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NIEDERLAUSITZ aktuell

Volksbegehren “Keine neuen Tagebaue – für eine zukunftsfähige Energiepolitik” startet morgen

13:08 Uhr | 9. Oktober 2008
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Jeder wahlberechtigte Brandenburger kann ab morgen mit seinem Personalausweis auf sein zuständiges Meldeamt gehen und den Gesetzentwurf unterzeichnen.
In den Amtsblättern der Kommunen ist das Volksbegehren bereits angekündigt.
Um erfolgreich zu sein, müssen 80.000 Brandenburger innerhalb von vier Monaten, bis zum 9. Februar 2009, in den landesweit etwa 300 Meldeämtern ihre Unterschriften leisten.
Bisher sind sechs Vorlkbegehren gescheitert.
Wird die geforderte Zahl der Unterschriften diesmal erreicht und lehnt der Landtag das Volksbegehren dennoch ab, kommt es in einem dritten Schritt zum Volksentscheid.
Mit den Stimmen der SPD, CDU und DVU lehnte der Landtag am 10.07.2008 den Gesetzesentwurf der Volkinitiative ‘Keine neuen Tagebaue” ab und folgte damit der Empfehlung des Infrastrukturausschusses.
Das Volksbegehren ist der nächste Schritt.
Statement von Vattenfall zum Volksbegehren
Foto 1: Tagebaugegner bei der Demonstration am Kraftwerk Jänschwalde am 13.09.2008

Hintergrund:
Das Bündnis hatte sich im Juli 2007 in Cottbus gegründet und im Oktober 2007 mit der Unterschriftensammlung begonnen.
Seit ihrer Gründung hat die Volksinitiative kontinuierlich an Breite und Stärke gewonnen – ihr Anliegen erfuhr beispielsweise die Unterstützung von zwei Kreissynoden der evangelischen Kirche – und die Landesregierung unter immensen Zugzwang gesetzt. Zu den Organisatoren zählen u.a. der BUND, der NABU und die Grünen Liga, Lacoma e.V., Bündnis 90/Die Grünen, die LINKE, der Bauernbund, der sorbische Dachverband Domowina in der Niederlausitz, die Klinger Runde sowie VertreterInnen der von der Abbaggerung bedrohten Orte.
Foto 2: Vorschnittbagger bei Grießen

Anhang 1 ( Quelle: Land Brandenburg – Volksabstimmungsgesetz )
Das Volksbegehren
Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einem Antrag auf Auflösung des Landtages innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an den Präsidenten des Landtages zu richten.Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben.
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von vier Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben.
Die Unterstützung des Volksbegehrens erfolgt bei den Abstimmungsbehörden (den Ämtern und amtfreien Gemeinden) durch die Eintragung in amtliche Eintragungslisten. Der Landesabstimmungsleiter macht das verlangte Volksbegehren unverzüglich unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter im Amtsblatt für Brandenburg bekannt und legt im Rahmen der Bekanntmachung Beginn und Ende der Frist fest, in der das Begehren unterstützt werden kann.
Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, die Fristen und den Ort sowie die Öffnungszeiten öffentlich bekannt zu machen. Die Behörden können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang zusätzliche Öffnungszeiten festgelegt und zusätzliche Eintragungsräume eingerichtet werden.
Am Volksbegehren können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Monat ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Das Eintragungsrecht kann nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausgeübt werden, in der die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung liegt. Die Behörde ist verpflichtet, vor jeder Eintragung die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Mitzubringen ist daher ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.). Wie schon bei der Volksinitiative muss die Eintragung den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Diese Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Das Ergebnis des Volksbegehrens stellt das Präsidium des Landtages nach Vorliegen des Berichts des Landesabstimmungsausschusses fest. Gleichzeitig wird festgestellt, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Bekannt gemacht wird dies durch den Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I. Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreter der Initiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses vor dem Landesverfassungsgericht anfechten.
Ist das Begehren zustande gekommen, hat der Landtag den Gesetzentwurf, den Antrag oder die Vorlage binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln. Die Landesregierung hat dem Landtag eine Stellungnahme zum Volksbegehren zu unterbreiten. Die Vertreter der Initiative haben das Recht, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung zu laden sind.
Kommt das Volksbegehren nicht zustande, ist das Volksgesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Jeder wahlberechtigte Brandenburger kann ab morgen mit seinem Personalausweis auf sein zuständiges Meldeamt gehen und den Gesetzentwurf unterzeichnen.
In den Amtsblättern der Kommunen ist das Volksbegehren bereits angekündigt.
Um erfolgreich zu sein, müssen 80.000 Brandenburger innerhalb von vier Monaten, bis zum 9. Februar 2009, in den landesweit etwa 300 Meldeämtern ihre Unterschriften leisten.
Bisher sind sechs Vorlkbegehren gescheitert.
Wird die geforderte Zahl der Unterschriften diesmal erreicht und lehnt der Landtag das Volksbegehren dennoch ab, kommt es in einem dritten Schritt zum Volksentscheid.
Mit den Stimmen der SPD, CDU und DVU lehnte der Landtag am 10.07.2008 den Gesetzesentwurf der Volkinitiative ‘Keine neuen Tagebaue” ab und folgte damit der Empfehlung des Infrastrukturausschusses.
Das Volksbegehren ist der nächste Schritt.
Statement von Vattenfall zum Volksbegehren
Foto 1: Tagebaugegner bei der Demonstration am Kraftwerk Jänschwalde am 13.09.2008

Hintergrund:
Das Bündnis hatte sich im Juli 2007 in Cottbus gegründet und im Oktober 2007 mit der Unterschriftensammlung begonnen.
Seit ihrer Gründung hat die Volksinitiative kontinuierlich an Breite und Stärke gewonnen – ihr Anliegen erfuhr beispielsweise die Unterstützung von zwei Kreissynoden der evangelischen Kirche – und die Landesregierung unter immensen Zugzwang gesetzt. Zu den Organisatoren zählen u.a. der BUND, der NABU und die Grünen Liga, Lacoma e.V., Bündnis 90/Die Grünen, die LINKE, der Bauernbund, der sorbische Dachverband Domowina in der Niederlausitz, die Klinger Runde sowie VertreterInnen der von der Abbaggerung bedrohten Orte.
Foto 2: Vorschnittbagger bei Grießen

Anhang 1 ( Quelle: Land Brandenburg – Volksabstimmungsgesetz )
Das Volksbegehren
Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einem Antrag auf Auflösung des Landtages innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an den Präsidenten des Landtages zu richten.Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben.
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von vier Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben.
Die Unterstützung des Volksbegehrens erfolgt bei den Abstimmungsbehörden (den Ämtern und amtfreien Gemeinden) durch die Eintragung in amtliche Eintragungslisten. Der Landesabstimmungsleiter macht das verlangte Volksbegehren unverzüglich unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter im Amtsblatt für Brandenburg bekannt und legt im Rahmen der Bekanntmachung Beginn und Ende der Frist fest, in der das Begehren unterstützt werden kann.
Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, die Fristen und den Ort sowie die Öffnungszeiten öffentlich bekannt zu machen. Die Behörden können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang zusätzliche Öffnungszeiten festgelegt und zusätzliche Eintragungsräume eingerichtet werden.
Am Volksbegehren können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Monat ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Das Eintragungsrecht kann nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausgeübt werden, in der die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung liegt. Die Behörde ist verpflichtet, vor jeder Eintragung die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Mitzubringen ist daher ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.). Wie schon bei der Volksinitiative muss die Eintragung den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Diese Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Das Ergebnis des Volksbegehrens stellt das Präsidium des Landtages nach Vorliegen des Berichts des Landesabstimmungsausschusses fest. Gleichzeitig wird festgestellt, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Bekannt gemacht wird dies durch den Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I. Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreter der Initiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses vor dem Landesverfassungsgericht anfechten.
Ist das Begehren zustande gekommen, hat der Landtag den Gesetzentwurf, den Antrag oder die Vorlage binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln. Die Landesregierung hat dem Landtag eine Stellungnahme zum Volksbegehren zu unterbreiten. Die Vertreter der Initiative haben das Recht, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung zu laden sind.
Kommt das Volksbegehren nicht zustande, ist das Volksgesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Jeder wahlberechtigte Brandenburger kann ab morgen mit seinem Personalausweis auf sein zuständiges Meldeamt gehen und den Gesetzentwurf unterzeichnen.
In den Amtsblättern der Kommunen ist das Volksbegehren bereits angekündigt.
Um erfolgreich zu sein, müssen 80.000 Brandenburger innerhalb von vier Monaten, bis zum 9. Februar 2009, in den landesweit etwa 300 Meldeämtern ihre Unterschriften leisten.
Bisher sind sechs Vorlkbegehren gescheitert.
Wird die geforderte Zahl der Unterschriften diesmal erreicht und lehnt der Landtag das Volksbegehren dennoch ab, kommt es in einem dritten Schritt zum Volksentscheid.
Mit den Stimmen der SPD, CDU und DVU lehnte der Landtag am 10.07.2008 den Gesetzesentwurf der Volkinitiative ‘Keine neuen Tagebaue” ab und folgte damit der Empfehlung des Infrastrukturausschusses.
Das Volksbegehren ist der nächste Schritt.
Statement von Vattenfall zum Volksbegehren
Foto 1: Tagebaugegner bei der Demonstration am Kraftwerk Jänschwalde am 13.09.2008

Hintergrund:
Das Bündnis hatte sich im Juli 2007 in Cottbus gegründet und im Oktober 2007 mit der Unterschriftensammlung begonnen.
Seit ihrer Gründung hat die Volksinitiative kontinuierlich an Breite und Stärke gewonnen – ihr Anliegen erfuhr beispielsweise die Unterstützung von zwei Kreissynoden der evangelischen Kirche – und die Landesregierung unter immensen Zugzwang gesetzt. Zu den Organisatoren zählen u.a. der BUND, der NABU und die Grünen Liga, Lacoma e.V., Bündnis 90/Die Grünen, die LINKE, der Bauernbund, der sorbische Dachverband Domowina in der Niederlausitz, die Klinger Runde sowie VertreterInnen der von der Abbaggerung bedrohten Orte.
Foto 2: Vorschnittbagger bei Grießen

Anhang 1 ( Quelle: Land Brandenburg – Volksabstimmungsgesetz )
Das Volksbegehren
Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einem Antrag auf Auflösung des Landtages innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an den Präsidenten des Landtages zu richten.Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben.
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von vier Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben.
Die Unterstützung des Volksbegehrens erfolgt bei den Abstimmungsbehörden (den Ämtern und amtfreien Gemeinden) durch die Eintragung in amtliche Eintragungslisten. Der Landesabstimmungsleiter macht das verlangte Volksbegehren unverzüglich unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter im Amtsblatt für Brandenburg bekannt und legt im Rahmen der Bekanntmachung Beginn und Ende der Frist fest, in der das Begehren unterstützt werden kann.
Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, die Fristen und den Ort sowie die Öffnungszeiten öffentlich bekannt zu machen. Die Behörden können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang zusätzliche Öffnungszeiten festgelegt und zusätzliche Eintragungsräume eingerichtet werden.
Am Volksbegehren können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Monat ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Das Eintragungsrecht kann nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausgeübt werden, in der die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung liegt. Die Behörde ist verpflichtet, vor jeder Eintragung die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Mitzubringen ist daher ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.). Wie schon bei der Volksinitiative muss die Eintragung den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Diese Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Das Ergebnis des Volksbegehrens stellt das Präsidium des Landtages nach Vorliegen des Berichts des Landesabstimmungsausschusses fest. Gleichzeitig wird festgestellt, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Bekannt gemacht wird dies durch den Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I. Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreter der Initiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses vor dem Landesverfassungsgericht anfechten.
Ist das Begehren zustande gekommen, hat der Landtag den Gesetzentwurf, den Antrag oder die Vorlage binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln. Die Landesregierung hat dem Landtag eine Stellungnahme zum Volksbegehren zu unterbreiten. Die Vertreter der Initiative haben das Recht, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung zu laden sind.
Kommt das Volksbegehren nicht zustande, ist das Volksgesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Jeder wahlberechtigte Brandenburger kann ab morgen mit seinem Personalausweis auf sein zuständiges Meldeamt gehen und den Gesetzentwurf unterzeichnen.
In den Amtsblättern der Kommunen ist das Volksbegehren bereits angekündigt.
Um erfolgreich zu sein, müssen 80.000 Brandenburger innerhalb von vier Monaten, bis zum 9. Februar 2009, in den landesweit etwa 300 Meldeämtern ihre Unterschriften leisten.
Bisher sind sechs Vorlkbegehren gescheitert.
Wird die geforderte Zahl der Unterschriften diesmal erreicht und lehnt der Landtag das Volksbegehren dennoch ab, kommt es in einem dritten Schritt zum Volksentscheid.
Mit den Stimmen der SPD, CDU und DVU lehnte der Landtag am 10.07.2008 den Gesetzesentwurf der Volkinitiative ‘Keine neuen Tagebaue” ab und folgte damit der Empfehlung des Infrastrukturausschusses.
Das Volksbegehren ist der nächste Schritt.
Statement von Vattenfall zum Volksbegehren
Foto 1: Tagebaugegner bei der Demonstration am Kraftwerk Jänschwalde am 13.09.2008

Hintergrund:
Das Bündnis hatte sich im Juli 2007 in Cottbus gegründet und im Oktober 2007 mit der Unterschriftensammlung begonnen.
Seit ihrer Gründung hat die Volksinitiative kontinuierlich an Breite und Stärke gewonnen – ihr Anliegen erfuhr beispielsweise die Unterstützung von zwei Kreissynoden der evangelischen Kirche – und die Landesregierung unter immensen Zugzwang gesetzt. Zu den Organisatoren zählen u.a. der BUND, der NABU und die Grünen Liga, Lacoma e.V., Bündnis 90/Die Grünen, die LINKE, der Bauernbund, der sorbische Dachverband Domowina in der Niederlausitz, die Klinger Runde sowie VertreterInnen der von der Abbaggerung bedrohten Orte.
Foto 2: Vorschnittbagger bei Grießen

Anhang 1 ( Quelle: Land Brandenburg – Volksabstimmungsgesetz )
Das Volksbegehren
Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einem Antrag auf Auflösung des Landtages innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an den Präsidenten des Landtages zu richten.Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben.
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von vier Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben.
Die Unterstützung des Volksbegehrens erfolgt bei den Abstimmungsbehörden (den Ämtern und amtfreien Gemeinden) durch die Eintragung in amtliche Eintragungslisten. Der Landesabstimmungsleiter macht das verlangte Volksbegehren unverzüglich unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter im Amtsblatt für Brandenburg bekannt und legt im Rahmen der Bekanntmachung Beginn und Ende der Frist fest, in der das Begehren unterstützt werden kann.
Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, die Fristen und den Ort sowie die Öffnungszeiten öffentlich bekannt zu machen. Die Behörden können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang zusätzliche Öffnungszeiten festgelegt und zusätzliche Eintragungsräume eingerichtet werden.
Am Volksbegehren können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Monat ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Das Eintragungsrecht kann nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausgeübt werden, in der die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung liegt. Die Behörde ist verpflichtet, vor jeder Eintragung die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Mitzubringen ist daher ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.). Wie schon bei der Volksinitiative muss die Eintragung den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Diese Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Das Ergebnis des Volksbegehrens stellt das Präsidium des Landtages nach Vorliegen des Berichts des Landesabstimmungsausschusses fest. Gleichzeitig wird festgestellt, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Bekannt gemacht wird dies durch den Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I. Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreter der Initiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses vor dem Landesverfassungsgericht anfechten.
Ist das Begehren zustande gekommen, hat der Landtag den Gesetzentwurf, den Antrag oder die Vorlage binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln. Die Landesregierung hat dem Landtag eine Stellungnahme zum Volksbegehren zu unterbreiten. Die Vertreter der Initiative haben das Recht, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung zu laden sind.
Kommt das Volksbegehren nicht zustande, ist das Volksgesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Jeder wahlberechtigte Brandenburger kann ab morgen mit seinem Personalausweis auf sein zuständiges Meldeamt gehen und den Gesetzentwurf unterzeichnen.
In den Amtsblättern der Kommunen ist das Volksbegehren bereits angekündigt.
Um erfolgreich zu sein, müssen 80.000 Brandenburger innerhalb von vier Monaten, bis zum 9. Februar 2009, in den landesweit etwa 300 Meldeämtern ihre Unterschriften leisten.
Bisher sind sechs Vorlkbegehren gescheitert.
Wird die geforderte Zahl der Unterschriften diesmal erreicht und lehnt der Landtag das Volksbegehren dennoch ab, kommt es in einem dritten Schritt zum Volksentscheid.
Mit den Stimmen der SPD, CDU und DVU lehnte der Landtag am 10.07.2008 den Gesetzesentwurf der Volkinitiative ‘Keine neuen Tagebaue” ab und folgte damit der Empfehlung des Infrastrukturausschusses.
Das Volksbegehren ist der nächste Schritt.
Statement von Vattenfall zum Volksbegehren
Foto 1: Tagebaugegner bei der Demonstration am Kraftwerk Jänschwalde am 13.09.2008

Hintergrund:
Das Bündnis hatte sich im Juli 2007 in Cottbus gegründet und im Oktober 2007 mit der Unterschriftensammlung begonnen.
Seit ihrer Gründung hat die Volksinitiative kontinuierlich an Breite und Stärke gewonnen – ihr Anliegen erfuhr beispielsweise die Unterstützung von zwei Kreissynoden der evangelischen Kirche – und die Landesregierung unter immensen Zugzwang gesetzt. Zu den Organisatoren zählen u.a. der BUND, der NABU und die Grünen Liga, Lacoma e.V., Bündnis 90/Die Grünen, die LINKE, der Bauernbund, der sorbische Dachverband Domowina in der Niederlausitz, die Klinger Runde sowie VertreterInnen der von der Abbaggerung bedrohten Orte.
Foto 2: Vorschnittbagger bei Grießen

Anhang 1 ( Quelle: Land Brandenburg – Volksabstimmungsgesetz )
Das Volksbegehren
Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einem Antrag auf Auflösung des Landtages innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an den Präsidenten des Landtages zu richten.Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben.
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von vier Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben.
Die Unterstützung des Volksbegehrens erfolgt bei den Abstimmungsbehörden (den Ämtern und amtfreien Gemeinden) durch die Eintragung in amtliche Eintragungslisten. Der Landesabstimmungsleiter macht das verlangte Volksbegehren unverzüglich unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter im Amtsblatt für Brandenburg bekannt und legt im Rahmen der Bekanntmachung Beginn und Ende der Frist fest, in der das Begehren unterstützt werden kann.
Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, die Fristen und den Ort sowie die Öffnungszeiten öffentlich bekannt zu machen. Die Behörden können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang zusätzliche Öffnungszeiten festgelegt und zusätzliche Eintragungsräume eingerichtet werden.
Am Volksbegehren können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Monat ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Das Eintragungsrecht kann nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausgeübt werden, in der die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung liegt. Die Behörde ist verpflichtet, vor jeder Eintragung die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Mitzubringen ist daher ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.). Wie schon bei der Volksinitiative muss die Eintragung den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Diese Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Das Ergebnis des Volksbegehrens stellt das Präsidium des Landtages nach Vorliegen des Berichts des Landesabstimmungsausschusses fest. Gleichzeitig wird festgestellt, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Bekannt gemacht wird dies durch den Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I. Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreter der Initiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses vor dem Landesverfassungsgericht anfechten.
Ist das Begehren zustande gekommen, hat der Landtag den Gesetzentwurf, den Antrag oder die Vorlage binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln. Die Landesregierung hat dem Landtag eine Stellungnahme zum Volksbegehren zu unterbreiten. Die Vertreter der Initiative haben das Recht, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung zu laden sind.
Kommt das Volksbegehren nicht zustande, ist das Volksgesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Jeder wahlberechtigte Brandenburger kann ab morgen mit seinem Personalausweis auf sein zuständiges Meldeamt gehen und den Gesetzentwurf unterzeichnen.
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Das Volksbegehren
Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einem Antrag auf Auflösung des Landtages innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an den Präsidenten des Landtages zu richten.Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben.
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von vier Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben.
Die Unterstützung des Volksbegehrens erfolgt bei den Abstimmungsbehörden (den Ämtern und amtfreien Gemeinden) durch die Eintragung in amtliche Eintragungslisten. Der Landesabstimmungsleiter macht das verlangte Volksbegehren unverzüglich unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter im Amtsblatt für Brandenburg bekannt und legt im Rahmen der Bekanntmachung Beginn und Ende der Frist fest, in der das Begehren unterstützt werden kann.
Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, die Fristen und den Ort sowie die Öffnungszeiten öffentlich bekannt zu machen. Die Behörden können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang zusätzliche Öffnungszeiten festgelegt und zusätzliche Eintragungsräume eingerichtet werden.
Am Volksbegehren können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Monat ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Das Eintragungsrecht kann nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausgeübt werden, in der die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung liegt. Die Behörde ist verpflichtet, vor jeder Eintragung die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Mitzubringen ist daher ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.). Wie schon bei der Volksinitiative muss die Eintragung den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Diese Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Das Ergebnis des Volksbegehrens stellt das Präsidium des Landtages nach Vorliegen des Berichts des Landesabstimmungsausschusses fest. Gleichzeitig wird festgestellt, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Bekannt gemacht wird dies durch den Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I. Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreter der Initiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses vor dem Landesverfassungsgericht anfechten.
Ist das Begehren zustande gekommen, hat der Landtag den Gesetzentwurf, den Antrag oder die Vorlage binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln. Die Landesregierung hat dem Landtag eine Stellungnahme zum Volksbegehren zu unterbreiten. Die Vertreter der Initiative haben das Recht, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung zu laden sind.
Kommt das Volksbegehren nicht zustande, ist das Volksgesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Jeder wahlberechtigte Brandenburger kann ab morgen mit seinem Personalausweis auf sein zuständiges Meldeamt gehen und den Gesetzentwurf unterzeichnen.
In den Amtsblättern der Kommunen ist das Volksbegehren bereits angekündigt.
Um erfolgreich zu sein, müssen 80.000 Brandenburger innerhalb von vier Monaten, bis zum 9. Februar 2009, in den landesweit etwa 300 Meldeämtern ihre Unterschriften leisten.
Bisher sind sechs Vorlkbegehren gescheitert.
Wird die geforderte Zahl der Unterschriften diesmal erreicht und lehnt der Landtag das Volksbegehren dennoch ab, kommt es in einem dritten Schritt zum Volksentscheid.
Mit den Stimmen der SPD, CDU und DVU lehnte der Landtag am 10.07.2008 den Gesetzesentwurf der Volkinitiative ‘Keine neuen Tagebaue” ab und folgte damit der Empfehlung des Infrastrukturausschusses.
Das Volksbegehren ist der nächste Schritt.
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Foto 1: Tagebaugegner bei der Demonstration am Kraftwerk Jänschwalde am 13.09.2008

Hintergrund:
Das Bündnis hatte sich im Juli 2007 in Cottbus gegründet und im Oktober 2007 mit der Unterschriftensammlung begonnen.
Seit ihrer Gründung hat die Volksinitiative kontinuierlich an Breite und Stärke gewonnen – ihr Anliegen erfuhr beispielsweise die Unterstützung von zwei Kreissynoden der evangelischen Kirche – und die Landesregierung unter immensen Zugzwang gesetzt. Zu den Organisatoren zählen u.a. der BUND, der NABU und die Grünen Liga, Lacoma e.V., Bündnis 90/Die Grünen, die LINKE, der Bauernbund, der sorbische Dachverband Domowina in der Niederlausitz, die Klinger Runde sowie VertreterInnen der von der Abbaggerung bedrohten Orte.
Foto 2: Vorschnittbagger bei Grießen

Anhang 1 ( Quelle: Land Brandenburg – Volksabstimmungsgesetz )
Das Volksbegehren
Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einem Antrag auf Auflösung des Landtages innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an den Präsidenten des Landtages zu richten.Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben.
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von vier Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben.
Die Unterstützung des Volksbegehrens erfolgt bei den Abstimmungsbehörden (den Ämtern und amtfreien Gemeinden) durch die Eintragung in amtliche Eintragungslisten. Der Landesabstimmungsleiter macht das verlangte Volksbegehren unverzüglich unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter im Amtsblatt für Brandenburg bekannt und legt im Rahmen der Bekanntmachung Beginn und Ende der Frist fest, in der das Begehren unterstützt werden kann.
Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, die Fristen und den Ort sowie die Öffnungszeiten öffentlich bekannt zu machen. Die Behörden können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang zusätzliche Öffnungszeiten festgelegt und zusätzliche Eintragungsräume eingerichtet werden.
Am Volksbegehren können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Monat ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Das Eintragungsrecht kann nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausgeübt werden, in der die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung liegt. Die Behörde ist verpflichtet, vor jeder Eintragung die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Mitzubringen ist daher ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.). Wie schon bei der Volksinitiative muss die Eintragung den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Diese Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Das Ergebnis des Volksbegehrens stellt das Präsidium des Landtages nach Vorliegen des Berichts des Landesabstimmungsausschusses fest. Gleichzeitig wird festgestellt, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Bekannt gemacht wird dies durch den Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I. Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreter der Initiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses vor dem Landesverfassungsgericht anfechten.
Ist das Begehren zustande gekommen, hat der Landtag den Gesetzentwurf, den Antrag oder die Vorlage binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln. Die Landesregierung hat dem Landtag eine Stellungnahme zum Volksbegehren zu unterbreiten. Die Vertreter der Initiative haben das Recht, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung zu laden sind.
Kommt das Volksbegehren nicht zustande, ist das Volksgesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Jeder wahlberechtigte Brandenburger kann ab morgen mit seinem Personalausweis auf sein zuständiges Meldeamt gehen und den Gesetzentwurf unterzeichnen.
In den Amtsblättern der Kommunen ist das Volksbegehren bereits angekündigt.
Um erfolgreich zu sein, müssen 80.000 Brandenburger innerhalb von vier Monaten, bis zum 9. Februar 2009, in den landesweit etwa 300 Meldeämtern ihre Unterschriften leisten.
Bisher sind sechs Vorlkbegehren gescheitert.
Wird die geforderte Zahl der Unterschriften diesmal erreicht und lehnt der Landtag das Volksbegehren dennoch ab, kommt es in einem dritten Schritt zum Volksentscheid.
Mit den Stimmen der SPD, CDU und DVU lehnte der Landtag am 10.07.2008 den Gesetzesentwurf der Volkinitiative ‘Keine neuen Tagebaue” ab und folgte damit der Empfehlung des Infrastrukturausschusses.
Das Volksbegehren ist der nächste Schritt.
Statement von Vattenfall zum Volksbegehren
Foto 1: Tagebaugegner bei der Demonstration am Kraftwerk Jänschwalde am 13.09.2008

Hintergrund:
Das Bündnis hatte sich im Juli 2007 in Cottbus gegründet und im Oktober 2007 mit der Unterschriftensammlung begonnen.
Seit ihrer Gründung hat die Volksinitiative kontinuierlich an Breite und Stärke gewonnen – ihr Anliegen erfuhr beispielsweise die Unterstützung von zwei Kreissynoden der evangelischen Kirche – und die Landesregierung unter immensen Zugzwang gesetzt. Zu den Organisatoren zählen u.a. der BUND, der NABU und die Grünen Liga, Lacoma e.V., Bündnis 90/Die Grünen, die LINKE, der Bauernbund, der sorbische Dachverband Domowina in der Niederlausitz, die Klinger Runde sowie VertreterInnen der von der Abbaggerung bedrohten Orte.
Foto 2: Vorschnittbagger bei Grießen

Anhang 1 ( Quelle: Land Brandenburg – Volksabstimmungsgesetz )
Das Volksbegehren
Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einem Antrag auf Auflösung des Landtages innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an den Präsidenten des Landtages zu richten.Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben.
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von vier Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben.
Die Unterstützung des Volksbegehrens erfolgt bei den Abstimmungsbehörden (den Ämtern und amtfreien Gemeinden) durch die Eintragung in amtliche Eintragungslisten. Der Landesabstimmungsleiter macht das verlangte Volksbegehren unverzüglich unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter im Amtsblatt für Brandenburg bekannt und legt im Rahmen der Bekanntmachung Beginn und Ende der Frist fest, in der das Begehren unterstützt werden kann.
Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, die Fristen und den Ort sowie die Öffnungszeiten öffentlich bekannt zu machen. Die Behörden können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang zusätzliche Öffnungszeiten festgelegt und zusätzliche Eintragungsräume eingerichtet werden.
Am Volksbegehren können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Monat ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Das Eintragungsrecht kann nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausgeübt werden, in der die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung liegt. Die Behörde ist verpflichtet, vor jeder Eintragung die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Mitzubringen ist daher ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.). Wie schon bei der Volksinitiative muss die Eintragung den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Diese Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Das Ergebnis des Volksbegehrens stellt das Präsidium des Landtages nach Vorliegen des Berichts des Landesabstimmungsausschusses fest. Gleichzeitig wird festgestellt, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Bekannt gemacht wird dies durch den Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I. Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreter der Initiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses vor dem Landesverfassungsgericht anfechten.
Ist das Begehren zustande gekommen, hat der Landtag den Gesetzentwurf, den Antrag oder die Vorlage binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln. Die Landesregierung hat dem Landtag eine Stellungnahme zum Volksbegehren zu unterbreiten. Die Vertreter der Initiative haben das Recht, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung zu laden sind.
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