Die jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist angelaufen. Die Agentur für Arbeit Cottbus versendet Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht. Die Frist für Arbeitgeber läuft bis zum 31. März 2020. Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2019 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2020 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.
Das Programm IW-Elan ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter www.IW-Elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin eine Möglichkeit die Anzeigevordrucke zu bestellen. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig. Sie werden gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter www.IW-Elan.de anzufordern.
Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service oder an den Telefonservice für Arbeitgeberfragen -0800 4 5555 20 – der Agentur für Arbeit wenden.