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NIEDERLAUSITZ aktuell

Volksbegehren “Keine neuen Tagebaue – für eine zukunftsfähige Energiepolitik” startet morgen

13:08 Uhr | 9. Oktober 2008
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Jeder wahlberechtigte Brandenburger kann ab morgen mit seinem Personalausweis auf sein zuständiges Meldeamt gehen und den Gesetzentwurf unterzeichnen.
In den Amtsblättern der Kommunen ist das Volksbegehren bereits angekündigt.
Um erfolgreich zu sein, müssen 80.000 Brandenburger innerhalb von vier Monaten, bis zum 9. Februar 2009, in den landesweit etwa 300 Meldeämtern ihre Unterschriften leisten.
Bisher sind sechs Vorlkbegehren gescheitert.
Wird die geforderte Zahl der Unterschriften diesmal erreicht und lehnt der Landtag das Volksbegehren dennoch ab, kommt es in einem dritten Schritt zum Volksentscheid.
Mit den Stimmen der SPD, CDU und DVU lehnte der Landtag am 10.07.2008 den Gesetzesentwurf der Volkinitiative ‘Keine neuen Tagebaue” ab und folgte damit der Empfehlung des Infrastrukturausschusses.
Das Volksbegehren ist der nächste Schritt.
Statement von Vattenfall zum Volksbegehren
Foto 1: Tagebaugegner bei der Demonstration am Kraftwerk Jänschwalde am 13.09.2008

Hintergrund:
Das Bündnis hatte sich im Juli 2007 in Cottbus gegründet und im Oktober 2007 mit der Unterschriftensammlung begonnen.
Seit ihrer Gründung hat die Volksinitiative kontinuierlich an Breite und Stärke gewonnen – ihr Anliegen erfuhr beispielsweise die Unterstützung von zwei Kreissynoden der evangelischen Kirche – und die Landesregierung unter immensen Zugzwang gesetzt. Zu den Organisatoren zählen u.a. der BUND, der NABU und die Grünen Liga, Lacoma e.V., Bündnis 90/Die Grünen, die LINKE, der Bauernbund, der sorbische Dachverband Domowina in der Niederlausitz, die Klinger Runde sowie VertreterInnen der von der Abbaggerung bedrohten Orte.
Foto 2: Vorschnittbagger bei Grießen

Anhang 1 ( Quelle: Land Brandenburg – Volksabstimmungsgesetz )
Das Volksbegehren
Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einem Antrag auf Auflösung des Landtages innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an den Präsidenten des Landtages zu richten.Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben.
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von vier Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben.
Die Unterstützung des Volksbegehrens erfolgt bei den Abstimmungsbehörden (den Ämtern und amtfreien Gemeinden) durch die Eintragung in amtliche Eintragungslisten. Der Landesabstimmungsleiter macht das verlangte Volksbegehren unverzüglich unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter im Amtsblatt für Brandenburg bekannt und legt im Rahmen der Bekanntmachung Beginn und Ende der Frist fest, in der das Begehren unterstützt werden kann.
Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, die Fristen und den Ort sowie die Öffnungszeiten öffentlich bekannt zu machen. Die Behörden können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang zusätzliche Öffnungszeiten festgelegt und zusätzliche Eintragungsräume eingerichtet werden.
Am Volksbegehren können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Monat ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Das Eintragungsrecht kann nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausgeübt werden, in der die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung liegt. Die Behörde ist verpflichtet, vor jeder Eintragung die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Mitzubringen ist daher ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.). Wie schon bei der Volksinitiative muss die Eintragung den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Diese Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Das Ergebnis des Volksbegehrens stellt das Präsidium des Landtages nach Vorliegen des Berichts des Landesabstimmungsausschusses fest. Gleichzeitig wird festgestellt, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Bekannt gemacht wird dies durch den Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I. Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreter der Initiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses vor dem Landesverfassungsgericht anfechten.
Ist das Begehren zustande gekommen, hat der Landtag den Gesetzentwurf, den Antrag oder die Vorlage binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln. Die Landesregierung hat dem Landtag eine Stellungnahme zum Volksbegehren zu unterbreiten. Die Vertreter der Initiative haben das Recht, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung zu laden sind.
Kommt das Volksbegehren nicht zustande, ist das Volksgesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Jeder wahlberechtigte Brandenburger kann ab morgen mit seinem Personalausweis auf sein zuständiges Meldeamt gehen und den Gesetzentwurf unterzeichnen.
In den Amtsblättern der Kommunen ist das Volksbegehren bereits angekündigt.
Um erfolgreich zu sein, müssen 80.000 Brandenburger innerhalb von vier Monaten, bis zum 9. Februar 2009, in den landesweit etwa 300 Meldeämtern ihre Unterschriften leisten.
Bisher sind sechs Vorlkbegehren gescheitert.
Wird die geforderte Zahl der Unterschriften diesmal erreicht und lehnt der Landtag das Volksbegehren dennoch ab, kommt es in einem dritten Schritt zum Volksentscheid.
Mit den Stimmen der SPD, CDU und DVU lehnte der Landtag am 10.07.2008 den Gesetzesentwurf der Volkinitiative ‘Keine neuen Tagebaue” ab und folgte damit der Empfehlung des Infrastrukturausschusses.
Das Volksbegehren ist der nächste Schritt.
Statement von Vattenfall zum Volksbegehren
Foto 1: Tagebaugegner bei der Demonstration am Kraftwerk Jänschwalde am 13.09.2008

Hintergrund:
Das Bündnis hatte sich im Juli 2007 in Cottbus gegründet und im Oktober 2007 mit der Unterschriftensammlung begonnen.
Seit ihrer Gründung hat die Volksinitiative kontinuierlich an Breite und Stärke gewonnen – ihr Anliegen erfuhr beispielsweise die Unterstützung von zwei Kreissynoden der evangelischen Kirche – und die Landesregierung unter immensen Zugzwang gesetzt. Zu den Organisatoren zählen u.a. der BUND, der NABU und die Grünen Liga, Lacoma e.V., Bündnis 90/Die Grünen, die LINKE, der Bauernbund, der sorbische Dachverband Domowina in der Niederlausitz, die Klinger Runde sowie VertreterInnen der von der Abbaggerung bedrohten Orte.
Foto 2: Vorschnittbagger bei Grießen

Anhang 1 ( Quelle: Land Brandenburg – Volksabstimmungsgesetz )
Das Volksbegehren
Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einem Antrag auf Auflösung des Landtages innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an den Präsidenten des Landtages zu richten.Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben.
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von vier Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben.
Die Unterstützung des Volksbegehrens erfolgt bei den Abstimmungsbehörden (den Ämtern und amtfreien Gemeinden) durch die Eintragung in amtliche Eintragungslisten. Der Landesabstimmungsleiter macht das verlangte Volksbegehren unverzüglich unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter im Amtsblatt für Brandenburg bekannt und legt im Rahmen der Bekanntmachung Beginn und Ende der Frist fest, in der das Begehren unterstützt werden kann.
Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, die Fristen und den Ort sowie die Öffnungszeiten öffentlich bekannt zu machen. Die Behörden können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang zusätzliche Öffnungszeiten festgelegt und zusätzliche Eintragungsräume eingerichtet werden.
Am Volksbegehren können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Monat ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Das Eintragungsrecht kann nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausgeübt werden, in der die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung liegt. Die Behörde ist verpflichtet, vor jeder Eintragung die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Mitzubringen ist daher ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.). Wie schon bei der Volksinitiative muss die Eintragung den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Diese Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Das Ergebnis des Volksbegehrens stellt das Präsidium des Landtages nach Vorliegen des Berichts des Landesabstimmungsausschusses fest. Gleichzeitig wird festgestellt, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Bekannt gemacht wird dies durch den Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I. Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreter der Initiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses vor dem Landesverfassungsgericht anfechten.
Ist das Begehren zustande gekommen, hat der Landtag den Gesetzentwurf, den Antrag oder die Vorlage binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln. Die Landesregierung hat dem Landtag eine Stellungnahme zum Volksbegehren zu unterbreiten. Die Vertreter der Initiative haben das Recht, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung zu laden sind.
Kommt das Volksbegehren nicht zustande, ist das Volksgesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Jeder wahlberechtigte Brandenburger kann ab morgen mit seinem Personalausweis auf sein zuständiges Meldeamt gehen und den Gesetzentwurf unterzeichnen.
In den Amtsblättern der Kommunen ist das Volksbegehren bereits angekündigt.
Um erfolgreich zu sein, müssen 80.000 Brandenburger innerhalb von vier Monaten, bis zum 9. Februar 2009, in den landesweit etwa 300 Meldeämtern ihre Unterschriften leisten.
Bisher sind sechs Vorlkbegehren gescheitert.
Wird die geforderte Zahl der Unterschriften diesmal erreicht und lehnt der Landtag das Volksbegehren dennoch ab, kommt es in einem dritten Schritt zum Volksentscheid.
Mit den Stimmen der SPD, CDU und DVU lehnte der Landtag am 10.07.2008 den Gesetzesentwurf der Volkinitiative ‘Keine neuen Tagebaue” ab und folgte damit der Empfehlung des Infrastrukturausschusses.
Das Volksbegehren ist der nächste Schritt.
Statement von Vattenfall zum Volksbegehren
Foto 1: Tagebaugegner bei der Demonstration am Kraftwerk Jänschwalde am 13.09.2008

Hintergrund:
Das Bündnis hatte sich im Juli 2007 in Cottbus gegründet und im Oktober 2007 mit der Unterschriftensammlung begonnen.
Seit ihrer Gründung hat die Volksinitiative kontinuierlich an Breite und Stärke gewonnen – ihr Anliegen erfuhr beispielsweise die Unterstützung von zwei Kreissynoden der evangelischen Kirche – und die Landesregierung unter immensen Zugzwang gesetzt. Zu den Organisatoren zählen u.a. der BUND, der NABU und die Grünen Liga, Lacoma e.V., Bündnis 90/Die Grünen, die LINKE, der Bauernbund, der sorbische Dachverband Domowina in der Niederlausitz, die Klinger Runde sowie VertreterInnen der von der Abbaggerung bedrohten Orte.
Foto 2: Vorschnittbagger bei Grießen

Anhang 1 ( Quelle: Land Brandenburg – Volksabstimmungsgesetz )
Das Volksbegehren
Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einem Antrag auf Auflösung des Landtages innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an den Präsidenten des Landtages zu richten.Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben.
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von vier Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben.
Die Unterstützung des Volksbegehrens erfolgt bei den Abstimmungsbehörden (den Ämtern und amtfreien Gemeinden) durch die Eintragung in amtliche Eintragungslisten. Der Landesabstimmungsleiter macht das verlangte Volksbegehren unverzüglich unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter im Amtsblatt für Brandenburg bekannt und legt im Rahmen der Bekanntmachung Beginn und Ende der Frist fest, in der das Begehren unterstützt werden kann.
Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, die Fristen und den Ort sowie die Öffnungszeiten öffentlich bekannt zu machen. Die Behörden können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang zusätzliche Öffnungszeiten festgelegt und zusätzliche Eintragungsräume eingerichtet werden.
Am Volksbegehren können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Monat ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Das Eintragungsrecht kann nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausgeübt werden, in der die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung liegt. Die Behörde ist verpflichtet, vor jeder Eintragung die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Mitzubringen ist daher ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.). Wie schon bei der Volksinitiative muss die Eintragung den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Diese Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Das Ergebnis des Volksbegehrens stellt das Präsidium des Landtages nach Vorliegen des Berichts des Landesabstimmungsausschusses fest. Gleichzeitig wird festgestellt, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Bekannt gemacht wird dies durch den Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I. Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreter der Initiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses vor dem Landesverfassungsgericht anfechten.
Ist das Begehren zustande gekommen, hat der Landtag den Gesetzentwurf, den Antrag oder die Vorlage binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln. Die Landesregierung hat dem Landtag eine Stellungnahme zum Volksbegehren zu unterbreiten. Die Vertreter der Initiative haben das Recht, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung zu laden sind.
Kommt das Volksbegehren nicht zustande, ist das Volksgesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Jeder wahlberechtigte Brandenburger kann ab morgen mit seinem Personalausweis auf sein zuständiges Meldeamt gehen und den Gesetzentwurf unterzeichnen.
In den Amtsblättern der Kommunen ist das Volksbegehren bereits angekündigt.
Um erfolgreich zu sein, müssen 80.000 Brandenburger innerhalb von vier Monaten, bis zum 9. Februar 2009, in den landesweit etwa 300 Meldeämtern ihre Unterschriften leisten.
Bisher sind sechs Vorlkbegehren gescheitert.
Wird die geforderte Zahl der Unterschriften diesmal erreicht und lehnt der Landtag das Volksbegehren dennoch ab, kommt es in einem dritten Schritt zum Volksentscheid.
Mit den Stimmen der SPD, CDU und DVU lehnte der Landtag am 10.07.2008 den Gesetzesentwurf der Volkinitiative ‘Keine neuen Tagebaue” ab und folgte damit der Empfehlung des Infrastrukturausschusses.
Das Volksbegehren ist der nächste Schritt.
Statement von Vattenfall zum Volksbegehren
Foto 1: Tagebaugegner bei der Demonstration am Kraftwerk Jänschwalde am 13.09.2008

Hintergrund:
Das Bündnis hatte sich im Juli 2007 in Cottbus gegründet und im Oktober 2007 mit der Unterschriftensammlung begonnen.
Seit ihrer Gründung hat die Volksinitiative kontinuierlich an Breite und Stärke gewonnen – ihr Anliegen erfuhr beispielsweise die Unterstützung von zwei Kreissynoden der evangelischen Kirche – und die Landesregierung unter immensen Zugzwang gesetzt. Zu den Organisatoren zählen u.a. der BUND, der NABU und die Grünen Liga, Lacoma e.V., Bündnis 90/Die Grünen, die LINKE, der Bauernbund, der sorbische Dachverband Domowina in der Niederlausitz, die Klinger Runde sowie VertreterInnen der von der Abbaggerung bedrohten Orte.
Foto 2: Vorschnittbagger bei Grießen

Anhang 1 ( Quelle: Land Brandenburg – Volksabstimmungsgesetz )
Das Volksbegehren
Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einem Antrag auf Auflösung des Landtages innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an den Präsidenten des Landtages zu richten.Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben.
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von vier Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben.
Die Unterstützung des Volksbegehrens erfolgt bei den Abstimmungsbehörden (den Ämtern und amtfreien Gemeinden) durch die Eintragung in amtliche Eintragungslisten. Der Landesabstimmungsleiter macht das verlangte Volksbegehren unverzüglich unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter im Amtsblatt für Brandenburg bekannt und legt im Rahmen der Bekanntmachung Beginn und Ende der Frist fest, in der das Begehren unterstützt werden kann.
Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, die Fristen und den Ort sowie die Öffnungszeiten öffentlich bekannt zu machen. Die Behörden können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang zusätzliche Öffnungszeiten festgelegt und zusätzliche Eintragungsräume eingerichtet werden.
Am Volksbegehren können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Monat ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Das Eintragungsrecht kann nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausgeübt werden, in der die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung liegt. Die Behörde ist verpflichtet, vor jeder Eintragung die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Mitzubringen ist daher ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.). Wie schon bei der Volksinitiative muss die Eintragung den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Diese Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Das Ergebnis des Volksbegehrens stellt das Präsidium des Landtages nach Vorliegen des Berichts des Landesabstimmungsausschusses fest. Gleichzeitig wird festgestellt, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Bekannt gemacht wird dies durch den Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I. Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreter der Initiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses vor dem Landesverfassungsgericht anfechten.
Ist das Begehren zustande gekommen, hat der Landtag den Gesetzentwurf, den Antrag oder die Vorlage binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln. Die Landesregierung hat dem Landtag eine Stellungnahme zum Volksbegehren zu unterbreiten. Die Vertreter der Initiative haben das Recht, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung zu laden sind.
Kommt das Volksbegehren nicht zustande, ist das Volksgesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

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Polen führt Grenzkontrollen ein: Brandenburgs IHKs warnen vor Folgen

Polen führt Grenzkontrollen ein: Brandenburgs IHKs warnen vor Folgen

3. Juli 2025

Polen führt ab kommenden Montag vorübergehend Grenzkontrollen zu Deutschland ein und das auch an Übergängen in Südbrandenburg. Jetzt warnen die...

NL-Eventtipps für das Wochenende in der Lausitz

NL-Eventtipps für das Wochenende in der Lausitz

3. Juli 2025

Hier bekommt ihr unsere Eventübersicht für das Wochenende in unserer Lausitzer und Südbrandenburger Region. Vollständigkeit ist natürlich nicht garantiert. Viel...

A13: Schipkau, Schwarzheide & BASF planen gemeinsames Industriegebiet

A13: Schipkau, Schwarzheide & BASF planen gemeinsames Industriegebiet

2. Juli 2025

Die Stadt Schwarzheide, die Gemeinde Schipkau und die BASF Schwarzheide GmbH haben eine Absichtserklärung zur gemeinsamen Entwicklung des ehemaligen Sonderlandeplatzes...

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Newsticker

Gohrischheide in Flammen: 2.100 Hektar betroffen, 600 Helfer vor Ort

21:14 Uhr | 6. Juli 2025 | 1k Leser

Mehrere Fahrtausfälle bei Cottbusverkehr – zahlreiche Linien betroffen

14:18 Uhr | 6. Juli 2025 | 2.9k Leser

Verfolgungsfahrt in Golßen endet mit mehreren Anzeigen

13:59 Uhr | 6. Juli 2025 | 196 Leser

Brand am Flughafen BER: Startbahn musste gesperrt werden

13:56 Uhr | 6. Juli 2025 | 201 Leser

Brand in Glinzig: Hecke brennt – Landwirt hilft mit Wasserfass

13:35 Uhr | 6. Juli 2025 | 359 Leser

Feuer in Garage: 47-Jähriger bei Brand in Striesow verletzt

13:14 Uhr | 6. Juli 2025 | 1.8k Leser

Meistgelesen

Waldbrand in Gohrischheide breitet sich Richtung Elbe-Elster aus

02.Juli 2025 | 11.7k Leser

Evakuierung aufgehoben: Großeinsatz bei Waldbrand nahe Sonnewalde

01.Juli 2025 | 10.6k Leser

Aktuell mehrere Waldbrände in Kolkwitz, Altdöbern, Drebkau und Wülknitz

02.Juli 2025 | 7.6k Leser

FC Energie Cottbus trennt sich von Tobias Hasse und Filip Kusić

30.Juni 2025 | 6.6k Leser

Cottbus kündigt Kontrollen zur Anzeigepflicht für Hunde an

01.Juli 2025 | 3.9k Leser

Brand in REWE-Markt in Senftenberg. Technischer Defekt vermutet

04.Juli 2025 | 3.7k Leser

VideoNews

FC Energie Cottbus | Jannis Boziaris über Ankunft beim FCE
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FC Energie Cottbus | Henry Rorig über Saisonvorbereitung
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FC Energie Cottbus | Pele Wollitz nach 4:2 Sieg im Test gegen Altglienicke
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Der FC Energie Cottbus hat sein viertes Testspiel der Sommervorbereitung gewonnen. Gegen den Regionalligisten VSG Altglienicke erzielte die Mannschaft von Trainer Claus-Dieter Wollitz einen 4:2 (1:1)-Sieg in Dissenchen. Nach dem ...1:1 zur Pause – Erik Tallig traf in der 35. Minute zum Ausgleich – legte Energie im zweiten Durchgang deutlich zu: Justin Butler (52.), Theo Ogbidi (55.) und Erik Engelhardt (58.) sorgten innerhalb von wenigen Minuten für klare Verhältnisse. Den Schlusspunkt setzt die VSG in der 79. Minute nach einem Patzer von Cottbus-Keeper Elias Bethke.

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