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Ziegler zum Urteil des Bundessozialgerichts: Kinder von Hartz IV-Empfängern dürften nicht benachteiligt werden

15:59 Uhr | 27. Januar 2009
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Sozialministerin Dagmar Ziegler hat die Klarstellungen des Bundesozialgerichts zu den Leistungen für Kinder von Hartz-IV-Empfängern im Grundsatz begrüßt. Damit sei nun klargestellt, dass der tatsächliche Bedarf von Kindern ermittelt und der Regelleistung zu Grunde gelegt werden müsse, sagte Ziegler am Dienstag in Potsdam. Sie verwies darauf, dass diese Auffassung des Gerichts einer jahrelangen Forderung der Sozialminister und –ministerinnen der Länder entspreche.
Ziegler betonte, zwar beinhalte das Konjunkturpaket II eine Erhöhung der Regelsätze für Kinder bei den Sozialleistungen. Demnach sollen Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren ab 1. Juli 70 Prozent der Hartz IV-Regelleistung erhalten. Bisher wurden 60 Prozent des Eckregelsatzes von Erwachsenen ausgezahlt, nach Vollendung des 14. Lebensjahres dann 80 Prozent. Diese geplante Anhebung sei in jedem Falle zu begrüßen, sagte die Sozialministerin weiter. Jedoch sei die langjährige Forderung der Länder-Sozialminister nach einer genauen Ermittlung der kinderspezifischen Bedarfe damit noch nicht erfolgt.
Das Bundessozialgericht in Kassel hatte zuvor entschieden, dass die «Hartz-IV»-Leistungen für Kinder verfassungswidrig sind. Die jetzige Regelung, nach der unter 14-Jährigen nur 211 Euro beziehungsweise 60 Prozent des Erwachsenen-Satzes im Monat zustehen, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Eine endgültige Entscheidung wird nun voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe treffen.
Insbesondere rügten die Kasseler Richter die mangelnde Begründung der gesetzlichen Regelung. Statt den Satz pauschal auf 60 Prozent festzulegen, hätte der tatsächliche Bedarf von Kindern genau ermittelt werden müssen. Auch stelle es eine Ungleichbehandlung dar, dass Kinder von Arbeitslosengeld-II-Empfängern anders als der Nachwuchs von Sozialhilfefamilien keinen zusätzlichen Bedarf etwa für Babynahrung oder Ausbildungskosten geltend machen könnten, hieß es.
Quelle und © Foto: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

Sozialministerin Dagmar Ziegler hat die Klarstellungen des Bundesozialgerichts zu den Leistungen für Kinder von Hartz-IV-Empfängern im Grundsatz begrüßt. Damit sei nun klargestellt, dass der tatsächliche Bedarf von Kindern ermittelt und der Regelleistung zu Grunde gelegt werden müsse, sagte Ziegler am Dienstag in Potsdam. Sie verwies darauf, dass diese Auffassung des Gerichts einer jahrelangen Forderung der Sozialminister und –ministerinnen der Länder entspreche.
Ziegler betonte, zwar beinhalte das Konjunkturpaket II eine Erhöhung der Regelsätze für Kinder bei den Sozialleistungen. Demnach sollen Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren ab 1. Juli 70 Prozent der Hartz IV-Regelleistung erhalten. Bisher wurden 60 Prozent des Eckregelsatzes von Erwachsenen ausgezahlt, nach Vollendung des 14. Lebensjahres dann 80 Prozent. Diese geplante Anhebung sei in jedem Falle zu begrüßen, sagte die Sozialministerin weiter. Jedoch sei die langjährige Forderung der Länder-Sozialminister nach einer genauen Ermittlung der kinderspezifischen Bedarfe damit noch nicht erfolgt.
Das Bundessozialgericht in Kassel hatte zuvor entschieden, dass die «Hartz-IV»-Leistungen für Kinder verfassungswidrig sind. Die jetzige Regelung, nach der unter 14-Jährigen nur 211 Euro beziehungsweise 60 Prozent des Erwachsenen-Satzes im Monat zustehen, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Eine endgültige Entscheidung wird nun voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe treffen.
Insbesondere rügten die Kasseler Richter die mangelnde Begründung der gesetzlichen Regelung. Statt den Satz pauschal auf 60 Prozent festzulegen, hätte der tatsächliche Bedarf von Kindern genau ermittelt werden müssen. Auch stelle es eine Ungleichbehandlung dar, dass Kinder von Arbeitslosengeld-II-Empfängern anders als der Nachwuchs von Sozialhilfefamilien keinen zusätzlichen Bedarf etwa für Babynahrung oder Ausbildungskosten geltend machen könnten, hieß es.
Quelle und © Foto: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

Sozialministerin Dagmar Ziegler hat die Klarstellungen des Bundesozialgerichts zu den Leistungen für Kinder von Hartz-IV-Empfängern im Grundsatz begrüßt. Damit sei nun klargestellt, dass der tatsächliche Bedarf von Kindern ermittelt und der Regelleistung zu Grunde gelegt werden müsse, sagte Ziegler am Dienstag in Potsdam. Sie verwies darauf, dass diese Auffassung des Gerichts einer jahrelangen Forderung der Sozialminister und –ministerinnen der Länder entspreche.
Ziegler betonte, zwar beinhalte das Konjunkturpaket II eine Erhöhung der Regelsätze für Kinder bei den Sozialleistungen. Demnach sollen Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren ab 1. Juli 70 Prozent der Hartz IV-Regelleistung erhalten. Bisher wurden 60 Prozent des Eckregelsatzes von Erwachsenen ausgezahlt, nach Vollendung des 14. Lebensjahres dann 80 Prozent. Diese geplante Anhebung sei in jedem Falle zu begrüßen, sagte die Sozialministerin weiter. Jedoch sei die langjährige Forderung der Länder-Sozialminister nach einer genauen Ermittlung der kinderspezifischen Bedarfe damit noch nicht erfolgt.
Das Bundessozialgericht in Kassel hatte zuvor entschieden, dass die «Hartz-IV»-Leistungen für Kinder verfassungswidrig sind. Die jetzige Regelung, nach der unter 14-Jährigen nur 211 Euro beziehungsweise 60 Prozent des Erwachsenen-Satzes im Monat zustehen, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Eine endgültige Entscheidung wird nun voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe treffen.
Insbesondere rügten die Kasseler Richter die mangelnde Begründung der gesetzlichen Regelung. Statt den Satz pauschal auf 60 Prozent festzulegen, hätte der tatsächliche Bedarf von Kindern genau ermittelt werden müssen. Auch stelle es eine Ungleichbehandlung dar, dass Kinder von Arbeitslosengeld-II-Empfängern anders als der Nachwuchs von Sozialhilfefamilien keinen zusätzlichen Bedarf etwa für Babynahrung oder Ausbildungskosten geltend machen könnten, hieß es.
Quelle und © Foto: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

Sozialministerin Dagmar Ziegler hat die Klarstellungen des Bundesozialgerichts zu den Leistungen für Kinder von Hartz-IV-Empfängern im Grundsatz begrüßt. Damit sei nun klargestellt, dass der tatsächliche Bedarf von Kindern ermittelt und der Regelleistung zu Grunde gelegt werden müsse, sagte Ziegler am Dienstag in Potsdam. Sie verwies darauf, dass diese Auffassung des Gerichts einer jahrelangen Forderung der Sozialminister und –ministerinnen der Länder entspreche.
Ziegler betonte, zwar beinhalte das Konjunkturpaket II eine Erhöhung der Regelsätze für Kinder bei den Sozialleistungen. Demnach sollen Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren ab 1. Juli 70 Prozent der Hartz IV-Regelleistung erhalten. Bisher wurden 60 Prozent des Eckregelsatzes von Erwachsenen ausgezahlt, nach Vollendung des 14. Lebensjahres dann 80 Prozent. Diese geplante Anhebung sei in jedem Falle zu begrüßen, sagte die Sozialministerin weiter. Jedoch sei die langjährige Forderung der Länder-Sozialminister nach einer genauen Ermittlung der kinderspezifischen Bedarfe damit noch nicht erfolgt.
Das Bundessozialgericht in Kassel hatte zuvor entschieden, dass die «Hartz-IV»-Leistungen für Kinder verfassungswidrig sind. Die jetzige Regelung, nach der unter 14-Jährigen nur 211 Euro beziehungsweise 60 Prozent des Erwachsenen-Satzes im Monat zustehen, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Eine endgültige Entscheidung wird nun voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe treffen.
Insbesondere rügten die Kasseler Richter die mangelnde Begründung der gesetzlichen Regelung. Statt den Satz pauschal auf 60 Prozent festzulegen, hätte der tatsächliche Bedarf von Kindern genau ermittelt werden müssen. Auch stelle es eine Ungleichbehandlung dar, dass Kinder von Arbeitslosengeld-II-Empfängern anders als der Nachwuchs von Sozialhilfefamilien keinen zusätzlichen Bedarf etwa für Babynahrung oder Ausbildungskosten geltend machen könnten, hieß es.
Quelle und © Foto: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

Sozialministerin Dagmar Ziegler hat die Klarstellungen des Bundesozialgerichts zu den Leistungen für Kinder von Hartz-IV-Empfängern im Grundsatz begrüßt. Damit sei nun klargestellt, dass der tatsächliche Bedarf von Kindern ermittelt und der Regelleistung zu Grunde gelegt werden müsse, sagte Ziegler am Dienstag in Potsdam. Sie verwies darauf, dass diese Auffassung des Gerichts einer jahrelangen Forderung der Sozialminister und –ministerinnen der Länder entspreche.
Ziegler betonte, zwar beinhalte das Konjunkturpaket II eine Erhöhung der Regelsätze für Kinder bei den Sozialleistungen. Demnach sollen Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren ab 1. Juli 70 Prozent der Hartz IV-Regelleistung erhalten. Bisher wurden 60 Prozent des Eckregelsatzes von Erwachsenen ausgezahlt, nach Vollendung des 14. Lebensjahres dann 80 Prozent. Diese geplante Anhebung sei in jedem Falle zu begrüßen, sagte die Sozialministerin weiter. Jedoch sei die langjährige Forderung der Länder-Sozialminister nach einer genauen Ermittlung der kinderspezifischen Bedarfe damit noch nicht erfolgt.
Das Bundessozialgericht in Kassel hatte zuvor entschieden, dass die «Hartz-IV»-Leistungen für Kinder verfassungswidrig sind. Die jetzige Regelung, nach der unter 14-Jährigen nur 211 Euro beziehungsweise 60 Prozent des Erwachsenen-Satzes im Monat zustehen, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Eine endgültige Entscheidung wird nun voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe treffen.
Insbesondere rügten die Kasseler Richter die mangelnde Begründung der gesetzlichen Regelung. Statt den Satz pauschal auf 60 Prozent festzulegen, hätte der tatsächliche Bedarf von Kindern genau ermittelt werden müssen. Auch stelle es eine Ungleichbehandlung dar, dass Kinder von Arbeitslosengeld-II-Empfängern anders als der Nachwuchs von Sozialhilfefamilien keinen zusätzlichen Bedarf etwa für Babynahrung oder Ausbildungskosten geltend machen könnten, hieß es.
Quelle und © Foto: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

Sozialministerin Dagmar Ziegler hat die Klarstellungen des Bundesozialgerichts zu den Leistungen für Kinder von Hartz-IV-Empfängern im Grundsatz begrüßt. Damit sei nun klargestellt, dass der tatsächliche Bedarf von Kindern ermittelt und der Regelleistung zu Grunde gelegt werden müsse, sagte Ziegler am Dienstag in Potsdam. Sie verwies darauf, dass diese Auffassung des Gerichts einer jahrelangen Forderung der Sozialminister und –ministerinnen der Länder entspreche.
Ziegler betonte, zwar beinhalte das Konjunkturpaket II eine Erhöhung der Regelsätze für Kinder bei den Sozialleistungen. Demnach sollen Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren ab 1. Juli 70 Prozent der Hartz IV-Regelleistung erhalten. Bisher wurden 60 Prozent des Eckregelsatzes von Erwachsenen ausgezahlt, nach Vollendung des 14. Lebensjahres dann 80 Prozent. Diese geplante Anhebung sei in jedem Falle zu begrüßen, sagte die Sozialministerin weiter. Jedoch sei die langjährige Forderung der Länder-Sozialminister nach einer genauen Ermittlung der kinderspezifischen Bedarfe damit noch nicht erfolgt.
Das Bundessozialgericht in Kassel hatte zuvor entschieden, dass die «Hartz-IV»-Leistungen für Kinder verfassungswidrig sind. Die jetzige Regelung, nach der unter 14-Jährigen nur 211 Euro beziehungsweise 60 Prozent des Erwachsenen-Satzes im Monat zustehen, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Eine endgültige Entscheidung wird nun voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe treffen.
Insbesondere rügten die Kasseler Richter die mangelnde Begründung der gesetzlichen Regelung. Statt den Satz pauschal auf 60 Prozent festzulegen, hätte der tatsächliche Bedarf von Kindern genau ermittelt werden müssen. Auch stelle es eine Ungleichbehandlung dar, dass Kinder von Arbeitslosengeld-II-Empfängern anders als der Nachwuchs von Sozialhilfefamilien keinen zusätzlichen Bedarf etwa für Babynahrung oder Ausbildungskosten geltend machen könnten, hieß es.
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Sozialministerin Dagmar Ziegler hat die Klarstellungen des Bundesozialgerichts zu den Leistungen für Kinder von Hartz-IV-Empfängern im Grundsatz begrüßt. Damit sei nun klargestellt, dass der tatsächliche Bedarf von Kindern ermittelt und der Regelleistung zu Grunde gelegt werden müsse, sagte Ziegler am Dienstag in Potsdam. Sie verwies darauf, dass diese Auffassung des Gerichts einer jahrelangen Forderung der Sozialminister und –ministerinnen der Länder entspreche.
Ziegler betonte, zwar beinhalte das Konjunkturpaket II eine Erhöhung der Regelsätze für Kinder bei den Sozialleistungen. Demnach sollen Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren ab 1. Juli 70 Prozent der Hartz IV-Regelleistung erhalten. Bisher wurden 60 Prozent des Eckregelsatzes von Erwachsenen ausgezahlt, nach Vollendung des 14. Lebensjahres dann 80 Prozent. Diese geplante Anhebung sei in jedem Falle zu begrüßen, sagte die Sozialministerin weiter. Jedoch sei die langjährige Forderung der Länder-Sozialminister nach einer genauen Ermittlung der kinderspezifischen Bedarfe damit noch nicht erfolgt.
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Ziegler betonte, zwar beinhalte das Konjunkturpaket II eine Erhöhung der Regelsätze für Kinder bei den Sozialleistungen. Demnach sollen Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren ab 1. Juli 70 Prozent der Hartz IV-Regelleistung erhalten. Bisher wurden 60 Prozent des Eckregelsatzes von Erwachsenen ausgezahlt, nach Vollendung des 14. Lebensjahres dann 80 Prozent. Diese geplante Anhebung sei in jedem Falle zu begrüßen, sagte die Sozialministerin weiter. Jedoch sei die langjährige Forderung der Länder-Sozialminister nach einer genauen Ermittlung der kinderspezifischen Bedarfe damit noch nicht erfolgt.
Das Bundessozialgericht in Kassel hatte zuvor entschieden, dass die «Hartz-IV»-Leistungen für Kinder verfassungswidrig sind. Die jetzige Regelung, nach der unter 14-Jährigen nur 211 Euro beziehungsweise 60 Prozent des Erwachsenen-Satzes im Monat zustehen, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Eine endgültige Entscheidung wird nun voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe treffen.
Insbesondere rügten die Kasseler Richter die mangelnde Begründung der gesetzlichen Regelung. Statt den Satz pauschal auf 60 Prozent festzulegen, hätte der tatsächliche Bedarf von Kindern genau ermittelt werden müssen. Auch stelle es eine Ungleichbehandlung dar, dass Kinder von Arbeitslosengeld-II-Empfängern anders als der Nachwuchs von Sozialhilfefamilien keinen zusätzlichen Bedarf etwa für Babynahrung oder Ausbildungskosten geltend machen könnten, hieß es.
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