Fachleute des Brandenburger Pflanzenschutzdienstes im Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) werben dafür, bei Pflanzenschutzmaßnahmen während der Blüte von Obst- und Feldkulturen auch die Belange des Bienenschutzes zu berücksichtigen.
Die Anwendungen sollten außerhalb des täglichen Bienenflugs erfolgen. Wenn die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln während der Blüte von Kulturpflanzen unbedingt notwendig ist – wie gegen Monilia-Spitzendürre und Blütenfäule in Steinobst, gegen Schorf in Kernobst oder gegen den Sclerotinia-Pilz in Raps – ist dem Schutz der Honigbiene und anderer Blüten besuchender Insekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen. So dürfen als bienengefährlich (B1) eingestufte Pflanzenschutzmittel generell nicht – auch nicht nachts – in blühende Pflanzenbestände appliziert werden. Zudem dürfen auch blühende Unkräuter im Pflanzenbestand sowie blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen an Feldrändern, Hecken und anderen angrenzenden Bereichen nicht von solchen Pflanzenschutzmitteln getroffen werden.
Auch Insektizide, die als bienenungefährlich (B4) eingestuft sind, können negative Auswirkungen auf andere Blütenbesucher haben, die empfindlicher als die Honigbiene reagieren. Ihre Anwendung in die Blüte sollte deshalb nach Möglichkeit unterbleiben oder erst in den Abendstunden durchgeführt werden. Tankmischungen mehrerer Insektizide, zum Beispiel aus der Gruppe der Pyrethroide oder der Neonicotinoide, können durch sich addierende Wirkung zu Bienenschäden führen, obwohl die Mittel einzeln betrachtet als bienenungefährlich eingestuft sind. Unbedingt einzuhalten sind die Regelungen aus der Bienenschutzverordnung und der Gebrauchsanleitung der Pflanzenschutzmittel.Bei der Aussaat von Mais, insbesondere bei Insektizid gebeiztem Saatgut, ist Abdrift von Beizstäuben unbedingt zu vermeiden. Auf die Verwendung entsprechender Aussaattechnik ist zu achten. Es ist weiterhin zu beachten, dass die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmittelwirkstoffen aus der Gruppe der Neonicotinoide behandeltem Maissaatgut nach wie vor verboten ist.
Die Regelungen zum Bienenschutz gelten auch für Pflanzenschutzmittelanwendungen im Haus- und Kleingartenbereich.
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Foto: Archivbild
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