Ab dem 1. Juli 2021 fällt die bisherige Freigrenze von 22 Euro weg. Das bedeutet, dass in der Regel für jede Ware, die in einem Drittland (z.B. USA, Großbritannien, China) bestellt wird, Einfuhrabgaben bezahlt werden müssen. Ab diesem Zeitpunkt muss grundsätzlich für alle Sendungen aus einem Drittland eine Zollanmeldung abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst, für den Empfänger. Für die Serviceleistung verlangt der Post- bzw. Kurierdienst meist auch eine Servicepauschale.
Einfuhrabgaben in Vorkasse
Ob und in welcher Höhe gegebenenfalls eine Servicepauschale verlangt wird, ist den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Post- bzw. Kurierdienste zu entnehmen.
Der Beförderer zahlt auch die fälligen Einfuhrabgaben an den Zoll und tritt damit in Vorkasse. Diese und die Servicegebühr sind bei der Zustellung der Sendung bei dem Beförderer zu zahlen. Abgaben von weniger als einem Euro werden jedoch nicht erhoben. Diese abgabenfreien Post- und Kuriersendungen können wie bisher direkt zugestellt werden.
Bei Verdacht Abholung im Zollamt
Besteht der Verdacht, dass die Waren im Paket Verboten und Beschränkungen (Markenrecht, Produktsicherheit o.ä.) unterliegen oder unrichtige Angaben zur Ware gemacht wurden, muss das Paket an dem für den Wohnort des Empfängers zuständigen Zollamt abgeholt werden. Die Zöllner*innen lassen sich dort den Inhalt und die dazugehörigen Unterlagen (Rechnungen) zeigen.
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Maßgeblich für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Sachwert der Sendung. Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten.
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