Seit 1.11.2011 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011, BGBl Teil I Nr. 21 S. 748 ff. in Kraft.
Neu sind die nach § 13 Abs. 5 geforderte Anzeigepflicht von Trinkwasserinstallationen, in denen sich eine Großanlage zur Warmwassererzeugung befindet und nach § 14 Abs. 3 die jährliche Untersuchungspflicht auf Legionellen für diese Anlagen. Der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Als anmeldepflichtige Großanlagen zur Trinkwassererwärmung gelten Anlagen, die ein Speichervolumen von mehr als 400 Liter und/oder ein Rohrleitungsvolumen von mehr als 3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle haben.
Unter öffentlicher Tätigkeit versteht die Trinkwasserverordnung die Trinkwasserbereitstellung an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis, z. B. Kindergärten, Sportvereine, Heime.
Unter gewerblicher Tätigkeit versteht die Trinkwasserverordnung die zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit, z. B. Vermietung von Wohnungen oder Ferienwohnungen, Hotels und Pensionen (auch mit weniger als 8 Betten), Fitnessstudios, Friseure. Ein- und Zweifamilienhäuser zählen nicht dazu.
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Den Umfang der Untersuchung legt das Gesundheitsamt fest.
Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiter/innnen beim Gesundheitsamt des Landkreises Spree-Neiße unter der Rufnummer (03562) 986-15310 bzw. per E-mail: gesundheitsamt[at]lkspn.de gern zu Verfügung.
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Quelle: Dr. med. Sondergeld, Amtsarzt des Landkreises Spree-Neiße














