Zu den Medienberichten über eine angeblich fehlende Betriebserlaubnis für einen Tragschrauber, der zu Testzwecken bis zum 26. September 2008 im Auftrag der Polizei eingesetzt war, erklärt das Innenministerium:
Nach einem jetzt vorliegenden Schreiben der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LUBB) ist der für den Test bei einer brandenburgischen Firma gecharterte Tragschrauber des Typs MT-03 nicht rechtswidrig betrieben worden.
Danach verfügt das Modell MT-03 über eine ordnungsgemäße Musterzulassung nach § 4 Abs. 1 a) Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).
Für den verwendeten MT-03 liegt auch ein Zertifikat über die Stückprüfung nach
§ 10 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) vor. Die Stückprüfung ist vorgeschrieben, um die Übereinstimmung des Gerätes mit der Musterzulassung zu bestätigen. Damit war auch die Verkehrszulassung nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 LuftVZO gegeben.
Wenn der Tragschrauber gleichwohl abweichend von der Musterzulassung mit zwei Tanks ausgerüstet wurde und damit die Stückprüfung unbeanstandet durchlief, erlosch die Verkehrszulassung erst mit dem Widerruf durch den Deutschen Ultraleichtflugverband e.V. (DULV) als Beauftragten nach § 31c Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Der Widerruf für die mit zwei Tanks ausgerüsteten Tragschrauber vom Typ MT-03 erfolgte am 06. November 2008 – und damit nach Ende der Testflüge der Polizei im Rahmen des Projekts Tragschrauber.
Zusammenfassend teilte die LUBB mit:
“Im Fazit ist aufgrund der Überprüfung unter Gesichtspunkten der Luftaufsicht festzustellen, dass die Verkehrszulassung zwar rechtswidrig aufgrund der fehlerhaften Stückprüfung in der Zuständigkeit des DULV erteilt wurde, aber bis zum Zeitpunkt ihres Widerrufs rechtswirksam ist bzw. war. Demgemäß trifft es im Ergebnis nicht zu, dass die Polizei ihre Tests mit einem nicht zugelassenen Luftfahrzeug durchgeführt hat. Sowohl der Halter als auch die verantwortlichen Piloten sind damit entlastet.”
Siehe auch Bericht vom 26.05.2008
Quelle: Ministerium des Innern
Foto © Guillaume Paumier, wikipedia.org
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