Die Stallpflicht für Geflügel im Landkreis Spree-Neiße und Cottbus gilt nur noch in Risikogebieten wie dem Teichgebiet Peitz bis 1000 m Entfernung von der Uferlinie der Peitzer Teiche in Richtung Festland mit den Orten Peitz, Maust und Neuendorf. Gem. § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung ist in dem genannten Gebiet Geflügel in geschlossenen Ställen oder in Schutzvorrichtungen, d.h. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten.
Weiterhin gilt:
2. Beschränkungen von Ausstellungen und Märkten mit Geflügel gemäß § 4 der Viehverkehrsverordnung
Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel sind untersagt.
Abweichend können Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Tauben ausgestellt werden, unter Auflagen genehmigt werden.
3. Allgemeine Schutzmaßregeln
Die Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Geflügelpest-Verordnung und Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18.11.2016 sind weiterhin zu beachten.
4. Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 25.11.2016 wird aufgehoben.
Die angeordnete generelle Aufstallung von Geflügel wird, unter Beachtung des verbleibenden Risikogebiets, für den Landkreis Spree-Neiße und der Stadt Cottbus aufgehoben.
pm/red
Foto: Symbolbild: Martin Schemm, www.pixelio.de