Die Cottbuser Arbeitsagentur informiert mit einem Überblick erneut über die Wege, wie Unternehmen und Betriebe Kurzarbeitergeld anzeigen können. Wegen des aktuellen Lockdowns hat sich die Agentur auf mehr Anzeigen vorbereitet. Das hatte uns Arbeitsagenturchef Heinz-Wilhelm Müller bereits im Videotalk gesagt. Zu sehen im Titelvideo.
Betriebe, die durchgängig kurzarbeiten und die Kurzarbeit erhöhen müssen:
Kurzarbeitergeld (Kug) wird wie bisher beantragt, abgerechnet und ausgezahlt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit Cottbus über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.10.2020) ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden.
Betriebe, welche die Kurzarbeit im August oder später beendet haben und im November erneut kurzarbeiten müssen:
Wenn Kug mit dem Anerkennungsbescheid grundsätzlich auch für November zuerkannt wurde (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.12.2020), ist Kug wie bisher zu beantragen, abzurechnen und auszuzahlen. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über die erneute Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.08.2020) ist die erneute Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden.
Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31.07.2020 kurzgearbeitet haben und im November kurzarbeiten müssen:
Die ab 01.11.2020 eintretende Kurzarbeit ist gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzuzeigen. Hierfür ist die Kug-Anzeige vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss spätestens am 30.11.2020 in der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Kug-Anerkennungsbescheid den November umfasste (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.12.2020).
Keine Erstattung des Weihnachtsgeldes als Kurzarbeitergeld möglich:
Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.
Erreichbarkeit der Arbeitsagentur Cottbus:
Arbeitgeber erreichen die Agentur für Arbeit Cottbus montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr telefonisch unter Telefon 0800 4 5555 20.
Online-Angebot:
Kug-Anzeigen und -Anträge können bequem ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Weitere Informationen unter: www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/. Sofern Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen nicht über die KuG-App oder den UPLOAD Service übermitteln können, wird um Übersendung an folgende Adresse gebeten:
Agentur für Arbeit Cottbus
03039 Cottbus
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Red. / Presseinfo