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Coronavirus Dahme-Spreewald. Weitere Schwerpunktpraxen für Tests in Lübben

15:26 Uhr | 23. März 2020
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Die weiteren Beschränkungen der heute landesweit neu in Kraft getretenen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hinsichtlich des gefährlichen Coronavirus standen im Mittelpunkt der Krisenstabssitzung des Landkreises Dahme-Spreewald am Montag. Zunächst lieferte das Gesundheitsamt seinen tagesaktuellen Überblick zur derzeitigen medizinischen Lage hinsichtlich der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19. Bestätigt wurden bisher insgesamt 27 positive Fälle der neuartigen Corona-Infektion im Kreisgebiet: in Königs Wusterhausen (8), Lübben (6), Mittenwalde (3), Zeuthen (3), Wildau (2), Eichwalde (1), Amt Schenkenländchen (1), Schönefeld (1), Gemeinde Heidesee (1) und Gemeinde Heideblick (1). Aktuell sind 119 Quarantänen verhängt worden, 181 Verdachtsfälle werden abgearbeitet. Seit heute gibt es in Lübben eine Schwerpunktpraxis für Tests von Corona-Verdachtsfällen. Am Mittwoch soll eine weitere Praxis in Lübben folgen. Zudem ruft der Landkreis nochmals auf, Blut zu spenden.                        

 

Landrat: Eindämmungsverordnung befolgen

Mit der gestern durch Brandenburgs Landesregierung beschlossenen „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg“ wird die bisherige Verordnung vom 17. März abgelöst. Die neue Rechtsverordnung gilt grundsätzlich bis vorerst 19. April 2020 (mit Ausnahme der Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum; hier ist eine Geltungsdauer bis einschließlich 5. April festgelegt) und verschärft die bekannten Einschränkungen im Kita- und Schulbereich durch weitere Maßnahmen der Kontaktbeschränkung. Dahme-Spreewalds Landrat Stephan Loge: „Ich rufe alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, sich strikt an die Maßgaben der neuen Eindämmungsverordnung zu halten und das Zusammentreffen in Menschengruppen zu unterlassen. Jeder von uns muss seinen Teil dazu beitragen, die Ansteckungsgefahren bestmöglich zu verringern und so die besorgniserregende Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen“.

Grundsätzlich wird mit der neu aufgelegten Landesverordnung jeder im öffentlichen Raum angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Folgende entscheidende Festlegungen gelten ab heute auch im Landkreis Dahme-Spreewald:

Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 5. April 2020 (24.00 Uhr) untersagt. Öffentliche Orte sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks. Um notwendige Wege zurücklegen zu können oder zum Beispiel Sport treiben zu können, gibt es Ausnahmen:

  • zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes,
  • zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuche); dazu gehören auch Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
  • zur Abgabe von Blutspenden,
  • zum Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) sowie zur Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich und zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Beisetzungen im engsten Familienkreis,
  • für Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie zur Versorgung von Tieren,
  • zur Wahrnehmung dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren.

Diese Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt, dass der Aufenthalt nur allein, in Begleitung der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen oder einer nicht im jeweiligen Haushalt lebenden Person erfolgt. Dabei ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Grundsätzlich gilt, dass alle Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Das gilt auch für körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Der Einkauf für den täglichen Bedarf bleibt selbstverständlich gewährleistet. Ausgenommen vom Schließungsgebot sind deshalb der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und der Großhandel. Dies gilt auch für Dienstleister im medizinischen- und Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und Krankenhäuser. Soweit entsprechende Waren und Dienstleistungen angeboten werden, darf dies auch durch Kaufhäuser, Outlet-Center und in Einkaufszentren erfolgen.

Diese Einrichtungen können für die bisherige Dauer der Gültigkeit (19. April) auch sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen. Sollten die bekannten Gesundheitsregeln (z.B. Hygiene und Abstand) nicht eingehalten werden, kann die jeweilige Einrichtung geschlossen werden.

Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von diesen Einschränkungen nicht betroffen.

Gaststätten müssen geschlossen bleiben. Es darf nur noch eine Ausgabe von zubereiteten Speisen und Getränken erfolgen oder z.B. über „Drive-in-Verkauf“. Dies gilt auch für Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen und so genannte Gaststätten im Reisegewerbe (z.B. Verkauf über Transporter).  Voraussetzung ist zugleich, dass die Empfehlungen zu Hygiene und Abstand strikt eingehalten werden.

Wie bisher bleiben Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen.

Übernachtungsangebote im Inland – egal ob Hotel oder Campingplatz – dürfen nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beherbergt werden, nicht jedoch für so genannte Dauercamper oder Zweitwohnsitze.

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Die Nutzung des ÖPNV bleibt erlaubt. Auf die Einhaltung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen ist dabei jedoch unbedingt zu achten.

Wie bereits in der bisherigen Verordnung festgelegt bleiben für das Publikum geschlossen: Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Spielplätze, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen.

Auch der Sportbetrieb ist – wie bisher festgelegt – auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios untersagt. Dies gilt entsprechend auch für Themen, Wellnesszentren und ähnliche Einrichtungen. In begründeten Einzelfällen können vor Ort Ausnahmen gewährt werden. Ferner sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen verboten.

Krankenhäuser müssen,

  • soweit medizinisch erforderlich und vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen und
  • die notwendigen Maßnahmen treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.

Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen – wie bisher – keinen Besuch empfangen. Ausgenommen sind ab sofort Hospize. Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahestehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen – insbesondere zur Sterbebegleitung – Besuch von Seelsorgern, Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahestehenden Personen empfangen.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen in der Regel erlaubt. Dies gilt auch für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.

Erlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 45 SGB VIII und der Eingliederungshilfe (Kinder- und Jugendheime, Wohngruppen) setzen ihren Betrieb fort. Sie haben die Versorgung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Die Elternarbeit in den Einrichtungen muss eingestellt werden. Mögliche Probleme im Falle von Personalengpässen werden versucht in Abstimmung mit dem Jugendministerium zu lösen. Internate können schließen, wenn eine Rückführung der Kinder und Jugendlichen zu ihren Erziehungsberechtigten sichergestellt ist.

Der Betrieb von Werkstätten und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen sind zu ihrer Notbetreuung zulässig. Dies setzt voraus, dass es für diese Personen

(a) keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),

(b) deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist oder

(c) die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Betroffenen ausnahmsweise und dringend erforderlich ist.

Die Verordnung legt auch Hygienestandards für erlaubte Tätigkeiten fest. Demnach sind die erforderlichen Hygienestandards strikt einzuhalten, der Zutritt und die Vermeidung von Warteschlagen zu gewährleisten. In Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu einzuhalten.

Weitere Schwerpunktpraxis eingerichtet

Zur Entlastung bei der Bewältigung der ansteigenden Fallzahlen für die Testung von begründeten Corona–Verdachtsfällen wird eine weitere Schwerpunktpraxis ihre Arbeit aufnehmen. Ab Mittwoch, 25. März 2020, bietet die niedergelassene Internistin Dr. Beate Kruse in ihrer Praxis in Lübben (Bergstraße 7) Fiebersprechstunden an. Patienten ab 16 Jahren mit eventueller Covid-19-Infektion werden dort von Montag bis Freitag, zwischen 13 und 15 Uhr medizinisch untersucht. Eine telefonische Voranmeldung wird unter der Rufnummer 03546/2560 erbeten, die Anpassung der Sprechstundenzeit im Verlauf entsprechend des tatsächlichen Bedarfs behält sich die Arztpraxis vor. Nach der Differenzialdiagnose können im begründeten Verdachtsfall direkt Abstriche auf das Coronavirus durchgeführt werden.

Seit heute bietet bereits Internistin Dr. Christine Wendt in ihrer Praxis in Lübben (Juden-gasse 13B) Fiebersprechstunden an (Patienten ab 12 Jahren, Montag bis Freitag von 13 bis 15 Uhr, Voranmeldung unter Tel 03546/220155). Zusätzlich steht als Test-Möglichkeit die stationäre Abklärung begründeter Corona-Verdachtsfälle in den Fieberambulanzen am Evangelischen Krankenhaus Luckau, der Spreewaldklinik Lübben und dem Achenbach-Krankenhaus in Königs Wusterhausen zur Verfügung.

DRK ruft zur Blutspende auf

Im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Gesundheitslage hat sich der Corona-Krisenstab der Landkreises heute zudem dafür ausgesprochen, den aktuellen Aufruf des Deutschen Roten Kreuzes zur Wahrnehmung von Blutspenden zu unterstützen. „Auch in Zeiten des Coronavirus sind wir auf Blutspender angewiesen, damit die Patienten weiterhin regulär und sicher mit Blutpräparaten in Therapie und Notfallversorgung behandelt werden können“, appelliert Jeannette Sroka, Katastrophenschutz-Beauftragte beim DRK-Kreisverband Fläming-Spreewald. Speziell die lückenlose Versorgung schwerkranker Patienten in den Kliniken gilt es zu gewährleisten, da einige wichtige Blutpräparate nur sehr kurz haltbar sind − an jedem Werktag müssen daher in Deutschland mindestens 15.000 Blutspenden gewonnen werden. Weitere Informationen und eine für den Dahme-Spreewald-Kreis gefilterte Übersicht der Blutspende-Termine ist der Internetseite www.blutspende-nordost.de zu entnehmen.

Informationen für Bürger und Unternehmer

Aktuelle Informationen für Bürger zur neuartigen Coronavirus-Thematik gibt es im Internetauftritt des Landkreises Dahme-Spreewald unter www.dahme-spreewald.info/de/coronavirus . Hier sind unter anderem ein Frage-Antwort-Katalog sowie Infos zur Notbetreuung in Kitas und Schulen und der neuen landesweiten Eindämmungsverordnung abrufbar. Ende Februar wurde vom Landkreis Dahme-Spreewald zudem ein Bürgertelefon eingerichtet, das täglich von 8 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 03375 26-2146 zu erreichen ist. Relevante Informationen zu Unterstützungsangeboten für Betriebe im Landkreis hat Wirtschaftsförderungsgesellschaft Dahme-Spreewald (WFG) auf ihrer Homepage www.wfg-lds.de zusammengestellt. Für grundlegende Fragen steht den Unternehmern das Team der WFG telefonisch von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 16 Uhr unter der Rufnummer 03375 5238-0 zur Verfügung. Für Gefahrenmeldungen zur Corona-Lage ist auch die kostenfreie KATWARN-App zu nutzen, weitere Infos zum Download sind auf der Internetseite www.katwarn.de abrufbar.

Coronavirus in der Lausitz. Aktuelle Lage und Entscheidungen

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Red. / Presseinfo

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