Betriebe, die durchgängig kurzarbeiten und die Kurzarbeit erhöhen müssen:
Kurzarbeitergeld (Kug) wird wie bisher beantragt, abgerechnet und ausgezahlt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit Cottbus über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.10.2020) ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden.
Betriebe, welche die Kurzarbeit im August oder später beendet haben und im November erneut kurzarbeiten müssen:
Wenn Kug mit dem Anerkennungsbescheid grundsätzlich auch für November zuerkannt wurde (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. - 31.12.2020), ist Kug wie bisher zu beantragen, abzurechnen und auszuzahlen. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über die erneute Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.08.2020) ist die erneute Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden.
Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31.07.2020 kurzgearbeitet haben und im November kurzarbeiten müssen:
Die ab 01.11.2020 eintretende Kurzarbeit ist gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzuzeigen. Hierfür ist die Kug-Anzeige vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss spätestens am 30.11.2020 in der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Kug-Anerkennungsbescheid den November umfasste (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.12.2020).
Keine Erstattung des Weihnachtsgeldes als Kurzarbeitergeld möglich:
Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.
Erreichbarkeit der Arbeitsagentur Cottbus:
Arbeitgeber erreichen die Agentur für Arbeit Cottbus montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr telefonisch unter Telefon 0800 4 5555 20.
Online-Angebot:
Kug-Anzeigen und -Anträge können bequem ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Weitere Informationen unter: www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/. Sofern Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen nicht über die KuG-App oder den UPLOAD Service übermitteln können, wird um Übersendung an folgende Adresse gebeten:
Agentur für Arbeit Cottbus
03039 Cottbus
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Red. / Presseinfo