Die Zahl der Corona-Infektionen steigt im Landkreis Elbe-Elster um elf Personen im Vergleich zu Vortag. Das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Elbe-Elster meldet am 21. Oktober 2020 nachfolgende statistische Angaben zu den Corona-Infektionen im Landkreis. Insgesamt wurden seit Beginn der Pandemie 168 positiv Getestete Personen gemeldet, davon sind 111 genesen, drei Personen sind verstorben. Die bestätigte 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt am 21.10.2020 bei 37,3.
Neue Maßnahmen für Elbe-Elster
Die Brandenburger Landesregierung hat für die Überschreitung der 7-Tages-Inzidenzien bei 35 und 50 Regeln festgelegt, was das öffentliche Leben angeht.
Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage die Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten, gilt dort nach der geänderten Corona-Umgangsverordnung zusätzlich:
Veranstaltungen: maximal 250 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 150 drinnen.
Wichtig: „In diesem Fall gilt die Umgangsverordnung, nicht die Großveranstaltungsverordnung!
Private Feiern: maximal 15 Personen im privaten Wohnraum bzw. maximal 25 Personen in öffentlichen oder angemieteten Räumen
Wichtig: Veranstalter/innen müssen private Feiern mit mehr als 6 zeitgleich anwesenden Gästen außerhalb des eigenen Haushaltes mindestens drei Werktage vorher dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden formlos anzeigen. Das gilt sowohl für private Feiern im privaten Wohnraum als auch in angemieteten Räumen. Private Feiern sind nicht genehmigungspflichtig.
Alkohol-Ausschankverbot: Gaststätten, Kneipen und Bars dürfen in der Zeit von 23 bis 6 Uhr keinen Alkohol ausschenken.
Mund-Nasen-Bedeckung gilt:
- in Gaststätten für die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, die sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
- in Büro- und Verwaltungsgebäuden für die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
- für Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen,
- NEU: überall dort, wo Menschen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dichter bzw. länger zusammenkommen (z.B. Fußgängerzonen) – das muss vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung angeordnet werden
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