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NIEDERLAUSITZ aktuell

Kabinett macht Weg frei für gemeinsamen Termin von Bundestags- und Landtagswahl

18:02 Uhr | 10. Februar 2009
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Die Landesregierung hat mit einem Gesetzesentwurf den Weg für die gleichzeitige Durchführung der Bundestags- und Landtagswahl in diesem Jahr in Brandenburg frei gemacht. Schwerpunkt der heute vom Kabinett beschlossenen Gesetzesnovelle ist die hierzu notwendige Harmonisierung landes- und bundeswahlrechtlicher Vorschriften. Damit werden die Rahmenbedingungen für verbundene Wahlen und auch Volksentscheide grundsätzlich verbessert. So sollen künftig auch bei Landtagswahlen dem Wahlvorstand bis zu neun, statt bisher sieben Mitglieder angehören, um gemeinsame Wahlvorstände zu ermöglichen. Eine weitere Voraussetzung ist die geplante Angleichung von Landes- und Bundesfristen zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, mit der die Führung eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses möglich wird.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem Änderungen bei der Abgeltung der kommunalen Wahl- oder Abstimmungskosten durch das Land vor. Wie Innenminister Jörg Schönbohm nach der Kabinettsitzung betonte, wird damit stärker berücksichtig, dass die durchschnittlichen Wahl- oder Abstimmungskosten in Gemeinden mit geringer Bevölkerungsdichte erheblich höher sind. „Wir haben dazu neue Erstattungsregeln festgelegt, bei denen wir auch die Gemeindegröße berücksichtigen. Das führt zu mehr Gerechtigkeit bei der Wahlkostenerstattung an die Kommunen“, betonte Schönbohm. Der Gesetzesentwurf sieht dazu so genannte differenzierte Restkostenpauschalen an die Kommunen von 0,40, 0,45 bzw. 0,50 Cent je Wahlberechtigtem vor.
Zu den Neuerungen gehört des Weiteren, dass in Übereinstimmung mit dem Europa-, Bundestags- und Kommunalwahlrecht auch den obdachlosen Bürgerinnen und Bürgern das aktive und passive Wahlrecht bei Landtagswahlen sowie das Teilnahme-, Eintragungs- und Stimmrecht bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden gewährt werden. Keine Änderungen sind für das in der Vergangenheit bewährte Landtagswahlsystem, die Wahlkreiseinteilung oder die Regelungen für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge vorgesehen.
Quelle: Staatskanzleit

Die Landesregierung hat mit einem Gesetzesentwurf den Weg für die gleichzeitige Durchführung der Bundestags- und Landtagswahl in diesem Jahr in Brandenburg frei gemacht. Schwerpunkt der heute vom Kabinett beschlossenen Gesetzesnovelle ist die hierzu notwendige Harmonisierung landes- und bundeswahlrechtlicher Vorschriften. Damit werden die Rahmenbedingungen für verbundene Wahlen und auch Volksentscheide grundsätzlich verbessert. So sollen künftig auch bei Landtagswahlen dem Wahlvorstand bis zu neun, statt bisher sieben Mitglieder angehören, um gemeinsame Wahlvorstände zu ermöglichen. Eine weitere Voraussetzung ist die geplante Angleichung von Landes- und Bundesfristen zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, mit der die Führung eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses möglich wird.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem Änderungen bei der Abgeltung der kommunalen Wahl- oder Abstimmungskosten durch das Land vor. Wie Innenminister Jörg Schönbohm nach der Kabinettsitzung betonte, wird damit stärker berücksichtig, dass die durchschnittlichen Wahl- oder Abstimmungskosten in Gemeinden mit geringer Bevölkerungsdichte erheblich höher sind. „Wir haben dazu neue Erstattungsregeln festgelegt, bei denen wir auch die Gemeindegröße berücksichtigen. Das führt zu mehr Gerechtigkeit bei der Wahlkostenerstattung an die Kommunen“, betonte Schönbohm. Der Gesetzesentwurf sieht dazu so genannte differenzierte Restkostenpauschalen an die Kommunen von 0,40, 0,45 bzw. 0,50 Cent je Wahlberechtigtem vor.
Zu den Neuerungen gehört des Weiteren, dass in Übereinstimmung mit dem Europa-, Bundestags- und Kommunalwahlrecht auch den obdachlosen Bürgerinnen und Bürgern das aktive und passive Wahlrecht bei Landtagswahlen sowie das Teilnahme-, Eintragungs- und Stimmrecht bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden gewährt werden. Keine Änderungen sind für das in der Vergangenheit bewährte Landtagswahlsystem, die Wahlkreiseinteilung oder die Regelungen für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge vorgesehen.
Quelle: Staatskanzleit

Die Landesregierung hat mit einem Gesetzesentwurf den Weg für die gleichzeitige Durchführung der Bundestags- und Landtagswahl in diesem Jahr in Brandenburg frei gemacht. Schwerpunkt der heute vom Kabinett beschlossenen Gesetzesnovelle ist die hierzu notwendige Harmonisierung landes- und bundeswahlrechtlicher Vorschriften. Damit werden die Rahmenbedingungen für verbundene Wahlen und auch Volksentscheide grundsätzlich verbessert. So sollen künftig auch bei Landtagswahlen dem Wahlvorstand bis zu neun, statt bisher sieben Mitglieder angehören, um gemeinsame Wahlvorstände zu ermöglichen. Eine weitere Voraussetzung ist die geplante Angleichung von Landes- und Bundesfristen zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, mit der die Führung eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses möglich wird.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem Änderungen bei der Abgeltung der kommunalen Wahl- oder Abstimmungskosten durch das Land vor. Wie Innenminister Jörg Schönbohm nach der Kabinettsitzung betonte, wird damit stärker berücksichtig, dass die durchschnittlichen Wahl- oder Abstimmungskosten in Gemeinden mit geringer Bevölkerungsdichte erheblich höher sind. „Wir haben dazu neue Erstattungsregeln festgelegt, bei denen wir auch die Gemeindegröße berücksichtigen. Das führt zu mehr Gerechtigkeit bei der Wahlkostenerstattung an die Kommunen“, betonte Schönbohm. Der Gesetzesentwurf sieht dazu so genannte differenzierte Restkostenpauschalen an die Kommunen von 0,40, 0,45 bzw. 0,50 Cent je Wahlberechtigtem vor.
Zu den Neuerungen gehört des Weiteren, dass in Übereinstimmung mit dem Europa-, Bundestags- und Kommunalwahlrecht auch den obdachlosen Bürgerinnen und Bürgern das aktive und passive Wahlrecht bei Landtagswahlen sowie das Teilnahme-, Eintragungs- und Stimmrecht bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden gewährt werden. Keine Änderungen sind für das in der Vergangenheit bewährte Landtagswahlsystem, die Wahlkreiseinteilung oder die Regelungen für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge vorgesehen.
Quelle: Staatskanzleit

Die Landesregierung hat mit einem Gesetzesentwurf den Weg für die gleichzeitige Durchführung der Bundestags- und Landtagswahl in diesem Jahr in Brandenburg frei gemacht. Schwerpunkt der heute vom Kabinett beschlossenen Gesetzesnovelle ist die hierzu notwendige Harmonisierung landes- und bundeswahlrechtlicher Vorschriften. Damit werden die Rahmenbedingungen für verbundene Wahlen und auch Volksentscheide grundsätzlich verbessert. So sollen künftig auch bei Landtagswahlen dem Wahlvorstand bis zu neun, statt bisher sieben Mitglieder angehören, um gemeinsame Wahlvorstände zu ermöglichen. Eine weitere Voraussetzung ist die geplante Angleichung von Landes- und Bundesfristen zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, mit der die Führung eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses möglich wird.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem Änderungen bei der Abgeltung der kommunalen Wahl- oder Abstimmungskosten durch das Land vor. Wie Innenminister Jörg Schönbohm nach der Kabinettsitzung betonte, wird damit stärker berücksichtig, dass die durchschnittlichen Wahl- oder Abstimmungskosten in Gemeinden mit geringer Bevölkerungsdichte erheblich höher sind. „Wir haben dazu neue Erstattungsregeln festgelegt, bei denen wir auch die Gemeindegröße berücksichtigen. Das führt zu mehr Gerechtigkeit bei der Wahlkostenerstattung an die Kommunen“, betonte Schönbohm. Der Gesetzesentwurf sieht dazu so genannte differenzierte Restkostenpauschalen an die Kommunen von 0,40, 0,45 bzw. 0,50 Cent je Wahlberechtigtem vor.
Zu den Neuerungen gehört des Weiteren, dass in Übereinstimmung mit dem Europa-, Bundestags- und Kommunalwahlrecht auch den obdachlosen Bürgerinnen und Bürgern das aktive und passive Wahlrecht bei Landtagswahlen sowie das Teilnahme-, Eintragungs- und Stimmrecht bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden gewährt werden. Keine Änderungen sind für das in der Vergangenheit bewährte Landtagswahlsystem, die Wahlkreiseinteilung oder die Regelungen für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge vorgesehen.
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