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NIEDERLAUSITZ aktuell

Brandenburg: Keine Touristen aus Corona-Hotspots, Lockerungen bei Sport

15:53 Uhr | 26. Juni 2020
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Das Land Brandenburg bringt weitere Lockerungen und Regelungen im Zuge der Corona-Maßnahmen auf den Weg. Demnach dürfen Hotels, Pensionen und Anbieter von Ferienwohnungen keine Gäste aus sogenannten Corona-Hotpots aufnehmen. Ausnahmen gelten allerdings für betroffene Touristen, die ein negatives Testergebnis vorweisen können oder bereits angereist sind. Weitere Lockerungen gibt es im Sport. Wie bereits im Jugend- und Kindersportbereich entfällt jetzt auch für Erwachsene der Mindesabstand bei Mannschafts- und Kontaktsportarten. Im Tourismus und bei Ausflügen entfällt zudem die Maskenpflicht an offenen Decks von Fahrgastschiffen und Bussen. Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Mund-Nasen-Maskenpflicht für den ÖPNV und den Handel gelten weiterhin.

Das Land Brandenburg teilte mit:

Ferienzeit während der Pandemie: Das bedeutet in Brandenburg sowohl die Lockerung von Auflagen im Sport, bei Reisebus- und Schifffahrten, aber auch eine schnelle Reaktion auf verstärktes Infektionsgeschehen in Deutschland. So dürfen Anbieter touristischer Übernachtungen Gäste aus so genannten „Hotspots“, in denen sich das Corona-Virus besonders verbreitet hat, nicht aufnehmen. Eine Ausnahme gilt für Personen, die ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen können. Das Kabinett hat heute dazu im Rahmen einer Telefonkonferenz die „Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“ aktualisiert. Sie tritt am Samstag, 27. Juni 2020, in Kraft. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten werden. Die Maskenpflicht im Einzelhandel und im Nahverkehr gilt ebenso fort. Der Volltext der neuen Verordnung soll im Laufe des heutigen Abends, spätestens am Samstag, auf dem Portal „Landesrecht Brandenburg“ veröffentlicht werden.

Kein Mindesabstand im Kontakt- und Mannschaftssport

Gute Nachrichten für alle Vereins- und Freizeitsportler: Ab morgen entfällt in Brandenburg das Abstandsgebot für Mannschafts- und andere Kontaktsportarten unter freiem Himmel auch für Erwachsene. Im Innenbereich gilt weiterhin die Regel, mindestens 1,5 Meter Abstand zu Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu halten.

Keine Maskenpflicht an offenen Decks auf Schiffen und Bussen

Bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und ähnlichen Angeboten kann an Deck auf den Mund-Nasen-Schutz verzichtet werden (z. B. offene Doppelstockbusse oder Deck von Fahrgastschiffen). Im geschlossenen Bereich des Fahrzeugs bzw. Schiffs gilt weiterhin grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Abstandsregeln müssen nicht mehr strikt eingehalten werden. Darüber hinaus ist der Verzehr von Speisen oder Getränken am Platz in gastronomischen Bereichen der Fahrgastschifffahrt erlaubt, also auch das vorübergehende Ablegen der Mund-Nasen-Bedeckung.

Keine Touristen aus Corona-Hotspots

Insbesondere in der jetzt beginnenden Ferienzeit steigt die Mobilität vieler Menschen und damit auch das Risiko einer unkontrollierten Weiterverbreitung des Virus auch innerhalb von Deutschland. Lokale Infektionsherde können jederzeit entstehen und sich über einige Zeit unbemerkt entwickeln. Daher ist es unabdingbar, zügig und zielgerichtet auf einen Ausbruch reagieren zu können.

Deshalb hat das Kabinett heute beschlossen, ein Beherbergungsverbot für Gäste einzuführen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Bundesrepublik Deutschland anreisen, in dem bzw. der in den letzten sieben Tagen vor der Anreise eine stark erhöhte Zahl von Infizierten zu verzeichnen war. Diese Zahl liegt bei 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche und bezieht sich auf eine flächige Ausbreitung des Virus, die über einen klar identifizierbaren und isolierbaren Bereich oder eine Einrichtung hinausgeht. Dieses Vorgehen wurde am Donnerstag zwischen den Bundesländern vereinbart. Sollten die jeweils zuständigen Behörden die betroffenen Gebiete öffentlich noch weiter eingrenzen (z.B. auf ganz konkrete Postleitzahlen), gilt das Verbot nur für diese Bereiche.

Brandenburg wird daher entsprechende Angaben zu erhöhtem Infektionsgeschehen im Land für jedermann zugänglich durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit im Internet veröffentlichen.

Ausgenommen sind Gäste, die über einen negativen ärztlich attestierten Covid19-Test verfügen, der höchstens 48 Stunden vor Anreise erfolgt ist sowie Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen. Das Beherbergungsverbot haben Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsstätten, Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen sowie private und gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter oder Verpächterinnen und Verpächter von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Räumlichkeiten zu beachten. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Regelung gilt ab Samstag. Touristen, die sich bereits in Brandenburg aufhalten, sind nicht betroffen.

Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Brandenburg ist bisher relativ glimpflich durch die Pandemie gekommen. Das ist insbesondere dem disziplinierten Verhalten der Bevölkerung zu verdanken. Dafür mein ausdrücklicher Dank. Deshalb sind die weiteren Erleichterungen möglich. Wie schnell neue Hotspots entstehen können, zeigen die Entwicklungen in manchen Orten. Deshalb ist unsere Neuregelung zur eventuellen Einschränkung der Beherbergung notwendig. Dafür bitte ich um Verständnis, denn Gäste sind bei uns willkommen. Aber niemand muss gehen, der schon da ist. Völlig unerträglich ist für mich, dass Menschen aus diesen Gebieten stigmatisiert werden. Das darf nicht sein! Nur im ´Miteinander´ besiegen wir das Virus.“

Abstands- und Hygieneregeln

Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter als zentraler Baustein des Infektionsschutzes generell und unabhängig von den weiteren geregelten Bereichen in der Verordnung.

So ist jede Person aufgefordert, die allgemeinen Hygieneregeln und Hygieneempfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten (Internet: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutz-durch-hygiene.html). Dazu zählen besonders regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Husten und Niesen am besten in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge, Vermeiden von physischen Kontakten wie Händeschütteln und Umarmungen bei Begrüßung oder Verabschiedung, regelmäßiges Lüften aller Aufenthaltsräume.

Abstand halten gehört zu den wichtigsten Verhaltensmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus. Deshalb ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Bereich weiter grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Die geänderte Umgangsverordnung tritt am 27. Juni 2020 in Kraft und gilt vorerst bis einschließlich zum 16. August 2020.

Red./Presseinfo

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