Viele Patienten sind regelmäßig verunsichert, wenn sie ihr Rezept vom Arzt in der Apotheke einlösen wollen: Warum muss ich manchmal nichts, manchmal nur 5 Euro zuzahlen und manchmal fast den vollen Preis des Medikaments übernehmen? Und warum bekomme ich Tabletten mit einem anderen Namen ausgehändigt, obwohl auf dem Rezept etwas anderes steht? Der Grund für diese Unterschiede liegt in den Verträgen, die Krankenkassen und Arzneimittelhersteller miteinander schließen. Die Apotheker im Bundesland Brandenburg klären auf, wann welche Zuzahlung notwendig ist.
Die Regel: 5 bis 10 Euro
Für viele Medikamente gibt es einen sogenannten Festbetrag. Das ist der höchste Preis, den die Krankenkassen für ein Arzneimittel bezahlen.
Versicherte müssen jedoch ihren Teil dazu beitragen. Liegt der Preis des Arzneimittels unter dem Festbetrag, und kostet das Medikament maximal
50 Euro, wird eine Zuzahlung von fünf Euro berechnet. Zwischen 50 und
100 Euro werden zehn Prozent des Preises als Zuzahlung fällig. Kostet das Medikament mehr als 100 Euro, so muss der Patient zehn Euro bezahlen.
Die Zuzahlung wird von den Apothekern unentgeltlich kassiert und an die Krankenkasse des Patienten weitergeleitet. Sie kann sich auch verringern oder aber ganz wegfallen, wenn für ein Arzneimittel vom Hersteller ein besonders günstiger Preis festgelegt wurde.
Die Ausnahme: Mehrkosten
Geht der Preis eines Medikaments über den Festbetrag hinaus, müssen die die Patienten diese Differenz zahlen – zusätzlich zur normalen Zuzahlung.
Das kann passieren, wenn sich der Festbetrag geändert hat oder wenn die Krankenkasse sich nicht mit dem Hersteller auf einen zu erstattenden Preis einigen konnte. Diese Mehrkosten müssen auch von Patienten geleistet werden, die sonst von der Zuzahlung befreit sind.
Der Austausch: Rabattverträge
Wenn der Arzt auf dem Rezept einem Austausch nicht widerspricht, bekommen Patienten in der Apotheke manchmal nicht das Medikament des Herstellers, der auf dem Rezept vermerkt ist. Stattdessen erhalten sie ein in Wirkstoff, Dosierung, Darreichungsform und Packungsgröße nach den gesetzlichen Regelungen austauschbares Medikament von einem Hersteller, der einen Rabattvertrag mit der Krankenkasse des Patienten geschlossen hat. Die Apotheker sind zu diesem Austausch gesetzlich verpflichtet. Das abzugebende Medikament kann dann anders heißen und auch anders aussehen. Den ausgehandelten Rabatt erhält wiederum die Krankenkasse des Patienten.
Die Hilfe: Apotheken
Die Preise für Medikamente sind auch in der Praxissoftware des Arztes vermerkt. Diese wird jedoch in der Regel nur in relativ großen Abständen aktualisiert. Apotheker hingegen erwerben Informationen zu Änderungen regelmäßig alle zwei Wochen. Sie sind daher hinsichtlich Fragen zu Zuzahlungen bzw. Mehrkosten ein verlässlicher Ansprechpartner für Patienten. Wer sich unsicher ist, warum er welchen Betrag bezahlen muss oder sich fragt, warum er nicht mehr sein bisheriges Medikament erhält, bekommt in der Apotheke tagtäglich nähere Informationen, welche Festlegungen seine Krankenkasse getroffen hat.
Hintergrund:
Die Landesapothekerkammer Brandenburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Potsdam. Sie vertritt die beruflichen Interessen der Apotheker. Mitglied der Landesapothekerkammer sind alle Apotheker, die im Land Brandenburg ihren Beruf ausüben oder – falls sie ihren Beruf nicht ausüben – ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Landesapothekerkammer hat derzeit 1.700 Mitglieder. Im Land Brandenburg gibt es 590 Apotheken (inklusive 13 Krankenhausapotheken).
Quelle: Landesapothekerkammer Brandenburg