Verbraucherzentrale informiert über BGH-Urteile zu Reisebuchungen
Potsdam / 11. Dezember 2014. Wer eine Pauschalreise bucht, kann sich auf neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) stützen. „Vor Reisebeginn und nach einer Stornierung sollten Urlauber nicht zu viel Geld bezahlen“, rät Juristin Sabine Fischer-Volk.
Was bringen die BGH-Entscheidungen vom 09. Dezember 2014 (AZ: X ZR 85/12, AZ: X ZR 147/13, AZ: X ZR 13/14) künftig für Urlauber?
Sabine Fischer-Volk: „Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises grundsätzlich angemessen ist. Verlangt ein Veranstalter für bestimmte Angebote in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine höhere Anzahlung, muss diese auch durch nachvollziehbar höhere Vorleistungen gerechtfertigt sein und plausibel begründet werden. Das ist zweien der Reiseveranstalter, um die es bei den BGH-Entscheidungen ging, übrigens nicht gelungen. Das zeigt, wie hoch die Richter die Latte für Veranstalter künftig gelegt haben.“
Wann sollte man denn seine Zahlungen für die Pauschalreise leisten?
Sabine Fischer-Volk: „Nur insolvenzversicherte Reiseveranstalter (Register unter www.fuehrich.de) oder das vermittelnde Reisebüro dürfen überhaupt mit der Reisebestätigung eine Anzahlung verlangen. Doch auch dann sollten Kunden niemals bezahlen, bevor sie nicht gleichzeitig auch einen Reisesicherungsschein bekommen haben. Auf diesem Schein ist vermerkt, welche Insolvenzversicherung im Insolvenzfall die Rückzahlung des Reisepreises sowie Organisation und Zahlung der Rückbeförderung aus dem Urlaub übernimmt. Die Restzahlung darf frühestens 30 Tage vor Reiseantritt bei gleichzeitiger Übergabe der Reiseunterlagen verlangt werden.“
Wieso werden dann weit vor Reiseantritt höhere Anzahlungen und bei Flügen sogar gänzlich Vorkasse verlangt?
Sabine Fischer-Volk: „Das ist eine kritikwürdige Praxis, gegen die Verbraucherschützer mit diesen Verfahren nun auch bis zum Bundesgerichtshof erfolgreich vorgegangen sind. Die Verfahren bezogen sich allerdings nur auf Pauschalreisen. Die Vorauskasse-Praxis der Fluggesellschaften stand diesmal nicht zur Prüfung, soll aber laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 04.09.2014 (16 U 15/14) zulässig sein.“
Wie hoch dürfen die Stornogebühren maximal sein?
Sabine Fischer-Volk: „Grundsätzlich sind bei Flugpauschalreisen bisher folgende maximale Rücktrittspauschalen durch die Rechtsprechung anerkannt:
- Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
- Ab 29. – 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
- Ab 21. – 15. Tag vor Reiseantritt 40 %
- Ab 14. – 07. Tag vor Reiseantritt 50 %
- Ab 06. Tag vor Reiseantritt 55 %
- Ab Nichtantritt 75 %
Verlangt ein Veranstalter höhere Pauschalen, muss er diese im Einzelfall auch mit höheren Stornierungskosten nachvollziehbar rechtfertigen können, so der BGH. Dabei spielen zum Beispiel auch Wiederverkaufsmöglichkeiten des Reiseveranstalters bis zum regulären Reiseantritt eine wichtige Rolle. Mein TIPP: Wer seinen Flug stornieren möchte, kann den Musterbrief der Verbraucherzentrale Brandenburg nutzen. Er ist unter www.vzb.de/flugstorno-rueckzahlung zum Download verfügbar.“
Individuellen Rat erhalten Betroffene
- in den Verbraucherberatungsstellen, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,
- am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr, 1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
- per E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.