Verbraucherzentrale Brandenburg: Oft sind Gebühren unzulässig
Der Veranstalter fordert eine hohe Anzahlung oder eine satte Stornogebühr, das Internet-Portal berechnet eine Service-Pauschale und der günstige Flugpreis verteuert sich um diverse Zuschläge erheblich. „Bevor Urlauber solche Forderungen begleichen, sollten sie deren Zulässigkeit in der Verbraucherzentrale überprüfen lassen“, rät Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk und gibt folgende Tipps:
1. Anzahlung und Restzahlung vor der Reise
Reiseveranstalter dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen eine höhere Anzahlung als 20 Prozent des Reisepreises verlangen, zum Beispiel bei höheren Vorleistungen gegenüber ihren Leistungsträgern (Hotel, Airline usw.). Darüber hinaus ist eine komplette Zahlung des Reisepreises früher als 30 Tage vor Reiseantritt unzulässig (dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2014; AZ: X ZR 85/12).
2. Stornogebühren bei Rücktritt vom Reisevertrag
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltenen Pauschalen für Stornierungen müssen je nach Reiseart und Zeitpunkt vor Reisebeginn angemessen kalkuliert werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2014 – X ZR 85/12). Negativbeispiele gibt’s viele. Als unangemessen beurteilten Richter zum Beispiel folgende Fälle: Das Landgericht Berlin unter-sagte dem Anbieter einer Studienreise, eine Rücktrittspauschale von 40 Prozent des Reisepreises zu verlangen, als ein Kunde seine Reise mehr als 30 Tage vor Beginn absagte (23.11.2012; AZ: 15 O 253/12). Das Ober-landesgericht Rostock entschied, dass ein Kreuzfahrtanbieter keine 50 Prozent des Reisepreises für einen Rücktritt kassieren durfte, der bis zum 60. Tag vor Beginn der Reise erfolgt war (04.09.2013, Az. 2 U 7/13).
3. Zusatzkosten bei einer Flugbuchung
Wer online einen Flug bucht, muss bereits im ersten Schritt den Endpreis einschließlich aller Gebühren, Steuern und Entgelte angezeigt bekommen. Das regeln die EU-Verordnung Nr. 1008/2008 sowie die Preisangabenverordnung. Den Gesamtpreis erst im letzten Buchungsschritt „Bezahlung“ anzuzeigen, ist unzulässig. Denn Verbraucher sollen in der Lage sein, Flugpreise effektiv zu vergleichen und nicht erst durch später ausgewiesene höhere Kosten überrascht werden (LG Berlin, Urteil vom 26.08.2009, Az.: 96 O 26/09, OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.02.2008, Az.: 6 U 75/07).
4. Service-Pauschale bei der Flugbuchung
Auch Reiseportale müssen zusätzlich zum Flugpreis anfallende Buchungspauschalen sofort und nicht erst unter dem Buchungsschritt „Kaufen“ ausweisen. Ein pauschaler Hinweis auf eine Buchungsgebühr im Kleingedruckten genügt nicht. Deren Höhe muss sich transparent in den Gesamtkosten wiederfinden (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2010, Az.: 12 O 173/09).
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr, 1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.