Wir alle kennen sie aus Zeitungen, Postwurfsendungen, aus Geschäften und immer häufiger auch aus dem Internet. Von Gutscheinen ist die Rede.
Zwei Arten von Gutscheinen sind hier zu nennen.
Schon lange beliebt sind Geschenkgutscheine. Helfen sie doch, der oder dem Beschenken die Auswahl zu lassen. Leseratten freuen sich über einen Geschenkgutschein für Bücher ihrer Wahl, Eltern oder Freunde dürfen bei einem Wellnesswochenende einmal richtig ausspannen oder ein Paar kann ihren neuen Haushalt weiter ausstatten.
Natürlich gab es zu Geschenkgutscheinen schon so manches Urteil.
Kann ein Geschenkgutschein gegen Geld eingelöst werden? Ist ein Name auf dem Gutschein verbindlich? Was passiert, wenn die angegebene Frist abgelaufen ist? Gerichte haben sich damit beschäftigt und Urteile gefällt. Da ein Geschenkgutschein ja bezahlt wurde, kann eine Auszahlung oder Erbringung der angegebenen Leistung durchaus verlangt werde. Weigert sich der Aussteller, so hat er sich gemäß § 812 Abs. 1 BGB ungerechtfertigt bereichert. Bei der Auszahlung des Geldbetrages darf der Aussteller aber eine gewisse Summe einbehalten.
Ein Name auf einem Geschenkgutschein hat keine rechtlich Bindung. Der Beschenkte kann einen Gutschein durchaus verkaufen oder verschenken. Die namentliche Nennung dokumentiert rechtlich nur die persönliche Beziehung zwischen dem Beschenkten und dem Schenker.
Etwas anders sieht es mit Gutscheinen aus, die z.B. einen Rabatt bei Einkäufen ab einem bestimmten Wert einräumen. Hierzu gab es ungezählte Urteile wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Erst mit dem Wegfall des Rabattgesetzes hat sich das geändert.
Der Bundesgerichtshof hat in der Begründung angeführt, dass ‘Diese Art der günstigeren Preisgestaltung locke Kunden an, was jedoch niemals wettbewerbswidrig, sondern eine gewollte Folge des Leistungswettbewerbs sei’.
Damit wurden Gutscheine in gewisser Art Sonderangeboten gleichgestellt und der wirkliche Siegeszug der Gutscheine begann.
Im Zeitalter des Internet ist es nicht mehr notwendig, auf den passenden Gutschein in der Post zu warten. Was nutzt ein Gutschein/Rabatt für z.B. eine Möbelhaus wenn sie keine Möbel benötigen. Sie möchten lieber ein Brunch geniessen .. aber bitte etwas preiswerter.
Da inzwischen Internetportale Gutscheine auch regional anbieten, lohnt es sich, einmal dort zu stöbern. Vielleicht werden sie fündig und der Spaß kann beginnen. Mit einem Gutschein.
Einen Boom hat das noch junge Berliner Unternehmen Gutscheine.de seit der Gründung zu verzeichnen.
Neben klassischen Geschenkgutscheinen werden auch regionale Gutscheine angeboten.
Ja, das Internet macht es möglich. Die entspannende Jagd nach Schnäppchen oder einer Geschenkidee in Form eines Gutscheines.
Foto © Usien (wikipedia.org)
Foto veröffentlich unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation
Wir alle kennen sie aus Zeitungen, Postwurfsendungen, aus Geschäften und immer häufiger auch aus dem Internet. Von Gutscheinen ist die Rede.
Zwei Arten von Gutscheinen sind hier zu nennen.
Schon lange beliebt sind Geschenkgutscheine. Helfen sie doch, der oder dem Beschenken die Auswahl zu lassen. Leseratten freuen sich über einen Geschenkgutschein für Bücher ihrer Wahl, Eltern oder Freunde dürfen bei einem Wellnesswochenende einmal richtig ausspannen oder ein Paar kann ihren neuen Haushalt weiter ausstatten.
Natürlich gab es zu Geschenkgutscheinen schon so manches Urteil.
Kann ein Geschenkgutschein gegen Geld eingelöst werden? Ist ein Name auf dem Gutschein verbindlich? Was passiert, wenn die angegebene Frist abgelaufen ist? Gerichte haben sich damit beschäftigt und Urteile gefällt. Da ein Geschenkgutschein ja bezahlt wurde, kann eine Auszahlung oder Erbringung der angegebenen Leistung durchaus verlangt werde. Weigert sich der Aussteller, so hat er sich gemäß § 812 Abs. 1 BGB ungerechtfertigt bereichert. Bei der Auszahlung des Geldbetrages darf der Aussteller aber eine gewisse Summe einbehalten.
Ein Name auf einem Geschenkgutschein hat keine rechtlich Bindung. Der Beschenkte kann einen Gutschein durchaus verkaufen oder verschenken. Die namentliche Nennung dokumentiert rechtlich nur die persönliche Beziehung zwischen dem Beschenkten und dem Schenker.
Etwas anders sieht es mit Gutscheinen aus, die z.B. einen Rabatt bei Einkäufen ab einem bestimmten Wert einräumen. Hierzu gab es ungezählte Urteile wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Erst mit dem Wegfall des Rabattgesetzes hat sich das geändert.
Der Bundesgerichtshof hat in der Begründung angeführt, dass ‘Diese Art der günstigeren Preisgestaltung locke Kunden an, was jedoch niemals wettbewerbswidrig, sondern eine gewollte Folge des Leistungswettbewerbs sei’.
Damit wurden Gutscheine in gewisser Art Sonderangeboten gleichgestellt und der wirkliche Siegeszug der Gutscheine begann.
Im Zeitalter des Internet ist es nicht mehr notwendig, auf den passenden Gutschein in der Post zu warten. Was nutzt ein Gutschein/Rabatt für z.B. eine Möbelhaus wenn sie keine Möbel benötigen. Sie möchten lieber ein Brunch geniessen .. aber bitte etwas preiswerter.
Da inzwischen Internetportale Gutscheine auch regional anbieten, lohnt es sich, einmal dort zu stöbern. Vielleicht werden sie fündig und der Spaß kann beginnen. Mit einem Gutschein.
Einen Boom hat das noch junge Berliner Unternehmen Gutscheine.de seit der Gründung zu verzeichnen.
Neben klassischen Geschenkgutscheinen werden auch regionale Gutscheine angeboten.
Ja, das Internet macht es möglich. Die entspannende Jagd nach Schnäppchen oder einer Geschenkidee in Form eines Gutscheines.
Foto © Usien (wikipedia.org)
Foto veröffentlich unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation
Wir alle kennen sie aus Zeitungen, Postwurfsendungen, aus Geschäften und immer häufiger auch aus dem Internet. Von Gutscheinen ist die Rede.
Zwei Arten von Gutscheinen sind hier zu nennen.
Schon lange beliebt sind Geschenkgutscheine. Helfen sie doch, der oder dem Beschenken die Auswahl zu lassen. Leseratten freuen sich über einen Geschenkgutschein für Bücher ihrer Wahl, Eltern oder Freunde dürfen bei einem Wellnesswochenende einmal richtig ausspannen oder ein Paar kann ihren neuen Haushalt weiter ausstatten.
Natürlich gab es zu Geschenkgutscheinen schon so manches Urteil.
Kann ein Geschenkgutschein gegen Geld eingelöst werden? Ist ein Name auf dem Gutschein verbindlich? Was passiert, wenn die angegebene Frist abgelaufen ist? Gerichte haben sich damit beschäftigt und Urteile gefällt. Da ein Geschenkgutschein ja bezahlt wurde, kann eine Auszahlung oder Erbringung der angegebenen Leistung durchaus verlangt werde. Weigert sich der Aussteller, so hat er sich gemäß § 812 Abs. 1 BGB ungerechtfertigt bereichert. Bei der Auszahlung des Geldbetrages darf der Aussteller aber eine gewisse Summe einbehalten.
Ein Name auf einem Geschenkgutschein hat keine rechtlich Bindung. Der Beschenkte kann einen Gutschein durchaus verkaufen oder verschenken. Die namentliche Nennung dokumentiert rechtlich nur die persönliche Beziehung zwischen dem Beschenkten und dem Schenker.
Etwas anders sieht es mit Gutscheinen aus, die z.B. einen Rabatt bei Einkäufen ab einem bestimmten Wert einräumen. Hierzu gab es ungezählte Urteile wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Erst mit dem Wegfall des Rabattgesetzes hat sich das geändert.
Der Bundesgerichtshof hat in der Begründung angeführt, dass ‘Diese Art der günstigeren Preisgestaltung locke Kunden an, was jedoch niemals wettbewerbswidrig, sondern eine gewollte Folge des Leistungswettbewerbs sei’.
Damit wurden Gutscheine in gewisser Art Sonderangeboten gleichgestellt und der wirkliche Siegeszug der Gutscheine begann.
Im Zeitalter des Internet ist es nicht mehr notwendig, auf den passenden Gutschein in der Post zu warten. Was nutzt ein Gutschein/Rabatt für z.B. eine Möbelhaus wenn sie keine Möbel benötigen. Sie möchten lieber ein Brunch geniessen .. aber bitte etwas preiswerter.
Da inzwischen Internetportale Gutscheine auch regional anbieten, lohnt es sich, einmal dort zu stöbern. Vielleicht werden sie fündig und der Spaß kann beginnen. Mit einem Gutschein.
Einen Boom hat das noch junge Berliner Unternehmen Gutscheine.de seit der Gründung zu verzeichnen.
Neben klassischen Geschenkgutscheinen werden auch regionale Gutscheine angeboten.
Ja, das Internet macht es möglich. Die entspannende Jagd nach Schnäppchen oder einer Geschenkidee in Form eines Gutscheines.
Foto © Usien (wikipedia.org)
Foto veröffentlich unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation
Wir alle kennen sie aus Zeitungen, Postwurfsendungen, aus Geschäften und immer häufiger auch aus dem Internet. Von Gutscheinen ist die Rede.
Zwei Arten von Gutscheinen sind hier zu nennen.
Schon lange beliebt sind Geschenkgutscheine. Helfen sie doch, der oder dem Beschenken die Auswahl zu lassen. Leseratten freuen sich über einen Geschenkgutschein für Bücher ihrer Wahl, Eltern oder Freunde dürfen bei einem Wellnesswochenende einmal richtig ausspannen oder ein Paar kann ihren neuen Haushalt weiter ausstatten.
Natürlich gab es zu Geschenkgutscheinen schon so manches Urteil.
Kann ein Geschenkgutschein gegen Geld eingelöst werden? Ist ein Name auf dem Gutschein verbindlich? Was passiert, wenn die angegebene Frist abgelaufen ist? Gerichte haben sich damit beschäftigt und Urteile gefällt. Da ein Geschenkgutschein ja bezahlt wurde, kann eine Auszahlung oder Erbringung der angegebenen Leistung durchaus verlangt werde. Weigert sich der Aussteller, so hat er sich gemäß § 812 Abs. 1 BGB ungerechtfertigt bereichert. Bei der Auszahlung des Geldbetrages darf der Aussteller aber eine gewisse Summe einbehalten.
Ein Name auf einem Geschenkgutschein hat keine rechtlich Bindung. Der Beschenkte kann einen Gutschein durchaus verkaufen oder verschenken. Die namentliche Nennung dokumentiert rechtlich nur die persönliche Beziehung zwischen dem Beschenkten und dem Schenker.
Etwas anders sieht es mit Gutscheinen aus, die z.B. einen Rabatt bei Einkäufen ab einem bestimmten Wert einräumen. Hierzu gab es ungezählte Urteile wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Erst mit dem Wegfall des Rabattgesetzes hat sich das geändert.
Der Bundesgerichtshof hat in der Begründung angeführt, dass ‘Diese Art der günstigeren Preisgestaltung locke Kunden an, was jedoch niemals wettbewerbswidrig, sondern eine gewollte Folge des Leistungswettbewerbs sei’.
Damit wurden Gutscheine in gewisser Art Sonderangeboten gleichgestellt und der wirkliche Siegeszug der Gutscheine begann.
Im Zeitalter des Internet ist es nicht mehr notwendig, auf den passenden Gutschein in der Post zu warten. Was nutzt ein Gutschein/Rabatt für z.B. eine Möbelhaus wenn sie keine Möbel benötigen. Sie möchten lieber ein Brunch geniessen .. aber bitte etwas preiswerter.
Da inzwischen Internetportale Gutscheine auch regional anbieten, lohnt es sich, einmal dort zu stöbern. Vielleicht werden sie fündig und der Spaß kann beginnen. Mit einem Gutschein.
Einen Boom hat das noch junge Berliner Unternehmen Gutscheine.de seit der Gründung zu verzeichnen.
Neben klassischen Geschenkgutscheinen werden auch regionale Gutscheine angeboten.
Ja, das Internet macht es möglich. Die entspannende Jagd nach Schnäppchen oder einer Geschenkidee in Form eines Gutscheines.
Foto © Usien (wikipedia.org)
Foto veröffentlich unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation