Der Landkreis Spree-Neiße meldete am 21.10.2020 zwölf neue Fälle an Coronainfektionen im Landkreis. Davon in Forst zwei, in der Gemeinde Neuhausen/Spree, im Amt Peitz, in Burg und der Stadt Drebkau je eine Person, in Spremberg vier und in der Gemeinde Kolkwitz zwei Personen. Insgesamt befindent sich laut Landkreis derzeit 400 Personen in Quarantäne. Die 7-Tages-Inzidenz ist auf 50,1 gestiegen und hat damit den zweiten kritischen Grenzwert überschritten. Der Landkreis ist nach Cottbus somit das zweite Risikogebiet in Brandenburg. Es gelten nun strengere Regeln. Drei Infizierte werden stationär behandelt, seit Beginn der Pandemie wurden 179 Fälle gemeldet von denen 74 als geheilt gelten und eine Person verstorben ist.
Neue Maßnahmen nötig
Die Brandenburger Landesregierung hat für die Überschreitung der 7-Tages-Inzidenzien bei 35 und 50 Regeln festgelegt, was das öffentliche Leben angeht.
Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage die Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten, gilt dort nach der geänderten Corona-Umgangsverordnung zusätzlich:
Veranstaltungen: maximal 250 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 150 drinnen.
Wichtig: „In diesem Fall gilt die Umgangsverordnung, nicht die Großveranstaltungsverordnung!
Private Feiern: maximal 15 Personen im privaten Wohnraum bzw. maximal 25 Personen in öffentlichen oder angemieteten Räumen
Wichtig: Veranstalter/innen müssen private Feiern mit mehr als 6 zeitgleich anwesenden Gästen außerhalb des eigenen Haushaltes mindestens drei Werktage vorher dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden formlos anzeigen. Das gilt sowohl für private Feiern im privaten Wohnraum als auch in angemieteten Räumen. Private Feiern sind nicht genehmigungspflichtig.
Alkohol-Ausschankverbot: Gaststätten, Kneipen und Bars dürfen in der Zeit von 23 bis 6 Uhr keinen Alkohol ausschenken.
Mund-Nasen-Bedeckung gilt:
- in Gaststätten für die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, die sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
- in Büro- und Verwaltungsgebäuden für die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
- für Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen,
- NEU: überall dort, wo Menschen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dichter bzw. länger zusammenkommen (z.B. Fußgängerzonen) – das muss vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung angeordnet werden
Das gilt bei einer 7-Tages-Inzidenz über 50
Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen überschritten, gilt dort nach der Corona-Umgangsverordnung zusätzlich:
Veranstaltungen: maximal 150 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 100 drinnen
Private Feiern sind im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden aus mehr als zwei Haushalten bzw. in öffentlichen und angemieteten Räumen mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden untersagt.
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum: maximal 10 Personen oder ein Haushalt;
Sollte die 7-Tages-Inzidenz die 50er Marke für mindestens 10 Tage ununterbrochen überschreiten: maximal 5 Personen oder ein Haushalt – muss vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung angeordnet werden.
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