entsprechend des Infektionsgeschehens umsetzen zu können. Hier erwarte ich von der Bundesregierung die erforderliche Änderung des Infektionsschutzgesetzes.“

Innenminister Michael Stübgen: „„Brandenburg hebt seit einigen Wochen schrittweise die Coronamaßnahmen auf. Die Entwicklung der Pandemie zeigt, dass wir mit unserem Lockerungskurs richtig liegen und daran festhalten können. Schwerwiegende Belastungen für die Kritische Infrastruktur sind momentan nicht zu befürchten. Wir werden daher auch den Krisenstab zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung (KASOP) ab Montag in den Ruhezustand versetzen. In den vergangenen Wochen sind viele Brandenburger auf die Straße gegangen und haben gegen Coronamaßnahmen demonstriert. Ich habe Verständnis dafür, wenn Menschen von der Pandemie genervt sind und es ist ihr gutes Recht auch zu demonstrieren. Die Infektionszahlen lassen es zu, dass Versammlungen im Freien wieder mit mehr als 1.000 Teilnehmern und ohne Maske stattfinden können. Es bleibt aber dabei, dass auch für Meinungs- und Versammlungsfreiheit Regeln gelten. Eine einfache Regel lautet, dass Versammlungen im Vorfeld angemeldet werden müssen. Ich bitte alle erneut, sich daran zu halten.“

Ab dem 23. Februar 2022 gilt in Brandenburg neu:

Keine Kontaktbeschränkungen mehr für Geimpfte und Genesene. Für immunisierte Personen entfallen die Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich vollständig Geimpfte oder nachweislich Genesene teilnehmen, können wieder ohne zahlenmäßige Begrenzung stattfinden (bisher waren höchstens 10 gleichzeitig Anwesende erlaubt). Aufgrund der besonderen Gefährdung von nicht immunisierten Personen bleiben für diese die Kontaktbeschränkungen bis zum 19. März unverändert bestehen. Das bedeutet: Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, ist ein privates Treffen auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.

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Gastronomie: 2G. In der Gastronomie gilt ab dem 23. Februar landesweit die 2G-Regel (bisher: 2G-Plus). Das bedeutet: Zutritt zu Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen haben vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren. Noch nicht geimpfte Jugendliche unter 18 Jahren haben bei 2G Zutritt mit einem tagesaktuellen Testnachweis; dafür reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest). Zutritt haben auch Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; sie müssen die gesundheitlichen Gründe vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachweisen, einen aktuellen negativen Testnachweis vorzeigen und grundsätzlich eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Weiterhin gilt in der Gastronomie die Maskenpflicht: In geschlossenen Räumen müssen alle Personen mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) tragen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten.

Körpernahe Dienstleistungen: 3G Für körpernahe Dienstleistungen gilt die 3G-Regel (bisher 2G). Damit haben Geimpfte, Genesene und Getestete Zutritt zum Beispiel zum Friseursalon oder ins Kosmetikstudio. Ausnahme: Die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen ist weiterhin nur nach der 2G-Regel zulässig. Kinder unter 14 Jahren müssen bei 3G keinen Testnachweis vorzeigen. Bei älteren Schülerinnen und Schülern reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).

Versammlungen: allgemeines Abstandsgebot. Die bisherige Regelung für Versammlungen und Aufzüge ist in der neuen Corona-Verordnung nicht mehr enthalten. Der Paragraf wurde gestrichen. Für Demonstrationen gibt es damit keine speziellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben mehr. Das bedeutet: Maskenpflicht und Personenobergrenzen entfallen. Nur das allgemeine Abstandsgebot im öffentlichen Raum muss auch bei Demonstrationen eingehalten werden. Außerdem gilt grundsätzlich: Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, ist mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen.

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter: Wie bisher gelten für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter die 3G-Regel, das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Neu ist: Die Personenobergrenzen entfallen (bisher galt: maximal 250 Personen unter freiem Himmel bzw. 100 in geschlossenen Räumen). Die maximale Personenzahl wird nun allein durch die verpflichtende Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern definiert. Beim Abstandsgebot gilt dabei wie bisher auch schon: Der Abstand zwischen festen Sitzplätzen kann auf bis zu 1 Meter verringert werden; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 2G drinnen, 3G draußen Für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter gilt die 2G-Regel nur noch in geschlossenen Räumen. Unter freiem Himmel gilt neu die 3G-Regel. Neu ist auch: Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste (zum Beispiel Trödelmärkte) sind wieder möglich. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter.

Großveranstaltungen: Veranstaltungen sind wieder mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern erlaubt (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

Dabei gelten bis einschließlich 3. März folgende Personenobergrenzen:

    • In geschlossenen Räumenhöchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens30 Prozentder über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung
    • Unter freiem Himmelhöchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 50Prozentder über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

Beispiel drinnen: Der große Saal einer Stadthalle bietet für 2.000 Personen Platz. Damit darf hier eine Veranstaltung mit maximal 1.300 Besucherinnen und Besuchern stattfinden (1.000 plus 300).

Beispiel draußen: Ein Fußballstadion verfügt insgesamt über 10.800 Plätze. Damit sind maximal 5.900 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt (1.000 plus 4.900).

Kultur- und Freizeiteinrichtungen ohne G-Nachweispflicht: Für Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten gelten keine Zutrittsbeschränkungen mehr (bisher galt die 2G-Regel). Das bedeutet: Besucherinnen und Besucher haben ohne einen Nachweis Zutritt. Dafür gilt hier in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher (bisher reichten medizinische Masken aus).

Theater, Konzerthäuser, Kinos – 2G drinnen, 3G draußen: Für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen gilt in geschlossenen Räumen wie bisher auch die 2G-Regel. Neu ist: Unter freiem Himmel (zum Beispiel Open-Air-Konzert) gilt nur noch die 3G-Regel. Weiterhin gilt in geschlossenen Räumen für alle die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen.

Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge – 3G:Für Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge gilt für Gäste die 3G-Regel (bisher 2G). Dafür gilt in den Innenbereichen der Fahrzeuge für Gäste FFP2-Maskenpflicht (bisher reichten medizinische Gesichtsmasken).

Keine Besuchseinschränkungen mehr in Krankenhäusern und Pflegeheimen: Bislang durften Patientinnen und Patienten zum Beispiel in Krankenhäusern und Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen täglich von höchstens zwei Personen besucht werden. Diese Besuchseinschränkungen gelten ab dem 23. Februar in Brandenburg nicht mehr. Patienten und Bewohner können damit grundsätzlich von beliebig vielen Personen besucht werden. Wichtig: Besuche sollten aber weiterhin mit den Einrichtungen abgestimmt werden. Zum Schutz der vulnerablen Personengruppen gilt wie bisher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: Unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner müssen vermieden werden, Personendaten aller Besucherinnen und Besucher müssen in einem Kontaktnachweis erfasst werden, und alle Besucherinnen und Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Personen mit typischen Corona-Symptomen sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen.

Ab dem 4. März 2022 gilt in Brandenburg neu:

3G-Regel in der Gastronomie

In der Gastronomie gilt ab dem 4. März landesweit die 3G-Regel. Zutritt zu Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen haben dann Geimpfte, Genesene und negativ Getestete. Kinder unter 14 brauchen keinen Nachweis vorzeigen, bei Schülerinnen und Schülern reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).

3G-Regel für sämtliche Beherbergungsstätten

Ab dem 4. März gilt für sämtliche Beherbergungsstätten die 3G-Regel. Das ist vor allem für Hotels neu (bisher 2G). Bislang galt die 3G-Regel nur in Ferienwohnungen und Ferienhäusern, auf Camping- und Wohnmobilstellplätzen und in Charterbooten.

Sportanlagen: 3G drinnen, kein Nachweis draußen

Bis zum Ablauf des 3. März gilt noch unverändert wie bisher für Sport auf bzw. in Sportanlagen: in geschlossenen Räumen 2G (zum Beispiel Sporthalle, Schwimmbad oder Fitnesscenter), unter freiem Himmel 3G (zum Beispiel Fußballplatz). Ausnahme: Für Individualsport unter freiem Himmel gibt es keine Nachweispflicht.

Ab dem 4. März gilt neu für die Sportausübung in geschlossenen Räumen die 3G-Regel. Für Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel muss dann kein Test- oder Immunisierungsnachweis mehr vorgelegt werden (gilt für alle Sportarten). Im Außenbereich gelten also insgesamt keine Zutrittsbeschränkungen mehr. In geschlossenen Räumen müssen weiterhin medizinische Masken außerhalb der Sportausübung getragen werden; die Maskenpflicht gilt nicht in Schwimmbädern.

Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen: 3G

Für Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren gilt bis zum Ablauf des 3. März noch wie bisher die 2G-Regel. Ab dem 4. März gelten dann auch für diese Bereiche neu die 3G-Regel.

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 3G-Regel, FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen

Ab dem 4. März gilt für alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter einschließlich Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten die 3G-Regel – unabhängig, ob die Veranstaltung drinnen oder draußen stattfindet. Dafür gilt dann in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher (Ausnahme: Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz).

Theater, Konzerthäuser, Kinos: 3G, FFP2-Masken drinnen

Ab dem 4. März gilt für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel die 3G-Regel. Dann müssen aber alle Besucherinnen und Besucher in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen (Ausnahme: Die Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz). Diese Änderung gilt auch für Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen.

Diskotheken, Clubs, Festivals: 2G-Plus

Ab dem 4. März können Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen, in denen sogenannte Tanzlustbarkeiten stattfinden, wieder öffnen. Dabei gilt die 2G-Plus-Regel. Das bedeutet: Zutritt für Genesene und Geimpfte mit aktuellem negativen Test oder mit Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung). Das gilt auch für Festivals.

Künstlerische Amateurensembles: 3G-Regel

Ab dem 4. März gilt für Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles für Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen nur noch die 3G-Regel (bis einschließlich 3. März gilt 2G).

Großveranstaltungen

An Großveranstaltungen können deutlich mehr Personen teilnehmen (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

Ab 4. März gelten dann folgende Personenobergrenzen:

    • In geschlossenen Räumenhöchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens60 Prozentder über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung
    • Unter freiem Himmelhöchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens75Prozentder über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

Beispiel drinnen: Der große Saal einer Stadthalle bietet für 2.000 Personen Platz. Damit darf hier eine Veranstaltung mit maximal 1.600 Besucherinnen und Besuchern stattfinden (1.000 plus 600).

Beispiel draußen: Ein Fußballstadion verfügt insgesamt über 10.800 Plätze. Damit sind maximal 8.350 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt (1.000 plus 7.350).

Innen-Spielplätze: 3G

Ab dem 4. März gilt in Innen-Spielplätzen für Besucherinnen und Besucher die 3G-Regel (bisher 2G). Weiterhin müssen alle Personen außerhalb der Spielflächen mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) tragen.

Schule: Ab 7. März gilt grundsätzlich wieder die Präsenzpflicht für alle

Ab dem 7. März (Montag) gilt wieder grundsätzlich die Präsenzpflicht für alle Jahrgänge an Brandenburgs Schulen. Die Testfrequenz für Schülerinnen und Schüler wird reduziert. Nach der Eindämmungsverordnung müssen Schülerinnen und Schüler sich an mindestens drei Tagen pro Woche testen. Angesichts der Omikron-Welle hatte Brandenburg ab dem 14. Februar die Testpflicht auf fünf Tage pro Woche ausgeweitet, um die Verbreitung des Corona-Virus in der Schule so weit wie möglich auszuschließen. Ab dem 7. März wird diese Ausweitung wieder zurückgenommen, so dass sich Schülerinnen und Schüler dann wieder nur dreimal pro Woche selbst testen müssen. Von dieser Testpflicht befreit sind vollständig Geimpfte und Genesene. Die verbindliche Testpflicht an Kitas (zweimal wöchentlich) bleibt unverändert bestehen. Ebenso bleibt die Maskenpflicht in Schulen und Horten bis auf Weiteres bestehen.

Aktuelle Corona-Lage

In Brandenburg liegt die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz heute bei 1.616,1 (Vorwoche: 1.813,7 / vor vier Wochen: 1.194,8). Der bisherige Höchstwert seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie wurde am 15. Februar 2022 mit 1.813,7 erreicht. Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz beträgt aktuell 4,9 (Corona-Ampel: Gelb / Wert vor vier Wochen: 3,75). Der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Patienten an der Zahl der aktuell tatsächlich betreibbaren Intensivbetten (ITS) liegt landesweit aktuell bei 10,1 Prozent (Corona-Ampel: Gelb / Wert vor vier Wochen: 11,6 Prozent). Aktuell werden 688 Personen mit einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt, davon befinden sich 71 in intensivmedizinischer Behandlung, hiervon müssen 47 beatmet werden. Zum Vergleich: Vor vier Wochen mussten 421 Personen mit einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt, davon befanden sich 86 in intensivmedizinischer Behandlung, hiervon mussten 65 beatmet werden.

Unverändert gilt in Brandenburg unter anderem weiterhin:

 

Einzelhandel

Die Regeln für den Einzelhandel gelten unverändert fort: Kundinnen und Kunden müssen keinen Test- oder Immunisierungsnachweis vorlegen, dafür aber das Abstandsgebot einhalten und in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Die FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden gilt für den gesamten Einzel- und Großhandel und damit auch für alle Geschäfte der Grundversorgung (zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien, Buchhandel, Tankstellen, Babyfachmärkte, Tierbedarfshandel oder Apotheken). Auch in sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen wie zum Beispiel Sparkassen oder Bibliotheken gilt für alle Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besucher die FFP2-Maskenpflicht.

Ausnahmen: Von der FFP2-Maskenpflicht befreit sind wie bisher:

    • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
    • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
    • Personen, denen die Verwendung einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
    • dasPersonal, wenn es keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird (zum Beispiel Plexiglasschreiben).

FFP2-Masken im öffentlichen Personennahverkehr

Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) müssen wie bisher FFP2-Masken ohne Ausatemventil getragen werden.

Ausnahmen: Diese FFP2-Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 14 Jahren sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal. Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes müssen sie weiterhin mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.

Von der Maskenpflicht im ÖPNV gänzlich befreit sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt im ÖPNV die 3G-Regel. Fahrgäste müssen also nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind – zusätzlich zur Maskenpflicht. Die Regelung gilt auch für den Flugverkehr. Von dieser 3G-Regel ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr, Schülerinnen und Schüler (während der Schulzeit) sowie die Beförderung in Taxen.

Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen

Wie bisher gilt für religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen: Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt: Beim Gemeindegesang muss ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen allen Teilnehmenden eingehalten werden, müssen alle Teilnehmenden eine medizinische Maske tragen, zudem muss regelmäßig gelüftet werden.

Abstandsgebot

Jede Person soll wie bisher außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abstandsgebot). Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein Umgangsrecht besteht.

Testnachweis

Wenn ein Test verlangt wird, muss entweder ein nicht länger als 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder ein nicht länger als 48 Stunden zurückliegender PCR-Test zugrunde liegen. Grundsätzlich kann auch ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden. Von der Testpflicht befreit sind grundsätzlich Kinder unter 14 Jahren (Ausnahme: Testpflicht in Schulen, Horteinrichtungen und Kindertagesstätten). Wenn ein Testnachweis vorgelegt werden muss, reicht bei Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule einer regelmäßigen Testung unterliegen, der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).

Ab dem 20. März 2022

Nach dem jüngsten Bund-Länder-Beschluss vom 16. Februar sollen ab dem 20. März alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Über den 19. März hinaus soll es aber weiter niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz vulnerabler Gruppen geben. Dazu zählen insbesondere die Maskenpflicht in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus. Dafür muss der Bundestag aber die rechtliche Grundlage schaffen, da die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen im Paragraf 28a Infektionsschutzgesetz nach aktuellem Stand bis zum 19. März befristet sind. Aus diesem Grund kann die neue Corona-Verordnung des Landes nur bis zum Ablauf des 19. März in Kraft sein.

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