Infoblatt der Verbraucherzentrale hilft bei der Umsetzung
Europaweit wurden am 13.12.2014 neue Regeln zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln eingeführt. Diese gelten auch für Kitas. So müssen sie Auskunft darüber geben, welche Allergene in ihrem Speisenangebot enthalten sind. Was die Einrichtungen bei der Umsetzung beachten müssen, hat die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) in einem Leitfaden zusammengestellt.
„Die neuen EU-weiten Regeln in den Kita-Alltag zu übernehmen, ist zu Beginn sicherlich mit hohem Aufwand verbunden. Denn alle Lebensmittel, die Kitas in der Küche einsetzen, müssen auf allergene Zutaten überprüft werden“, erläutert Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin bei der VZB. „Doch für Eltern ist diese Kennzeichnungspflicht eine große Hilfe. So wissen sie sicher, welche Speisen für Kinder mit Lebensmittelallergien oder -unverträglichkeiten geeignet sind.“
Die Einrichtungen müssen die 14 Hauptallergene wie z.B. glutenhaltiges Getreide, Eiweiß oder Laktose gut sichtbar und deutlich angeben. Viele Kitas haben bereits seit Inkrafttreten der neuen Regeln einen Aushang an ihrem schwarzen Brett angebracht. Darin verweisen sie darauf, dass interessierte Eltern auf Nachfrage mündlich Auskunft erhalten und Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nehmen können. „Die mündliche Auskunft ist zwar zulässig, birgt jedoch ein hohes Risiko für Fehlinformationen. Dadurch entsteht ein Haftungsrisiko für den Träger. Wir empfehlen daher eine schriftliche Kennzeichnung z.B. im Speiseplan.“ Diese macht es erforderlich, dass sich die Küche mit Zutaten und Arbeitsabläufen intensiv auseinandersetzt. „Das bietet Sicherheit nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für das Küchenpersonal“, so Reinke weiter.
Welche Allergene unter die Kennzeichnungspflicht fallen, was dabei zu beachten ist, wenn ein Caterer die Kita beliefert und ob die Kennzeichnung auch für mitgebrachte Speisen gilt, erfahren Kitas im Infoblatt: www.vzb.de/lebensmittelkennzeichnung-kita
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.