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Afrikanische Schweinepest bei Guben: Wald betreten untersagt, Export verboten

9:29 Uhr | 15. September 2020
Afrikanische Schweinepest bei Guben: Wald betreten untersagt, Export verboten

Afrikanische Schweinepest bei Guben: Wald betreten untersagt, Export verboten

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Nachdem am 10.09.2020 der erste in Deutschland bestätigte Fall von afrikanischer Schweinepest in Spree-Neiße bei Sembten aufgetreten ist, wurden erste Maßnahmen zur Abwehr weiterer Fälle eingeleitet. Heute hat das Landratsamt eine Allgemeinverfügung herausgegeben, die unter anderem das Betreten des Waldes in einem definierten Gebiet untersagt und den Export von Schweinebestandteilen aus diesem Gebiet. Viele Nicht-EU Länder haben seit Bekanntwerden faktisch ein Importstopp für deutsches Schweinefleisch verhängt. 

Am 11.September 2020 begann ein Zaunbau um die Kernzone des gefundenen Wildschweins. Der Bau sollte am Sonntag abgeschlossen sein. ->> Weiterlesen

In einer Pressekonferenz am 10.September erklärte Amtstierarzt Helfried Kröber den Fall und das weitere Vorgehen. ->> Weiterlesen

Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen

Auf Grund des amtlich festgestellten Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa wird gemäß § 14 d Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) nachfolgend angeordnet und bekannt gegeben:

Es wird ein gefährdetes Gebiet festgelegt.

Es sind folgende Gemarkungen im gefährdeten Gebiet betroffen: Atterwasch, Bärenklau, Drewitz, Grabko, Grano, Groß Gastrose, Guben, Bresinchen, Deulowitz, Schlagsdorf, Kerkwitz, Krayne, Lübbinchen, Pinnow, Reicherskreuz, Schenkendöbern, Staakow, Tauer, Schönhöhe, Preilack, Peitz und Jänschwalde

Im gefährdeten Gebiet wird ein Kerngebiet festgelegt. Das Kerngebiet umfasst Teile der Gemarkungen Sembten, Groß Drewitz, Lauschütz und ist wie folgt (vor Ort ersichtlich durch einen elektrischen Wildschweinabwehrzaun) eingegrenzt:

Beginnend von der Kreisgrenze zum Landkreis Oder Spree  an der B112 Ortsumgehung Guben nach Südwesten ausgehend
– parallel zur Bundesstraße auf einem Wirtschaftsweg bis zur Kreisstraße K 7147,
– die Kreisstraße vor der Brücke querend (welche die Bundesstraße überquert),
– den Wirtschaftsweg nach Südosten bis zurück zur Bundesstraße folgend,
– ca. 230 m nach Süden parallel zur Bundesstraße bis zum Weg am Waldrand verlaufend,
– am Waldrand abbiegend nach Westen – diesem Weg für ca. 3 km bis zur L 46 „Lauschützer  
  Mühle“ folgend,
– anschließend Richtung Norden abbiegend in Richtung Groß Drewitz auf der K 7146 bis  
  Groß Drewitz,
– die Ortslage Groß Drewitz nach Norden passierend,
– am Ortsausgang auf dem Henzendorfer Weg nach Norden für 1 km bis zum Abzweig Göh
  len Vorwerk folgend,
– ab dem Abzweig Göhlen Vorwerk nach Norden ca. 900 m bis zur Zufahrt Göhlen Vorwerk,
– abbiegend nach Osten bis Göhlen Vorwerk,
– in nördlicher Richtung ca. 1,4 km bis zur Landkreisgrenze zum Landkreis Oder Spree.

Für das gefährdete Gebiet- hierzu zählt auch das Kerngebiet –  ordne ich vorläufig Folgendes an:  

1.Es gilt ein Jagdverbot für alle Tierarten.
2.Es ist eine verstärkte Fallwildsuche durchzuführen. Die Suche durch andere Personen und geeignete Hilfsmittel ist zu dulden.
Die Kadaversuche erfolgt auch durch Einsatz von Hunden und Hundeführern/Hundeführerinnen mit Schusswaffen und ist von den Jagdausübungsberechtigten zu unterstützen und zu dulden.
3.Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unverzüglich unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen.
4.Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge), die bei Maßnahmen der Seuchenbekämpfung (z.B. der Fallwildsuche) verwendet werden, sind zu reinigen und mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel gründlich zu behandeln. Personen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren.
5.Jede Person ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde, im gefährdeten Gebiet nicht frei herumlaufen (Leinenzwang).
6.Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist gegenwärtig untersagt.
7.Veranstaltungen mit Schweinen sind verboten.

Maßnahmen, die Kraft Gesetz im gefährdeten Gebiet gelten:

8.Das Verbringen von lebenden Wildschweinen aus dem gefährdeten Gebiet ist untersagt.
9.Das Verbringen von frischem Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, welche aus dem gefährdeten Gebiet stammen, ist verboten.
10.Tierische Nebenprodukte von Wildschweinen aus dem gefährdeten Gebiet dürfen nicht innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden
11.Schweinehalter haben
 a.)unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen,        
 b.)verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, unverzüglich auf das Virus der Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen
 c.)die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können, (Entzug der Genehmigungen für Freilandhaltungen, Verbot von Auslaufhaltungen)
 d.)Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
 e.)geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten,
 f.)sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
12.Es ist verboten Schweine auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, zu treiben.
13.Es ist verboten, Gras, Heu und Stroh, welches im gefährdeten Gebiet gewonnen wurde, zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine zu verwenden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras, Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen wurde oder vor der Verwendung mindestens sechs Monate vor Wildschweinen geschützt gelagert bzw. mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.
14.Schweine dürfen in oder aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden. Mögliche Ausnahmen sind bei der zuständigen Veterinärbehörde zu beantragen.
15.Schweine dürfen aus einem Betrieb, der in einem Gefährdeten Gebiet gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden. Ausnahmen sind bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.
16.Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch-, Schweinefleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen, Embryonen, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Schweinen, die in einem Betrieb im gefährdeten Gebiet gehalten worden sind, sind untersagt. Ausnahmen sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
17.Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich gründlich zu reinigen und mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren.
 
18.Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sind, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.
   

Für das Kerngebiet ordne ich über die Anordnungen für das gefährdete Gebiet hinaus vorläufig Folgendes an: 

19.Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft wird untersagt.

Die sofortige Vollziehung der genannten Anordnungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet. Im Übrigen folgt die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG).

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

Begründung:

Entsprechend § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) ist der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa die für die Durchführung des TierGesG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuständige Behörde.
 
In der Gemarkung Sembten wurde am 10. September 2020 der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich festgestellt.
Wird der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde ein Gebiet um die Fundstelle als gefährdetes Gebiet fest. Die zuständige Behörde kann ferner einen Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
 
Die Afrikanische Schweinepest ist eine Infektionskrankheit mit sehr unspezifischem klinischen Erscheinungsbild und unterschiedlicher Kontagiosität. Die aktuell in Europa nachgewiesenen Viren sind in der Regel hochvirulent. Eine Infektion mit den in Europa kursierenden Viren endet nach aktuellem Kenntnisstand binnen 7- 10 Tage mit dem Tod des Tieres. Die Virusausscheidung beginnt bei den betroffenen Schweinen i.d.R. am 2.- 4.Tag nach der Infektion und kann über längere Zeit- meist bis zum Tod- andauern.
Übertragen wird der Erreger durch direkten Kontakt lebender Tiere untereinander, v.a. aber über infizierte Kadaver. Zudem ist eine Infektion über Fleisch infizierter Schweine  oder Speiseabfälle, aber auch indirekt über Personen, Fahrzeuge, Futter, Einstreu, sonstige Gegenstände, Zecken oder Schadnager möglich.
 
Das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest kann auf Grund der klinischen Symptome, der Leistungseinbußen und der Tierverluste in betroffenen Betrieben zu großen wirtschaftlichen Schäden führen. Die strengen Handelsbeschränkungen, die auf Grund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest jedoch auch für die umliegenden, nicht von der Krankheit betroffenen Betriebe verhängt werden, führen zu enormen wirtschaftlichen Verlusten für die gesamte Region.
 
Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, geeignet und angemessen und damit verhältnismäßig, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes andere, mildere Maßnahmen nicht ersichtlich bzw. nicht zielführend sind. Die Anordnungen verfolgen den Zweck, einen möglichen Seuchenherd und die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch derartige Maßregeln so einzudämmen, dass eine mittel- oder unmittelbare Verschleppung des Virus bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt vermieden wird und dass die Seuche aus der vorhandenen Wildschweinpopulation getilgt wird. Aus diesem Grund haben die Interessen Einzelner hinter den Interessen der Tierseuchenbekämpfung zurückzustehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde bei Auswahl der Mittel berücksichtigt. Andere, mildere Maßnahmen waren im Gesamtkontext der Bekämpfungsstrategie der Afrikanischen Schweinepest in diesem Gebiet nicht geeignet und somit nicht anzuordnen.
 
Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse anzuordnen, um eine schnellstmögliche Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche zu ermöglichen und die Maßnahmen sofort wirksam werden zu lassen, um hohe wirtschaftliche Verluste zu verhindern. Durch den Zeitverzug, der im Falle der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Widerspruchs auftreten würde, könnte es zur Weiterverbreitung des Erregers kommen.

Rechtsgrundlagen:

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605) geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1700)
 
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
 
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen Tiergesundheitsgesetzes – TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
 
Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2001 (GVBl. I/02 Nr. 2 S.14) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16 Nr. 5)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Forst (Lausitz), 12.09.2020

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