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NIEDERLAUSITZ aktuell

Keine Sonderregelungen für Straußwirtschaften nötig

15:51 Uhr | 19. November 2009
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Auch wenn Brandenburg aufgrund seiner eher nördlichen Lage überregional nicht unbedingt als Weinland in Erscheinung tritt: Es gibt in der Mark einige Weinanbaugebiete von regionaler Bedeutung. Zur Vermarktung der märkischen Weine nutzen die heimischen Weinbauern gern die Möglichkeit so genannter Straußwirtschaften. Diese Wirtschaften öffnen regelmäßig nur wenige Monate im Jahr, um den frischen Wein anzubieten. Der Weinbauer macht durch Heraushängen eines Straußes von Zweigen auf den Weinverkauf aufmerksam – daher die Bezeichnung Straußwirtschaft.
„Bei Straußwirtschaften konnte nach dem Gaststättengesetz des Bundes unter bestimmten Voraussetzungen auf die generelle Gaststättenerlaubnispflicht verzichtet werden. Mit dem Erlass eines eigenständigen Gaststättengesetzes im Land Brandenburg vor einem Jahr sind selbst solche Sonderregelungen für den Betrieb von Straußwirtschaften nicht mehr erforderlich“, erklärt Wirtschaftsminister Ralf Christoffers. Zur Begründung: „Mit Inkrafttreten des brandenburgischen Gaststättengesetzes ist die Erlaubnispflicht für sämtliche Gaststätten, zu denen auch die Straußwirtschaften zählen, abgeschafft worden. Die einfache Gewerbeanzeige beim zuständigen Gewerbeamt ist ausreichend.“
„Zu beachten bleibt allerdings, dass jeder, der Alkohol ausschenkt, zuverlässig sein muss“, unterstrich der Minister. Diese Prüfung nehmen die Gewerbebehörden vor Beginn der Gewerbetätigkeit eigenständig vor. „Dass daneben auch die Vorschriften des Bau-, Hygiene- und Lebensmittelrechts zu beachten sind, dürfte den Betreibern von Straußwirtschaften ebenso selbstverständlich sein wie ihren Gästen“, so Christoffers abschließend.
Quelle: Ministerium für Wirtschaft
Foto © André Karwath (wikipedia.org)

Auch wenn Brandenburg aufgrund seiner eher nördlichen Lage überregional nicht unbedingt als Weinland in Erscheinung tritt: Es gibt in der Mark einige Weinanbaugebiete von regionaler Bedeutung. Zur Vermarktung der märkischen Weine nutzen die heimischen Weinbauern gern die Möglichkeit so genannter Straußwirtschaften. Diese Wirtschaften öffnen regelmäßig nur wenige Monate im Jahr, um den frischen Wein anzubieten. Der Weinbauer macht durch Heraushängen eines Straußes von Zweigen auf den Weinverkauf aufmerksam – daher die Bezeichnung Straußwirtschaft.
„Bei Straußwirtschaften konnte nach dem Gaststättengesetz des Bundes unter bestimmten Voraussetzungen auf die generelle Gaststättenerlaubnispflicht verzichtet werden. Mit dem Erlass eines eigenständigen Gaststättengesetzes im Land Brandenburg vor einem Jahr sind selbst solche Sonderregelungen für den Betrieb von Straußwirtschaften nicht mehr erforderlich“, erklärt Wirtschaftsminister Ralf Christoffers. Zur Begründung: „Mit Inkrafttreten des brandenburgischen Gaststättengesetzes ist die Erlaubnispflicht für sämtliche Gaststätten, zu denen auch die Straußwirtschaften zählen, abgeschafft worden. Die einfache Gewerbeanzeige beim zuständigen Gewerbeamt ist ausreichend.“
„Zu beachten bleibt allerdings, dass jeder, der Alkohol ausschenkt, zuverlässig sein muss“, unterstrich der Minister. Diese Prüfung nehmen die Gewerbebehörden vor Beginn der Gewerbetätigkeit eigenständig vor. „Dass daneben auch die Vorschriften des Bau-, Hygiene- und Lebensmittelrechts zu beachten sind, dürfte den Betreibern von Straußwirtschaften ebenso selbstverständlich sein wie ihren Gästen“, so Christoffers abschließend.
Quelle: Ministerium für Wirtschaft
Foto © André Karwath (wikipedia.org)

Auch wenn Brandenburg aufgrund seiner eher nördlichen Lage überregional nicht unbedingt als Weinland in Erscheinung tritt: Es gibt in der Mark einige Weinanbaugebiete von regionaler Bedeutung. Zur Vermarktung der märkischen Weine nutzen die heimischen Weinbauern gern die Möglichkeit so genannter Straußwirtschaften. Diese Wirtschaften öffnen regelmäßig nur wenige Monate im Jahr, um den frischen Wein anzubieten. Der Weinbauer macht durch Heraushängen eines Straußes von Zweigen auf den Weinverkauf aufmerksam – daher die Bezeichnung Straußwirtschaft.
„Bei Straußwirtschaften konnte nach dem Gaststättengesetz des Bundes unter bestimmten Voraussetzungen auf die generelle Gaststättenerlaubnispflicht verzichtet werden. Mit dem Erlass eines eigenständigen Gaststättengesetzes im Land Brandenburg vor einem Jahr sind selbst solche Sonderregelungen für den Betrieb von Straußwirtschaften nicht mehr erforderlich“, erklärt Wirtschaftsminister Ralf Christoffers. Zur Begründung: „Mit Inkrafttreten des brandenburgischen Gaststättengesetzes ist die Erlaubnispflicht für sämtliche Gaststätten, zu denen auch die Straußwirtschaften zählen, abgeschafft worden. Die einfache Gewerbeanzeige beim zuständigen Gewerbeamt ist ausreichend.“
„Zu beachten bleibt allerdings, dass jeder, der Alkohol ausschenkt, zuverlässig sein muss“, unterstrich der Minister. Diese Prüfung nehmen die Gewerbebehörden vor Beginn der Gewerbetätigkeit eigenständig vor. „Dass daneben auch die Vorschriften des Bau-, Hygiene- und Lebensmittelrechts zu beachten sind, dürfte den Betreibern von Straußwirtschaften ebenso selbstverständlich sein wie ihren Gästen“, so Christoffers abschließend.
Quelle: Ministerium für Wirtschaft
Foto © André Karwath (wikipedia.org)

Auch wenn Brandenburg aufgrund seiner eher nördlichen Lage überregional nicht unbedingt als Weinland in Erscheinung tritt: Es gibt in der Mark einige Weinanbaugebiete von regionaler Bedeutung. Zur Vermarktung der märkischen Weine nutzen die heimischen Weinbauern gern die Möglichkeit so genannter Straußwirtschaften. Diese Wirtschaften öffnen regelmäßig nur wenige Monate im Jahr, um den frischen Wein anzubieten. Der Weinbauer macht durch Heraushängen eines Straußes von Zweigen auf den Weinverkauf aufmerksam – daher die Bezeichnung Straußwirtschaft.
„Bei Straußwirtschaften konnte nach dem Gaststättengesetz des Bundes unter bestimmten Voraussetzungen auf die generelle Gaststättenerlaubnispflicht verzichtet werden. Mit dem Erlass eines eigenständigen Gaststättengesetzes im Land Brandenburg vor einem Jahr sind selbst solche Sonderregelungen für den Betrieb von Straußwirtschaften nicht mehr erforderlich“, erklärt Wirtschaftsminister Ralf Christoffers. Zur Begründung: „Mit Inkrafttreten des brandenburgischen Gaststättengesetzes ist die Erlaubnispflicht für sämtliche Gaststätten, zu denen auch die Straußwirtschaften zählen, abgeschafft worden. Die einfache Gewerbeanzeige beim zuständigen Gewerbeamt ist ausreichend.“
„Zu beachten bleibt allerdings, dass jeder, der Alkohol ausschenkt, zuverlässig sein muss“, unterstrich der Minister. Diese Prüfung nehmen die Gewerbebehörden vor Beginn der Gewerbetätigkeit eigenständig vor. „Dass daneben auch die Vorschriften des Bau-, Hygiene- und Lebensmittelrechts zu beachten sind, dürfte den Betreibern von Straußwirtschaften ebenso selbstverständlich sein wie ihren Gästen“, so Christoffers abschließend.
Quelle: Ministerium für Wirtschaft
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Auch wenn Brandenburg aufgrund seiner eher nördlichen Lage überregional nicht unbedingt als Weinland in Erscheinung tritt: Es gibt in der Mark einige Weinanbaugebiete von regionaler Bedeutung. Zur Vermarktung der märkischen Weine nutzen die heimischen Weinbauern gern die Möglichkeit so genannter Straußwirtschaften. Diese Wirtschaften öffnen regelmäßig nur wenige Monate im Jahr, um den frischen Wein anzubieten. Der Weinbauer macht durch Heraushängen eines Straußes von Zweigen auf den Weinverkauf aufmerksam – daher die Bezeichnung Straußwirtschaft.
„Bei Straußwirtschaften konnte nach dem Gaststättengesetz des Bundes unter bestimmten Voraussetzungen auf die generelle Gaststättenerlaubnispflicht verzichtet werden. Mit dem Erlass eines eigenständigen Gaststättengesetzes im Land Brandenburg vor einem Jahr sind selbst solche Sonderregelungen für den Betrieb von Straußwirtschaften nicht mehr erforderlich“, erklärt Wirtschaftsminister Ralf Christoffers. Zur Begründung: „Mit Inkrafttreten des brandenburgischen Gaststättengesetzes ist die Erlaubnispflicht für sämtliche Gaststätten, zu denen auch die Straußwirtschaften zählen, abgeschafft worden. Die einfache Gewerbeanzeige beim zuständigen Gewerbeamt ist ausreichend.“
„Zu beachten bleibt allerdings, dass jeder, der Alkohol ausschenkt, zuverlässig sein muss“, unterstrich der Minister. Diese Prüfung nehmen die Gewerbebehörden vor Beginn der Gewerbetätigkeit eigenständig vor. „Dass daneben auch die Vorschriften des Bau-, Hygiene- und Lebensmittelrechts zu beachten sind, dürfte den Betreibern von Straußwirtschaften ebenso selbstverständlich sein wie ihren Gästen“, so Christoffers abschließend.
Quelle: Ministerium für Wirtschaft
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Auch wenn Brandenburg aufgrund seiner eher nördlichen Lage überregional nicht unbedingt als Weinland in Erscheinung tritt: Es gibt in der Mark einige Weinanbaugebiete von regionaler Bedeutung. Zur Vermarktung der märkischen Weine nutzen die heimischen Weinbauern gern die Möglichkeit so genannter Straußwirtschaften. Diese Wirtschaften öffnen regelmäßig nur wenige Monate im Jahr, um den frischen Wein anzubieten. Der Weinbauer macht durch Heraushängen eines Straußes von Zweigen auf den Weinverkauf aufmerksam – daher die Bezeichnung Straußwirtschaft.
„Bei Straußwirtschaften konnte nach dem Gaststättengesetz des Bundes unter bestimmten Voraussetzungen auf die generelle Gaststättenerlaubnispflicht verzichtet werden. Mit dem Erlass eines eigenständigen Gaststättengesetzes im Land Brandenburg vor einem Jahr sind selbst solche Sonderregelungen für den Betrieb von Straußwirtschaften nicht mehr erforderlich“, erklärt Wirtschaftsminister Ralf Christoffers. Zur Begründung: „Mit Inkrafttreten des brandenburgischen Gaststättengesetzes ist die Erlaubnispflicht für sämtliche Gaststätten, zu denen auch die Straußwirtschaften zählen, abgeschafft worden. Die einfache Gewerbeanzeige beim zuständigen Gewerbeamt ist ausreichend.“
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Auch wenn Brandenburg aufgrund seiner eher nördlichen Lage überregional nicht unbedingt als Weinland in Erscheinung tritt: Es gibt in der Mark einige Weinanbaugebiete von regionaler Bedeutung. Zur Vermarktung der märkischen Weine nutzen die heimischen Weinbauern gern die Möglichkeit so genannter Straußwirtschaften. Diese Wirtschaften öffnen regelmäßig nur wenige Monate im Jahr, um den frischen Wein anzubieten. Der Weinbauer macht durch Heraushängen eines Straußes von Zweigen auf den Weinverkauf aufmerksam – daher die Bezeichnung Straußwirtschaft.
„Bei Straußwirtschaften konnte nach dem Gaststättengesetz des Bundes unter bestimmten Voraussetzungen auf die generelle Gaststättenerlaubnispflicht verzichtet werden. Mit dem Erlass eines eigenständigen Gaststättengesetzes im Land Brandenburg vor einem Jahr sind selbst solche Sonderregelungen für den Betrieb von Straußwirtschaften nicht mehr erforderlich“, erklärt Wirtschaftsminister Ralf Christoffers. Zur Begründung: „Mit Inkrafttreten des brandenburgischen Gaststättengesetzes ist die Erlaubnispflicht für sämtliche Gaststätten, zu denen auch die Straußwirtschaften zählen, abgeschafft worden. Die einfache Gewerbeanzeige beim zuständigen Gewerbeamt ist ausreichend.“
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Auch wenn Brandenburg aufgrund seiner eher nördlichen Lage überregional nicht unbedingt als Weinland in Erscheinung tritt: Es gibt in der Mark einige Weinanbaugebiete von regionaler Bedeutung. Zur Vermarktung der märkischen Weine nutzen die heimischen Weinbauern gern die Möglichkeit so genannter Straußwirtschaften. Diese Wirtschaften öffnen regelmäßig nur wenige Monate im Jahr, um den frischen Wein anzubieten. Der Weinbauer macht durch Heraushängen eines Straußes von Zweigen auf den Weinverkauf aufmerksam – daher die Bezeichnung Straußwirtschaft.
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