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NIEDERLAUSITZ aktuell

Herbizideinsatz nur mit strengen Auflagen und im Ausnahmefall

16:04 Uhr | 28. Juli 2009
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Die feuchtwarme Witterung der letzten Wochen fördert das Pflanzenwachstum. Nicht nur auf den Feldern und im Garten, sondern auch an Orten, wo jeglicher Bewuchs unerwünscht ist, zum Beispiel auf Wegen und Plätzen, Hofflächen und Garageneinfahrten. Die Verwendung eines zu den Pflanzenschutzmitteln zählenden Unkrautvernichters (Herbizid) ist für viele verlockend, aber nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erlaubt, informiert das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF).
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach Paragraph 6 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes auf Freiflächen nur möglich, „soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.“
Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die zuständige Behörde, im Land Brandenburg durch das LVLF. Kommunen, Unternehmen sowie Privatpersonen sind verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu beantragen, wenn sie auf so genanntem Nichtkulturland wie Hofflächen, Garageneinfahrten, Geh- und Radwegen sowie sonstigen Betriebsflächen, Pflanzenschutzmittel einsetzen wollen.
Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, „wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere der Schutz von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegenstehen“ (Pflanzenschutzgesetz; Paragraph 6 Absatz 3). Dies wird vor jeder Erteilung einer Genehmigung geprüft.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Die feuchtwarme Witterung der letzten Wochen fördert das Pflanzenwachstum. Nicht nur auf den Feldern und im Garten, sondern auch an Orten, wo jeglicher Bewuchs unerwünscht ist, zum Beispiel auf Wegen und Plätzen, Hofflächen und Garageneinfahrten. Die Verwendung eines zu den Pflanzenschutzmitteln zählenden Unkrautvernichters (Herbizid) ist für viele verlockend, aber nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erlaubt, informiert das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF).
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach Paragraph 6 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes auf Freiflächen nur möglich, „soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.“
Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die zuständige Behörde, im Land Brandenburg durch das LVLF. Kommunen, Unternehmen sowie Privatpersonen sind verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu beantragen, wenn sie auf so genanntem Nichtkulturland wie Hofflächen, Garageneinfahrten, Geh- und Radwegen sowie sonstigen Betriebsflächen, Pflanzenschutzmittel einsetzen wollen.
Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, „wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere der Schutz von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegenstehen“ (Pflanzenschutzgesetz; Paragraph 6 Absatz 3). Dies wird vor jeder Erteilung einer Genehmigung geprüft.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Die feuchtwarme Witterung der letzten Wochen fördert das Pflanzenwachstum. Nicht nur auf den Feldern und im Garten, sondern auch an Orten, wo jeglicher Bewuchs unerwünscht ist, zum Beispiel auf Wegen und Plätzen, Hofflächen und Garageneinfahrten. Die Verwendung eines zu den Pflanzenschutzmitteln zählenden Unkrautvernichters (Herbizid) ist für viele verlockend, aber nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erlaubt, informiert das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF).
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach Paragraph 6 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes auf Freiflächen nur möglich, „soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.“
Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die zuständige Behörde, im Land Brandenburg durch das LVLF. Kommunen, Unternehmen sowie Privatpersonen sind verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu beantragen, wenn sie auf so genanntem Nichtkulturland wie Hofflächen, Garageneinfahrten, Geh- und Radwegen sowie sonstigen Betriebsflächen, Pflanzenschutzmittel einsetzen wollen.
Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, „wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere der Schutz von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegenstehen“ (Pflanzenschutzgesetz; Paragraph 6 Absatz 3). Dies wird vor jeder Erteilung einer Genehmigung geprüft.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Die feuchtwarme Witterung der letzten Wochen fördert das Pflanzenwachstum. Nicht nur auf den Feldern und im Garten, sondern auch an Orten, wo jeglicher Bewuchs unerwünscht ist, zum Beispiel auf Wegen und Plätzen, Hofflächen und Garageneinfahrten. Die Verwendung eines zu den Pflanzenschutzmitteln zählenden Unkrautvernichters (Herbizid) ist für viele verlockend, aber nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erlaubt, informiert das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF).
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach Paragraph 6 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes auf Freiflächen nur möglich, „soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.“
Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die zuständige Behörde, im Land Brandenburg durch das LVLF. Kommunen, Unternehmen sowie Privatpersonen sind verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu beantragen, wenn sie auf so genanntem Nichtkulturland wie Hofflächen, Garageneinfahrten, Geh- und Radwegen sowie sonstigen Betriebsflächen, Pflanzenschutzmittel einsetzen wollen.
Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, „wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere der Schutz von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegenstehen“ (Pflanzenschutzgesetz; Paragraph 6 Absatz 3). Dies wird vor jeder Erteilung einer Genehmigung geprüft.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Die feuchtwarme Witterung der letzten Wochen fördert das Pflanzenwachstum. Nicht nur auf den Feldern und im Garten, sondern auch an Orten, wo jeglicher Bewuchs unerwünscht ist, zum Beispiel auf Wegen und Plätzen, Hofflächen und Garageneinfahrten. Die Verwendung eines zu den Pflanzenschutzmitteln zählenden Unkrautvernichters (Herbizid) ist für viele verlockend, aber nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erlaubt, informiert das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF).
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach Paragraph 6 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes auf Freiflächen nur möglich, „soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.“
Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die zuständige Behörde, im Land Brandenburg durch das LVLF. Kommunen, Unternehmen sowie Privatpersonen sind verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu beantragen, wenn sie auf so genanntem Nichtkulturland wie Hofflächen, Garageneinfahrten, Geh- und Radwegen sowie sonstigen Betriebsflächen, Pflanzenschutzmittel einsetzen wollen.
Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, „wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere der Schutz von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegenstehen“ (Pflanzenschutzgesetz; Paragraph 6 Absatz 3). Dies wird vor jeder Erteilung einer Genehmigung geprüft.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Die feuchtwarme Witterung der letzten Wochen fördert das Pflanzenwachstum. Nicht nur auf den Feldern und im Garten, sondern auch an Orten, wo jeglicher Bewuchs unerwünscht ist, zum Beispiel auf Wegen und Plätzen, Hofflächen und Garageneinfahrten. Die Verwendung eines zu den Pflanzenschutzmitteln zählenden Unkrautvernichters (Herbizid) ist für viele verlockend, aber nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erlaubt, informiert das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF).
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Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die zuständige Behörde, im Land Brandenburg durch das LVLF. Kommunen, Unternehmen sowie Privatpersonen sind verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu beantragen, wenn sie auf so genanntem Nichtkulturland wie Hofflächen, Garageneinfahrten, Geh- und Radwegen sowie sonstigen Betriebsflächen, Pflanzenschutzmittel einsetzen wollen.
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