Der Landkreis Potsdam-Mittelmark und die Stadt Potsdam sehen nach Prüfung der Situation keinen Bedarf, mit einer Sperrbezirksverordnung die im vergangenen Jahr beobachtete Straßenprostitution an der Bundesstraße 2 zwischen Potsdam und Michendorf zu verbieten. In einer durch das Innenministerium erbetenen Stellungnahme verweisen die Kommunalbehörden zur Begründung insbesondere darauf, dass es sich bei dem fraglichen Bereich um eine anbaufreie Strecke außerhalb der geschlossenen Ortslage handelt, den beidseitig ein größeres Waldgebiet einschließt. Auch das Polizeipräsidium Potsdam erachtet aus polizeilicher Sicht die Einrichtung eines Sperrbezirkes gegenwärtig nicht für erforderlich. Die Kommunalbehörden verzichten auf einen Vorstoß zur Initiierung rechtssetzenden Handelns, womit sich für das Innenministerium aktuell kein weiterer Prüfungsbedarf für eine entsprechende Sperrbezirksverordnung ergibt.
Nach Bürgerhinweisen auf weibliche Prostituierte an Abschnitten der B 2 hatte die Polizei bei Kontrollen Reisepässe und Gesundheitspässe der betreffenden Ausländerinnen kontrolliert. Seit Anfang Dezember vergangenen Jahres waren keine Prostituierten mehr an der betreffenden Bundesstraße angetroffen worden.
Mit dem Gesetz zur Regelung der Rechte der Prostitution ist zu Beginn des Jahres 2002 in Deutschland die Ausübung der Prostitution legalisiert worden. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch ermöglicht jedoch weiterhin für einzelne Gebiete ein Verbot der Prostitutionsausübung. Seitens der Landesregierung ist der Innenminister ermächtigt, auf dieser Grundlage ein entsprechendes Verbot zu verordnen. Eine solche Sperrbezirksverordnung existiert bisher im Land Brandenburg nicht.
Quelle: Ministerium des Innern
Foto © Kay Chernush (wikipedia.org)
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark und die Stadt Potsdam sehen nach Prüfung der Situation keinen Bedarf, mit einer Sperrbezirksverordnung die im vergangenen Jahr beobachtete Straßenprostitution an der Bundesstraße 2 zwischen Potsdam und Michendorf zu verbieten. In einer durch das Innenministerium erbetenen Stellungnahme verweisen die Kommunalbehörden zur Begründung insbesondere darauf, dass es sich bei dem fraglichen Bereich um eine anbaufreie Strecke außerhalb der geschlossenen Ortslage handelt, den beidseitig ein größeres Waldgebiet einschließt. Auch das Polizeipräsidium Potsdam erachtet aus polizeilicher Sicht die Einrichtung eines Sperrbezirkes gegenwärtig nicht für erforderlich. Die Kommunalbehörden verzichten auf einen Vorstoß zur Initiierung rechtssetzenden Handelns, womit sich für das Innenministerium aktuell kein weiterer Prüfungsbedarf für eine entsprechende Sperrbezirksverordnung ergibt.
Nach Bürgerhinweisen auf weibliche Prostituierte an Abschnitten der B 2 hatte die Polizei bei Kontrollen Reisepässe und Gesundheitspässe der betreffenden Ausländerinnen kontrolliert. Seit Anfang Dezember vergangenen Jahres waren keine Prostituierten mehr an der betreffenden Bundesstraße angetroffen worden.
Mit dem Gesetz zur Regelung der Rechte der Prostitution ist zu Beginn des Jahres 2002 in Deutschland die Ausübung der Prostitution legalisiert worden. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch ermöglicht jedoch weiterhin für einzelne Gebiete ein Verbot der Prostitutionsausübung. Seitens der Landesregierung ist der Innenminister ermächtigt, auf dieser Grundlage ein entsprechendes Verbot zu verordnen. Eine solche Sperrbezirksverordnung existiert bisher im Land Brandenburg nicht.
Quelle: Ministerium des Innern
Foto © Kay Chernush (wikipedia.org)
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark und die Stadt Potsdam sehen nach Prüfung der Situation keinen Bedarf, mit einer Sperrbezirksverordnung die im vergangenen Jahr beobachtete Straßenprostitution an der Bundesstraße 2 zwischen Potsdam und Michendorf zu verbieten. In einer durch das Innenministerium erbetenen Stellungnahme verweisen die Kommunalbehörden zur Begründung insbesondere darauf, dass es sich bei dem fraglichen Bereich um eine anbaufreie Strecke außerhalb der geschlossenen Ortslage handelt, den beidseitig ein größeres Waldgebiet einschließt. Auch das Polizeipräsidium Potsdam erachtet aus polizeilicher Sicht die Einrichtung eines Sperrbezirkes gegenwärtig nicht für erforderlich. Die Kommunalbehörden verzichten auf einen Vorstoß zur Initiierung rechtssetzenden Handelns, womit sich für das Innenministerium aktuell kein weiterer Prüfungsbedarf für eine entsprechende Sperrbezirksverordnung ergibt.
Nach Bürgerhinweisen auf weibliche Prostituierte an Abschnitten der B 2 hatte die Polizei bei Kontrollen Reisepässe und Gesundheitspässe der betreffenden Ausländerinnen kontrolliert. Seit Anfang Dezember vergangenen Jahres waren keine Prostituierten mehr an der betreffenden Bundesstraße angetroffen worden.
Mit dem Gesetz zur Regelung der Rechte der Prostitution ist zu Beginn des Jahres 2002 in Deutschland die Ausübung der Prostitution legalisiert worden. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch ermöglicht jedoch weiterhin für einzelne Gebiete ein Verbot der Prostitutionsausübung. Seitens der Landesregierung ist der Innenminister ermächtigt, auf dieser Grundlage ein entsprechendes Verbot zu verordnen. Eine solche Sperrbezirksverordnung existiert bisher im Land Brandenburg nicht.
Quelle: Ministerium des Innern
Foto © Kay Chernush (wikipedia.org)
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark und die Stadt Potsdam sehen nach Prüfung der Situation keinen Bedarf, mit einer Sperrbezirksverordnung die im vergangenen Jahr beobachtete Straßenprostitution an der Bundesstraße 2 zwischen Potsdam und Michendorf zu verbieten. In einer durch das Innenministerium erbetenen Stellungnahme verweisen die Kommunalbehörden zur Begründung insbesondere darauf, dass es sich bei dem fraglichen Bereich um eine anbaufreie Strecke außerhalb der geschlossenen Ortslage handelt, den beidseitig ein größeres Waldgebiet einschließt. Auch das Polizeipräsidium Potsdam erachtet aus polizeilicher Sicht die Einrichtung eines Sperrbezirkes gegenwärtig nicht für erforderlich. Die Kommunalbehörden verzichten auf einen Vorstoß zur Initiierung rechtssetzenden Handelns, womit sich für das Innenministerium aktuell kein weiterer Prüfungsbedarf für eine entsprechende Sperrbezirksverordnung ergibt.
Nach Bürgerhinweisen auf weibliche Prostituierte an Abschnitten der B 2 hatte die Polizei bei Kontrollen Reisepässe und Gesundheitspässe der betreffenden Ausländerinnen kontrolliert. Seit Anfang Dezember vergangenen Jahres waren keine Prostituierten mehr an der betreffenden Bundesstraße angetroffen worden.
Mit dem Gesetz zur Regelung der Rechte der Prostitution ist zu Beginn des Jahres 2002 in Deutschland die Ausübung der Prostitution legalisiert worden. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch ermöglicht jedoch weiterhin für einzelne Gebiete ein Verbot der Prostitutionsausübung. Seitens der Landesregierung ist der Innenminister ermächtigt, auf dieser Grundlage ein entsprechendes Verbot zu verordnen. Eine solche Sperrbezirksverordnung existiert bisher im Land Brandenburg nicht.
Quelle: Ministerium des Innern
Foto © Kay Chernush (wikipedia.org)