Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) hat den Antrag der Tower Finow GmbH auf Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb des „Regionalflughafens Eberswalde-Finow“ abgelehnt.
Die LuBB hatte festgestellt, dass das Vorhaben im Widerspruch zu den verbindlichen Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung steht. Die Vorhabensträgerin will in Eberswalde-Finow Linienverkehr abwickeln, der den regionalen Luftverkehrsbedarf erheblich übersteigen würde. So sollten Flugzeuge bis zu einer maximalen Abflugmasse von 85 Tonnen verkehren können. Das entspricht zum Beispiel den Flugzeugtypen Airbus A 320 oder Boeing 737, die üblicherweise im europäischen Mittelstreckenverkehr eingesetzt werden. Im Ergebnis hätte das einen internationalen Flugbetrieb ermöglicht.
Der derzeit in Aufstellung befindliche Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) schließt einen Ausbau des Landeplatzes zum Verkehrsflughafen für Linienflugverkehr mit einer Abflugmasse von 85 Tonnen ebenfalls aus.
Die LuBB hat im Einvernehmen mit der Antragstellerin von der Auslegung der Planunter-lagen und der Erörterung des Vorhabens mit den durch das Vorhaben Betroffenen vor Ort abgesehen, weil bereits zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens erkennbar war, dass das Projekt nicht genehmigungsfähig ist. Die Beurteilung der anderweitigen Belange wie Naturschutz, wirtschaftliche Effekte in der Region oder Schutz vor Fluglärm hätte auf das Ergebnis der Entscheidung keinen Einfluss mehr haben können.
Gegen die Entscheidung kann Klage beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) hat den Antrag der Tower Finow GmbH auf Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb des „Regionalflughafens Eberswalde-Finow“ abgelehnt.
Die LuBB hatte festgestellt, dass das Vorhaben im Widerspruch zu den verbindlichen Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung steht. Die Vorhabensträgerin will in Eberswalde-Finow Linienverkehr abwickeln, der den regionalen Luftverkehrsbedarf erheblich übersteigen würde. So sollten Flugzeuge bis zu einer maximalen Abflugmasse von 85 Tonnen verkehren können. Das entspricht zum Beispiel den Flugzeugtypen Airbus A 320 oder Boeing 737, die üblicherweise im europäischen Mittelstreckenverkehr eingesetzt werden. Im Ergebnis hätte das einen internationalen Flugbetrieb ermöglicht.
Der derzeit in Aufstellung befindliche Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) schließt einen Ausbau des Landeplatzes zum Verkehrsflughafen für Linienflugverkehr mit einer Abflugmasse von 85 Tonnen ebenfalls aus.
Die LuBB hat im Einvernehmen mit der Antragstellerin von der Auslegung der Planunter-lagen und der Erörterung des Vorhabens mit den durch das Vorhaben Betroffenen vor Ort abgesehen, weil bereits zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens erkennbar war, dass das Projekt nicht genehmigungsfähig ist. Die Beurteilung der anderweitigen Belange wie Naturschutz, wirtschaftliche Effekte in der Region oder Schutz vor Fluglärm hätte auf das Ergebnis der Entscheidung keinen Einfluss mehr haben können.
Gegen die Entscheidung kann Klage beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) hat den Antrag der Tower Finow GmbH auf Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb des „Regionalflughafens Eberswalde-Finow“ abgelehnt.
Die LuBB hatte festgestellt, dass das Vorhaben im Widerspruch zu den verbindlichen Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung steht. Die Vorhabensträgerin will in Eberswalde-Finow Linienverkehr abwickeln, der den regionalen Luftverkehrsbedarf erheblich übersteigen würde. So sollten Flugzeuge bis zu einer maximalen Abflugmasse von 85 Tonnen verkehren können. Das entspricht zum Beispiel den Flugzeugtypen Airbus A 320 oder Boeing 737, die üblicherweise im europäischen Mittelstreckenverkehr eingesetzt werden. Im Ergebnis hätte das einen internationalen Flugbetrieb ermöglicht.
Der derzeit in Aufstellung befindliche Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) schließt einen Ausbau des Landeplatzes zum Verkehrsflughafen für Linienflugverkehr mit einer Abflugmasse von 85 Tonnen ebenfalls aus.
Die LuBB hat im Einvernehmen mit der Antragstellerin von der Auslegung der Planunter-lagen und der Erörterung des Vorhabens mit den durch das Vorhaben Betroffenen vor Ort abgesehen, weil bereits zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens erkennbar war, dass das Projekt nicht genehmigungsfähig ist. Die Beurteilung der anderweitigen Belange wie Naturschutz, wirtschaftliche Effekte in der Region oder Schutz vor Fluglärm hätte auf das Ergebnis der Entscheidung keinen Einfluss mehr haben können.
Gegen die Entscheidung kann Klage beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) hat den Antrag der Tower Finow GmbH auf Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb des „Regionalflughafens Eberswalde-Finow“ abgelehnt.
Die LuBB hatte festgestellt, dass das Vorhaben im Widerspruch zu den verbindlichen Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung steht. Die Vorhabensträgerin will in Eberswalde-Finow Linienverkehr abwickeln, der den regionalen Luftverkehrsbedarf erheblich übersteigen würde. So sollten Flugzeuge bis zu einer maximalen Abflugmasse von 85 Tonnen verkehren können. Das entspricht zum Beispiel den Flugzeugtypen Airbus A 320 oder Boeing 737, die üblicherweise im europäischen Mittelstreckenverkehr eingesetzt werden. Im Ergebnis hätte das einen internationalen Flugbetrieb ermöglicht.
Der derzeit in Aufstellung befindliche Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) schließt einen Ausbau des Landeplatzes zum Verkehrsflughafen für Linienflugverkehr mit einer Abflugmasse von 85 Tonnen ebenfalls aus.
Die LuBB hat im Einvernehmen mit der Antragstellerin von der Auslegung der Planunter-lagen und der Erörterung des Vorhabens mit den durch das Vorhaben Betroffenen vor Ort abgesehen, weil bereits zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens erkennbar war, dass das Projekt nicht genehmigungsfähig ist. Die Beurteilung der anderweitigen Belange wie Naturschutz, wirtschaftliche Effekte in der Region oder Schutz vor Fluglärm hätte auf das Ergebnis der Entscheidung keinen Einfluss mehr haben können.
Gegen die Entscheidung kann Klage beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung