• Karriere
  • Impressum
  • Mediadaten
  • Datenschutz
  • AGB
Montag, 26. Mai 2025
NIEDERLAUSITZ aktuell
No Result
View All Result
  • RegioNews
    • Cottbus
    • Spree-Neiße
      • Briesen
      • Burg (Spreewald)
      • Döbern
      • Dissen-Striesow
      • Drachhausen
      • Drebkau
      • Drehnow
      • Felixsee
      • Forst (Lausitz)
      • Groß Schacksdorf-Simmersdorf
      • Guben
      • Guhrow
      • Heinersbrück
      • Hornow-Wadelsdorf
      • Jänschwalde
      • Kolkwitz
      • Neiße-Malxetal
      • Neuhausen/Spree
      • Peitz
      • Schenkendöbern
      • Schmogrow-Fehrow
      • Spremberg
      • Tauer
      • Teichland
      • Tschernitz
      • Turnow-Preilack
      • Welzow
      • Werben
      • Wiesengrund
    • Oberspreewald-Lausitz
      • Altdöbern
      • Bronkow
      • Calau
      • Frauendorf
      • Großkmehlen
      • Großräschen
      • Guteborn
      • Hermsdorf
      • Hohenbocka
      • Lübbenau/Spreewald
      • Lauchhammer
      • Lindenau
      • Luckaitztal
      • Neu-Seeland
      • Neupetershain
      • Ortrand
      • Ruhland
      • Schipkau
      • Schwarzbach
      • Schwarzheide
      • Senftenberg
      • Tettau
      • Vetschau
    • Oder-Spree
      • Eisenhüttenstadt
      • Beeskow
      • Mixdorf
      • Schlaubetal
      • Müllrose
      • Friedland (Stadt)
      • Neißemünde
      • Ragow-Merz
      • Siehdichum
      • Groß Lindow
      • Neuzelle
      • Grunow-Dammendorf
    • Elbe-Elster
      • Bad Liebenwerda
      • Betten
      • Crinitz
      • Doberlug-Kirchhain
      • Elsterwerda
      • Falkenberg/Elster
      • Fichtwald
      • Finsterwalde
      • Gorden
      • Gröbitz
      • Gröden
      • Heideland
      • Herzberg
      • Hohenleipisch
      • Plessa
      • Kahla
      • Röderland
      • Lebusa
      • Rückersdorf
      • Lichterfeld-Schacksdorf
      • Sallgast
      • Sallgast
      • Mühlberg
      • Schönborn
      • Massen
      • Schlieben
      • Merzdorf
      • Schönewalde
      • Sonnewalde
      • Staupitz
      • Tröbitz
      • Uebigau-Wahrenbrück
    • Dahme-Spreewald
      • Alt Zauche-Wußwerk
      • Byhleguhre-Byhlen
      • Lübben (Spreewald)
      • Lieberose
      • Neu Zauche
      • Luckau
      • Drahnsdorf
      • Märkisch Buchholz
      • Golßen
      • Märkische Heide
      • Jamlitz
      • Spreewaldheide
      • Heideblick
      • Schlepzig
      • Krausnick-Groß Wasserburg
      • Schwielochsee
      • Schönwald
      • Steinreich
      • Straupitz
      • Kasel-Golzig
    • Niederlausitz
    • Brandenburg
    • Nachbarn
  • VideoNews
  • Themen
    • 110&112
    • Arbeit
    • Ausflugstipps
    • Bekanntmachungen
    • Bildung
    • Kultur
    • Politik
    • Panorama
    • Ratgeber
    • Sport
    • Veranstaltungen
    • Verkehr
    • Wirtschaft
    • Branchenbuch
  • RegioNews
    • Cottbus
    • Spree-Neiße
      • Briesen
      • Burg (Spreewald)
      • Döbern
      • Dissen-Striesow
      • Drachhausen
      • Drebkau
      • Drehnow
      • Felixsee
      • Forst (Lausitz)
      • Groß Schacksdorf-Simmersdorf
      • Guben
      • Guhrow
      • Heinersbrück
      • Hornow-Wadelsdorf
      • Jänschwalde
      • Kolkwitz
      • Neiße-Malxetal
      • Neuhausen/Spree
      • Peitz
      • Schenkendöbern
      • Schmogrow-Fehrow
      • Spremberg
      • Tauer
      • Teichland
      • Tschernitz
      • Turnow-Preilack
      • Welzow
      • Werben
      • Wiesengrund
    • Oberspreewald-Lausitz
      • Altdöbern
      • Bronkow
      • Calau
      • Frauendorf
      • Großkmehlen
      • Großräschen
      • Guteborn
      • Hermsdorf
      • Hohenbocka
      • Lübbenau/Spreewald
      • Lauchhammer
      • Lindenau
      • Luckaitztal
      • Neu-Seeland
      • Neupetershain
      • Ortrand
      • Ruhland
      • Schipkau
      • Schwarzbach
      • Schwarzheide
      • Senftenberg
      • Tettau
      • Vetschau
    • Oder-Spree
      • Eisenhüttenstadt
      • Beeskow
      • Mixdorf
      • Schlaubetal
      • Müllrose
      • Friedland (Stadt)
      • Neißemünde
      • Ragow-Merz
      • Siehdichum
      • Groß Lindow
      • Neuzelle
      • Grunow-Dammendorf
    • Elbe-Elster
      • Bad Liebenwerda
      • Betten
      • Crinitz
      • Doberlug-Kirchhain
      • Elsterwerda
      • Falkenberg/Elster
      • Fichtwald
      • Finsterwalde
      • Gorden
      • Gröbitz
      • Gröden
      • Heideland
      • Herzberg
      • Hohenleipisch
      • Plessa
      • Kahla
      • Röderland
      • Lebusa
      • Rückersdorf
      • Lichterfeld-Schacksdorf
      • Sallgast
      • Sallgast
      • Mühlberg
      • Schönborn
      • Massen
      • Schlieben
      • Merzdorf
      • Schönewalde
      • Sonnewalde
      • Staupitz
      • Tröbitz
      • Uebigau-Wahrenbrück
    • Dahme-Spreewald
      • Alt Zauche-Wußwerk
      • Byhleguhre-Byhlen
      • Lübben (Spreewald)
      • Lieberose
      • Neu Zauche
      • Luckau
      • Drahnsdorf
      • Märkisch Buchholz
      • Golßen
      • Märkische Heide
      • Jamlitz
      • Spreewaldheide
      • Heideblick
      • Schlepzig
      • Krausnick-Groß Wasserburg
      • Schwielochsee
      • Schönwald
      • Steinreich
      • Straupitz
      • Kasel-Golzig
    • Niederlausitz
    • Brandenburg
    • Nachbarn
  • VideoNews
  • Themen
    • 110&112
    • Arbeit
    • Ausflugstipps
    • Bekanntmachungen
    • Bildung
    • Kultur
    • Politik
    • Panorama
    • Ratgeber
    • Sport
    • Veranstaltungen
    • Verkehr
    • Wirtschaft
    • Branchenbuch
No Result
View All Result
NIEDERLAUSITZ aktuell

Geschenke zum Fest richtig reklamieren. Verbraucherzentrale gibt Tipps zum Weihnachtsshopping

14:10 Uhr | 8. Dezember 2013
Auf Facebook teilenAuf Twitter teilen

Alle Jahre wieder beschenken sich Familien und Freunde mit Geschenkgutscheinen und liebevoll ausgesuchten Weihnachtspräsenten. Leider gefallen sie nicht immer oder haben schon vor Gebrauch Macken. Was zu tun ist, wenn der Wunsch-Film gleich dreimal unterm Weihnachtsbaum liegt oder am Pullover Maschen laufen, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Viele Händler zeigen sich nach den Festtagen kulant und tauschen mangelfreie, jedoch unliebsame Weihnachtsgeschenke problemlos um. Aber Achtung: Nur Geschenke, die nach dem Kauf noch versiegelt, nicht angeschmutzt oder beschädigt sind, wird der Händler aus Kulanz und zu seinen Bedingungen zurücknehmen. Statt einer Kaufpreiserstattung kann er auch einen Gutschein ausstellen. Deshalb sind Käufer gut beraten, schon beim Kauf ein Umtauschrecht gegen Bargeld auf dem Kaufbeleg zu vereinbaren.
Besondere Rechte beim Online-Shopping
Schenker, die ihre Überraschungen im Internet, per Katalog oder am Telefon geordert haben, sollten darüber hinaus folgende Hinweise beachten:
Hat der Anbieter ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt und ordnungsgemäß dazu belehrt, kann der Vertrag ab Erhalt der Ware noch widerrufen werden. Wurde die Belehrung gar nicht oder nicht korrekt erteilt, bleibt unbegrenzt Zeit dafür. Hat die zurückgesendete Ware einen Wert von über 40 Euro, muss der Kunde nur dann die Kosten für die Rücksendung übernehmen, wenn ihn der Händler dazu vertraglich verpflichtet hat und er den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs weder angezahlt noch vollständig bezahlt hat. Bei einem Warenwert der Rücksendung bis max. 40 Euro muss der Rücksender das Paket ebenfalls freimachen, wenn der Anbieter ihn zuvor deutlich darüber belehrt hat. Hat der Händler ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt, trägt er die Rücksendekosten allein.
Richtig reklamieren
Stellt sich nach dem Auspacken heraus, dass das Geschenk kaputt ist, kann der Beschenkte gesetzliche Gewährleistungsansprüche wie Reparatur oder Ersatzlieferung beim Händler einfordern. „Reklamieren Kunden Funktionsstörungen an technischen Geräten, verweisen die Händler häufig gleich an den Hersteller oder werfen ihnen Fehlbedienung vor“, weiß Fischer-Volk. „Das sollten sich Kunden nicht gefallen lassen, da in der gesetzlichen Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Übergabe der Ware der Händler in der Pflicht bleibt.“ Zudem ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2007 (AZ: VIII ZR 259/06) eine pauschale Zurückweisung der Reklamation dann unzulässig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Ware vorhanden gewesen sein könnte. „Wer Probleme mit seinem Händler hat, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden, um zu seinem Recht zu kommen“, so die Juristin weiter.
Damit der Kauf nachgewiesen werden kann, sollten Schenker den Kauf- bzw. Kartenbeleg oder den Kontoauszug aufbewahren, auch wenn sie dem Beschenkten dadurch den Kaufpreis verraten.
Geschenkgutscheine einlösen
Käufer mit wenig Zeit oder ohne zündende Idee greifen oft auf Geschenkgutscheine zurück. Das ist klug, denn im Gegensatz zur umsatzstarken und daher zumeist teuren Vorweihnachtszeit nutzen viele Händler nach den Feiertagen die umsatzschwächeren Tage dazu, ihre Preise zu senken. Wer nicht gleich etwas Passendes finden kann, sollte wissen, dass die Einlösung eines Gutscheins in Bargeld grundsätzlich nicht möglich ist, wenn der Händler das nicht möchte. Jedoch ist ihm die teilweise Einlösung durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Artikeln zuzumuten. Ist eine angegebene und auch angemessen lange Einlösefrist abgelaufen (sie muss mehr als ein Jahr betragen), hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr. Er kann jedoch den Gut-scheinwert abzüglich einer Schadenersatzsumme für das entgangene Geschäft vom Händler zurück verlangen. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall, könnte aber etwa 10 bis 20 Prozent des Wertes betragen. Bestehende Ansprüche aus angemessen befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren im Übrigen in drei Jahren ab dem Jahresende, in dem sie ausgestellt wurden.
Weitere nützliche Tipps enthält der kostenlose Flyer der Verbraucherzentrale Brandenburg „Wie reklamiere ich richtig?“, damit sich „König Kunde“ im Reklamationsfall gegenüber Händler und Hersteller behaupten kann. Der Flyer ist in allen Beratungsstellen des Landes erhältlich.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) oder online unter www.vzb.de/terminvereinbarung –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg
Foto: Wikipedia, CC 3.0 Lizenz Autor: Geschenkhamster

Alle Jahre wieder beschenken sich Familien und Freunde mit Geschenkgutscheinen und liebevoll ausgesuchten Weihnachtspräsenten. Leider gefallen sie nicht immer oder haben schon vor Gebrauch Macken. Was zu tun ist, wenn der Wunsch-Film gleich dreimal unterm Weihnachtsbaum liegt oder am Pullover Maschen laufen, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Viele Händler zeigen sich nach den Festtagen kulant und tauschen mangelfreie, jedoch unliebsame Weihnachtsgeschenke problemlos um. Aber Achtung: Nur Geschenke, die nach dem Kauf noch versiegelt, nicht angeschmutzt oder beschädigt sind, wird der Händler aus Kulanz und zu seinen Bedingungen zurücknehmen. Statt einer Kaufpreiserstattung kann er auch einen Gutschein ausstellen. Deshalb sind Käufer gut beraten, schon beim Kauf ein Umtauschrecht gegen Bargeld auf dem Kaufbeleg zu vereinbaren.
Besondere Rechte beim Online-Shopping
Schenker, die ihre Überraschungen im Internet, per Katalog oder am Telefon geordert haben, sollten darüber hinaus folgende Hinweise beachten:
Hat der Anbieter ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt und ordnungsgemäß dazu belehrt, kann der Vertrag ab Erhalt der Ware noch widerrufen werden. Wurde die Belehrung gar nicht oder nicht korrekt erteilt, bleibt unbegrenzt Zeit dafür. Hat die zurückgesendete Ware einen Wert von über 40 Euro, muss der Kunde nur dann die Kosten für die Rücksendung übernehmen, wenn ihn der Händler dazu vertraglich verpflichtet hat und er den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs weder angezahlt noch vollständig bezahlt hat. Bei einem Warenwert der Rücksendung bis max. 40 Euro muss der Rücksender das Paket ebenfalls freimachen, wenn der Anbieter ihn zuvor deutlich darüber belehrt hat. Hat der Händler ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt, trägt er die Rücksendekosten allein.
Richtig reklamieren
Stellt sich nach dem Auspacken heraus, dass das Geschenk kaputt ist, kann der Beschenkte gesetzliche Gewährleistungsansprüche wie Reparatur oder Ersatzlieferung beim Händler einfordern. „Reklamieren Kunden Funktionsstörungen an technischen Geräten, verweisen die Händler häufig gleich an den Hersteller oder werfen ihnen Fehlbedienung vor“, weiß Fischer-Volk. „Das sollten sich Kunden nicht gefallen lassen, da in der gesetzlichen Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Übergabe der Ware der Händler in der Pflicht bleibt.“ Zudem ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2007 (AZ: VIII ZR 259/06) eine pauschale Zurückweisung der Reklamation dann unzulässig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Ware vorhanden gewesen sein könnte. „Wer Probleme mit seinem Händler hat, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden, um zu seinem Recht zu kommen“, so die Juristin weiter.
Damit der Kauf nachgewiesen werden kann, sollten Schenker den Kauf- bzw. Kartenbeleg oder den Kontoauszug aufbewahren, auch wenn sie dem Beschenkten dadurch den Kaufpreis verraten.
Geschenkgutscheine einlösen
Käufer mit wenig Zeit oder ohne zündende Idee greifen oft auf Geschenkgutscheine zurück. Das ist klug, denn im Gegensatz zur umsatzstarken und daher zumeist teuren Vorweihnachtszeit nutzen viele Händler nach den Feiertagen die umsatzschwächeren Tage dazu, ihre Preise zu senken. Wer nicht gleich etwas Passendes finden kann, sollte wissen, dass die Einlösung eines Gutscheins in Bargeld grundsätzlich nicht möglich ist, wenn der Händler das nicht möchte. Jedoch ist ihm die teilweise Einlösung durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Artikeln zuzumuten. Ist eine angegebene und auch angemessen lange Einlösefrist abgelaufen (sie muss mehr als ein Jahr betragen), hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr. Er kann jedoch den Gut-scheinwert abzüglich einer Schadenersatzsumme für das entgangene Geschäft vom Händler zurück verlangen. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall, könnte aber etwa 10 bis 20 Prozent des Wertes betragen. Bestehende Ansprüche aus angemessen befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren im Übrigen in drei Jahren ab dem Jahresende, in dem sie ausgestellt wurden.
Weitere nützliche Tipps enthält der kostenlose Flyer der Verbraucherzentrale Brandenburg „Wie reklamiere ich richtig?“, damit sich „König Kunde“ im Reklamationsfall gegenüber Händler und Hersteller behaupten kann. Der Flyer ist in allen Beratungsstellen des Landes erhältlich.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) oder online unter www.vzb.de/terminvereinbarung –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg
Foto: Wikipedia, CC 3.0 Lizenz Autor: Geschenkhamster

Alle Jahre wieder beschenken sich Familien und Freunde mit Geschenkgutscheinen und liebevoll ausgesuchten Weihnachtspräsenten. Leider gefallen sie nicht immer oder haben schon vor Gebrauch Macken. Was zu tun ist, wenn der Wunsch-Film gleich dreimal unterm Weihnachtsbaum liegt oder am Pullover Maschen laufen, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Viele Händler zeigen sich nach den Festtagen kulant und tauschen mangelfreie, jedoch unliebsame Weihnachtsgeschenke problemlos um. Aber Achtung: Nur Geschenke, die nach dem Kauf noch versiegelt, nicht angeschmutzt oder beschädigt sind, wird der Händler aus Kulanz und zu seinen Bedingungen zurücknehmen. Statt einer Kaufpreiserstattung kann er auch einen Gutschein ausstellen. Deshalb sind Käufer gut beraten, schon beim Kauf ein Umtauschrecht gegen Bargeld auf dem Kaufbeleg zu vereinbaren.
Besondere Rechte beim Online-Shopping
Schenker, die ihre Überraschungen im Internet, per Katalog oder am Telefon geordert haben, sollten darüber hinaus folgende Hinweise beachten:
Hat der Anbieter ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt und ordnungsgemäß dazu belehrt, kann der Vertrag ab Erhalt der Ware noch widerrufen werden. Wurde die Belehrung gar nicht oder nicht korrekt erteilt, bleibt unbegrenzt Zeit dafür. Hat die zurückgesendete Ware einen Wert von über 40 Euro, muss der Kunde nur dann die Kosten für die Rücksendung übernehmen, wenn ihn der Händler dazu vertraglich verpflichtet hat und er den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs weder angezahlt noch vollständig bezahlt hat. Bei einem Warenwert der Rücksendung bis max. 40 Euro muss der Rücksender das Paket ebenfalls freimachen, wenn der Anbieter ihn zuvor deutlich darüber belehrt hat. Hat der Händler ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt, trägt er die Rücksendekosten allein.
Richtig reklamieren
Stellt sich nach dem Auspacken heraus, dass das Geschenk kaputt ist, kann der Beschenkte gesetzliche Gewährleistungsansprüche wie Reparatur oder Ersatzlieferung beim Händler einfordern. „Reklamieren Kunden Funktionsstörungen an technischen Geräten, verweisen die Händler häufig gleich an den Hersteller oder werfen ihnen Fehlbedienung vor“, weiß Fischer-Volk. „Das sollten sich Kunden nicht gefallen lassen, da in der gesetzlichen Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Übergabe der Ware der Händler in der Pflicht bleibt.“ Zudem ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2007 (AZ: VIII ZR 259/06) eine pauschale Zurückweisung der Reklamation dann unzulässig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Ware vorhanden gewesen sein könnte. „Wer Probleme mit seinem Händler hat, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden, um zu seinem Recht zu kommen“, so die Juristin weiter.
Damit der Kauf nachgewiesen werden kann, sollten Schenker den Kauf- bzw. Kartenbeleg oder den Kontoauszug aufbewahren, auch wenn sie dem Beschenkten dadurch den Kaufpreis verraten.
Geschenkgutscheine einlösen
Käufer mit wenig Zeit oder ohne zündende Idee greifen oft auf Geschenkgutscheine zurück. Das ist klug, denn im Gegensatz zur umsatzstarken und daher zumeist teuren Vorweihnachtszeit nutzen viele Händler nach den Feiertagen die umsatzschwächeren Tage dazu, ihre Preise zu senken. Wer nicht gleich etwas Passendes finden kann, sollte wissen, dass die Einlösung eines Gutscheins in Bargeld grundsätzlich nicht möglich ist, wenn der Händler das nicht möchte. Jedoch ist ihm die teilweise Einlösung durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Artikeln zuzumuten. Ist eine angegebene und auch angemessen lange Einlösefrist abgelaufen (sie muss mehr als ein Jahr betragen), hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr. Er kann jedoch den Gut-scheinwert abzüglich einer Schadenersatzsumme für das entgangene Geschäft vom Händler zurück verlangen. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall, könnte aber etwa 10 bis 20 Prozent des Wertes betragen. Bestehende Ansprüche aus angemessen befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren im Übrigen in drei Jahren ab dem Jahresende, in dem sie ausgestellt wurden.
Weitere nützliche Tipps enthält der kostenlose Flyer der Verbraucherzentrale Brandenburg „Wie reklamiere ich richtig?“, damit sich „König Kunde“ im Reklamationsfall gegenüber Händler und Hersteller behaupten kann. Der Flyer ist in allen Beratungsstellen des Landes erhältlich.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) oder online unter www.vzb.de/terminvereinbarung –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg
Foto: Wikipedia, CC 3.0 Lizenz Autor: Geschenkhamster

Alle Jahre wieder beschenken sich Familien und Freunde mit Geschenkgutscheinen und liebevoll ausgesuchten Weihnachtspräsenten. Leider gefallen sie nicht immer oder haben schon vor Gebrauch Macken. Was zu tun ist, wenn der Wunsch-Film gleich dreimal unterm Weihnachtsbaum liegt oder am Pullover Maschen laufen, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Viele Händler zeigen sich nach den Festtagen kulant und tauschen mangelfreie, jedoch unliebsame Weihnachtsgeschenke problemlos um. Aber Achtung: Nur Geschenke, die nach dem Kauf noch versiegelt, nicht angeschmutzt oder beschädigt sind, wird der Händler aus Kulanz und zu seinen Bedingungen zurücknehmen. Statt einer Kaufpreiserstattung kann er auch einen Gutschein ausstellen. Deshalb sind Käufer gut beraten, schon beim Kauf ein Umtauschrecht gegen Bargeld auf dem Kaufbeleg zu vereinbaren.
Besondere Rechte beim Online-Shopping
Schenker, die ihre Überraschungen im Internet, per Katalog oder am Telefon geordert haben, sollten darüber hinaus folgende Hinweise beachten:
Hat der Anbieter ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt und ordnungsgemäß dazu belehrt, kann der Vertrag ab Erhalt der Ware noch widerrufen werden. Wurde die Belehrung gar nicht oder nicht korrekt erteilt, bleibt unbegrenzt Zeit dafür. Hat die zurückgesendete Ware einen Wert von über 40 Euro, muss der Kunde nur dann die Kosten für die Rücksendung übernehmen, wenn ihn der Händler dazu vertraglich verpflichtet hat und er den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs weder angezahlt noch vollständig bezahlt hat. Bei einem Warenwert der Rücksendung bis max. 40 Euro muss der Rücksender das Paket ebenfalls freimachen, wenn der Anbieter ihn zuvor deutlich darüber belehrt hat. Hat der Händler ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt, trägt er die Rücksendekosten allein.
Richtig reklamieren
Stellt sich nach dem Auspacken heraus, dass das Geschenk kaputt ist, kann der Beschenkte gesetzliche Gewährleistungsansprüche wie Reparatur oder Ersatzlieferung beim Händler einfordern. „Reklamieren Kunden Funktionsstörungen an technischen Geräten, verweisen die Händler häufig gleich an den Hersteller oder werfen ihnen Fehlbedienung vor“, weiß Fischer-Volk. „Das sollten sich Kunden nicht gefallen lassen, da in der gesetzlichen Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Übergabe der Ware der Händler in der Pflicht bleibt.“ Zudem ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2007 (AZ: VIII ZR 259/06) eine pauschale Zurückweisung der Reklamation dann unzulässig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Ware vorhanden gewesen sein könnte. „Wer Probleme mit seinem Händler hat, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden, um zu seinem Recht zu kommen“, so die Juristin weiter.
Damit der Kauf nachgewiesen werden kann, sollten Schenker den Kauf- bzw. Kartenbeleg oder den Kontoauszug aufbewahren, auch wenn sie dem Beschenkten dadurch den Kaufpreis verraten.
Geschenkgutscheine einlösen
Käufer mit wenig Zeit oder ohne zündende Idee greifen oft auf Geschenkgutscheine zurück. Das ist klug, denn im Gegensatz zur umsatzstarken und daher zumeist teuren Vorweihnachtszeit nutzen viele Händler nach den Feiertagen die umsatzschwächeren Tage dazu, ihre Preise zu senken. Wer nicht gleich etwas Passendes finden kann, sollte wissen, dass die Einlösung eines Gutscheins in Bargeld grundsätzlich nicht möglich ist, wenn der Händler das nicht möchte. Jedoch ist ihm die teilweise Einlösung durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Artikeln zuzumuten. Ist eine angegebene und auch angemessen lange Einlösefrist abgelaufen (sie muss mehr als ein Jahr betragen), hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr. Er kann jedoch den Gut-scheinwert abzüglich einer Schadenersatzsumme für das entgangene Geschäft vom Händler zurück verlangen. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall, könnte aber etwa 10 bis 20 Prozent des Wertes betragen. Bestehende Ansprüche aus angemessen befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren im Übrigen in drei Jahren ab dem Jahresende, in dem sie ausgestellt wurden.
Weitere nützliche Tipps enthält der kostenlose Flyer der Verbraucherzentrale Brandenburg „Wie reklamiere ich richtig?“, damit sich „König Kunde“ im Reklamationsfall gegenüber Händler und Hersteller behaupten kann. Der Flyer ist in allen Beratungsstellen des Landes erhältlich.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) oder online unter www.vzb.de/terminvereinbarung –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg
Foto: Wikipedia, CC 3.0 Lizenz Autor: Geschenkhamster

Alle Jahre wieder beschenken sich Familien und Freunde mit Geschenkgutscheinen und liebevoll ausgesuchten Weihnachtspräsenten. Leider gefallen sie nicht immer oder haben schon vor Gebrauch Macken. Was zu tun ist, wenn der Wunsch-Film gleich dreimal unterm Weihnachtsbaum liegt oder am Pullover Maschen laufen, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Viele Händler zeigen sich nach den Festtagen kulant und tauschen mangelfreie, jedoch unliebsame Weihnachtsgeschenke problemlos um. Aber Achtung: Nur Geschenke, die nach dem Kauf noch versiegelt, nicht angeschmutzt oder beschädigt sind, wird der Händler aus Kulanz und zu seinen Bedingungen zurücknehmen. Statt einer Kaufpreiserstattung kann er auch einen Gutschein ausstellen. Deshalb sind Käufer gut beraten, schon beim Kauf ein Umtauschrecht gegen Bargeld auf dem Kaufbeleg zu vereinbaren.
Besondere Rechte beim Online-Shopping
Schenker, die ihre Überraschungen im Internet, per Katalog oder am Telefon geordert haben, sollten darüber hinaus folgende Hinweise beachten:
Hat der Anbieter ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt und ordnungsgemäß dazu belehrt, kann der Vertrag ab Erhalt der Ware noch widerrufen werden. Wurde die Belehrung gar nicht oder nicht korrekt erteilt, bleibt unbegrenzt Zeit dafür. Hat die zurückgesendete Ware einen Wert von über 40 Euro, muss der Kunde nur dann die Kosten für die Rücksendung übernehmen, wenn ihn der Händler dazu vertraglich verpflichtet hat und er den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs weder angezahlt noch vollständig bezahlt hat. Bei einem Warenwert der Rücksendung bis max. 40 Euro muss der Rücksender das Paket ebenfalls freimachen, wenn der Anbieter ihn zuvor deutlich darüber belehrt hat. Hat der Händler ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt, trägt er die Rücksendekosten allein.
Richtig reklamieren
Stellt sich nach dem Auspacken heraus, dass das Geschenk kaputt ist, kann der Beschenkte gesetzliche Gewährleistungsansprüche wie Reparatur oder Ersatzlieferung beim Händler einfordern. „Reklamieren Kunden Funktionsstörungen an technischen Geräten, verweisen die Händler häufig gleich an den Hersteller oder werfen ihnen Fehlbedienung vor“, weiß Fischer-Volk. „Das sollten sich Kunden nicht gefallen lassen, da in der gesetzlichen Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Übergabe der Ware der Händler in der Pflicht bleibt.“ Zudem ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2007 (AZ: VIII ZR 259/06) eine pauschale Zurückweisung der Reklamation dann unzulässig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Ware vorhanden gewesen sein könnte. „Wer Probleme mit seinem Händler hat, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden, um zu seinem Recht zu kommen“, so die Juristin weiter.
Damit der Kauf nachgewiesen werden kann, sollten Schenker den Kauf- bzw. Kartenbeleg oder den Kontoauszug aufbewahren, auch wenn sie dem Beschenkten dadurch den Kaufpreis verraten.
Geschenkgutscheine einlösen
Käufer mit wenig Zeit oder ohne zündende Idee greifen oft auf Geschenkgutscheine zurück. Das ist klug, denn im Gegensatz zur umsatzstarken und daher zumeist teuren Vorweihnachtszeit nutzen viele Händler nach den Feiertagen die umsatzschwächeren Tage dazu, ihre Preise zu senken. Wer nicht gleich etwas Passendes finden kann, sollte wissen, dass die Einlösung eines Gutscheins in Bargeld grundsätzlich nicht möglich ist, wenn der Händler das nicht möchte. Jedoch ist ihm die teilweise Einlösung durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Artikeln zuzumuten. Ist eine angegebene und auch angemessen lange Einlösefrist abgelaufen (sie muss mehr als ein Jahr betragen), hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr. Er kann jedoch den Gut-scheinwert abzüglich einer Schadenersatzsumme für das entgangene Geschäft vom Händler zurück verlangen. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall, könnte aber etwa 10 bis 20 Prozent des Wertes betragen. Bestehende Ansprüche aus angemessen befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren im Übrigen in drei Jahren ab dem Jahresende, in dem sie ausgestellt wurden.
Weitere nützliche Tipps enthält der kostenlose Flyer der Verbraucherzentrale Brandenburg „Wie reklamiere ich richtig?“, damit sich „König Kunde“ im Reklamationsfall gegenüber Händler und Hersteller behaupten kann. Der Flyer ist in allen Beratungsstellen des Landes erhältlich.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) oder online unter www.vzb.de/terminvereinbarung –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg
Foto: Wikipedia, CC 3.0 Lizenz Autor: Geschenkhamster

Alle Jahre wieder beschenken sich Familien und Freunde mit Geschenkgutscheinen und liebevoll ausgesuchten Weihnachtspräsenten. Leider gefallen sie nicht immer oder haben schon vor Gebrauch Macken. Was zu tun ist, wenn der Wunsch-Film gleich dreimal unterm Weihnachtsbaum liegt oder am Pullover Maschen laufen, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Viele Händler zeigen sich nach den Festtagen kulant und tauschen mangelfreie, jedoch unliebsame Weihnachtsgeschenke problemlos um. Aber Achtung: Nur Geschenke, die nach dem Kauf noch versiegelt, nicht angeschmutzt oder beschädigt sind, wird der Händler aus Kulanz und zu seinen Bedingungen zurücknehmen. Statt einer Kaufpreiserstattung kann er auch einen Gutschein ausstellen. Deshalb sind Käufer gut beraten, schon beim Kauf ein Umtauschrecht gegen Bargeld auf dem Kaufbeleg zu vereinbaren.
Besondere Rechte beim Online-Shopping
Schenker, die ihre Überraschungen im Internet, per Katalog oder am Telefon geordert haben, sollten darüber hinaus folgende Hinweise beachten:
Hat der Anbieter ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt und ordnungsgemäß dazu belehrt, kann der Vertrag ab Erhalt der Ware noch widerrufen werden. Wurde die Belehrung gar nicht oder nicht korrekt erteilt, bleibt unbegrenzt Zeit dafür. Hat die zurückgesendete Ware einen Wert von über 40 Euro, muss der Kunde nur dann die Kosten für die Rücksendung übernehmen, wenn ihn der Händler dazu vertraglich verpflichtet hat und er den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs weder angezahlt noch vollständig bezahlt hat. Bei einem Warenwert der Rücksendung bis max. 40 Euro muss der Rücksender das Paket ebenfalls freimachen, wenn der Anbieter ihn zuvor deutlich darüber belehrt hat. Hat der Händler ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt, trägt er die Rücksendekosten allein.
Richtig reklamieren
Stellt sich nach dem Auspacken heraus, dass das Geschenk kaputt ist, kann der Beschenkte gesetzliche Gewährleistungsansprüche wie Reparatur oder Ersatzlieferung beim Händler einfordern. „Reklamieren Kunden Funktionsstörungen an technischen Geräten, verweisen die Händler häufig gleich an den Hersteller oder werfen ihnen Fehlbedienung vor“, weiß Fischer-Volk. „Das sollten sich Kunden nicht gefallen lassen, da in der gesetzlichen Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Übergabe der Ware der Händler in der Pflicht bleibt.“ Zudem ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2007 (AZ: VIII ZR 259/06) eine pauschale Zurückweisung der Reklamation dann unzulässig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Ware vorhanden gewesen sein könnte. „Wer Probleme mit seinem Händler hat, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden, um zu seinem Recht zu kommen“, so die Juristin weiter.
Damit der Kauf nachgewiesen werden kann, sollten Schenker den Kauf- bzw. Kartenbeleg oder den Kontoauszug aufbewahren, auch wenn sie dem Beschenkten dadurch den Kaufpreis verraten.
Geschenkgutscheine einlösen
Käufer mit wenig Zeit oder ohne zündende Idee greifen oft auf Geschenkgutscheine zurück. Das ist klug, denn im Gegensatz zur umsatzstarken und daher zumeist teuren Vorweihnachtszeit nutzen viele Händler nach den Feiertagen die umsatzschwächeren Tage dazu, ihre Preise zu senken. Wer nicht gleich etwas Passendes finden kann, sollte wissen, dass die Einlösung eines Gutscheins in Bargeld grundsätzlich nicht möglich ist, wenn der Händler das nicht möchte. Jedoch ist ihm die teilweise Einlösung durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Artikeln zuzumuten. Ist eine angegebene und auch angemessen lange Einlösefrist abgelaufen (sie muss mehr als ein Jahr betragen), hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr. Er kann jedoch den Gut-scheinwert abzüglich einer Schadenersatzsumme für das entgangene Geschäft vom Händler zurück verlangen. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall, könnte aber etwa 10 bis 20 Prozent des Wertes betragen. Bestehende Ansprüche aus angemessen befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren im Übrigen in drei Jahren ab dem Jahresende, in dem sie ausgestellt wurden.
Weitere nützliche Tipps enthält der kostenlose Flyer der Verbraucherzentrale Brandenburg „Wie reklamiere ich richtig?“, damit sich „König Kunde“ im Reklamationsfall gegenüber Händler und Hersteller behaupten kann. Der Flyer ist in allen Beratungsstellen des Landes erhältlich.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) oder online unter www.vzb.de/terminvereinbarung –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg
Foto: Wikipedia, CC 3.0 Lizenz Autor: Geschenkhamster

Alle Jahre wieder beschenken sich Familien und Freunde mit Geschenkgutscheinen und liebevoll ausgesuchten Weihnachtspräsenten. Leider gefallen sie nicht immer oder haben schon vor Gebrauch Macken. Was zu tun ist, wenn der Wunsch-Film gleich dreimal unterm Weihnachtsbaum liegt oder am Pullover Maschen laufen, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Viele Händler zeigen sich nach den Festtagen kulant und tauschen mangelfreie, jedoch unliebsame Weihnachtsgeschenke problemlos um. Aber Achtung: Nur Geschenke, die nach dem Kauf noch versiegelt, nicht angeschmutzt oder beschädigt sind, wird der Händler aus Kulanz und zu seinen Bedingungen zurücknehmen. Statt einer Kaufpreiserstattung kann er auch einen Gutschein ausstellen. Deshalb sind Käufer gut beraten, schon beim Kauf ein Umtauschrecht gegen Bargeld auf dem Kaufbeleg zu vereinbaren.
Besondere Rechte beim Online-Shopping
Schenker, die ihre Überraschungen im Internet, per Katalog oder am Telefon geordert haben, sollten darüber hinaus folgende Hinweise beachten:
Hat der Anbieter ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt und ordnungsgemäß dazu belehrt, kann der Vertrag ab Erhalt der Ware noch widerrufen werden. Wurde die Belehrung gar nicht oder nicht korrekt erteilt, bleibt unbegrenzt Zeit dafür. Hat die zurückgesendete Ware einen Wert von über 40 Euro, muss der Kunde nur dann die Kosten für die Rücksendung übernehmen, wenn ihn der Händler dazu vertraglich verpflichtet hat und er den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs weder angezahlt noch vollständig bezahlt hat. Bei einem Warenwert der Rücksendung bis max. 40 Euro muss der Rücksender das Paket ebenfalls freimachen, wenn der Anbieter ihn zuvor deutlich darüber belehrt hat. Hat der Händler ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt, trägt er die Rücksendekosten allein.
Richtig reklamieren
Stellt sich nach dem Auspacken heraus, dass das Geschenk kaputt ist, kann der Beschenkte gesetzliche Gewährleistungsansprüche wie Reparatur oder Ersatzlieferung beim Händler einfordern. „Reklamieren Kunden Funktionsstörungen an technischen Geräten, verweisen die Händler häufig gleich an den Hersteller oder werfen ihnen Fehlbedienung vor“, weiß Fischer-Volk. „Das sollten sich Kunden nicht gefallen lassen, da in der gesetzlichen Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Übergabe der Ware der Händler in der Pflicht bleibt.“ Zudem ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2007 (AZ: VIII ZR 259/06) eine pauschale Zurückweisung der Reklamation dann unzulässig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Ware vorhanden gewesen sein könnte. „Wer Probleme mit seinem Händler hat, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden, um zu seinem Recht zu kommen“, so die Juristin weiter.
Damit der Kauf nachgewiesen werden kann, sollten Schenker den Kauf- bzw. Kartenbeleg oder den Kontoauszug aufbewahren, auch wenn sie dem Beschenkten dadurch den Kaufpreis verraten.
Geschenkgutscheine einlösen
Käufer mit wenig Zeit oder ohne zündende Idee greifen oft auf Geschenkgutscheine zurück. Das ist klug, denn im Gegensatz zur umsatzstarken und daher zumeist teuren Vorweihnachtszeit nutzen viele Händler nach den Feiertagen die umsatzschwächeren Tage dazu, ihre Preise zu senken. Wer nicht gleich etwas Passendes finden kann, sollte wissen, dass die Einlösung eines Gutscheins in Bargeld grundsätzlich nicht möglich ist, wenn der Händler das nicht möchte. Jedoch ist ihm die teilweise Einlösung durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Artikeln zuzumuten. Ist eine angegebene und auch angemessen lange Einlösefrist abgelaufen (sie muss mehr als ein Jahr betragen), hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr. Er kann jedoch den Gut-scheinwert abzüglich einer Schadenersatzsumme für das entgangene Geschäft vom Händler zurück verlangen. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall, könnte aber etwa 10 bis 20 Prozent des Wertes betragen. Bestehende Ansprüche aus angemessen befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren im Übrigen in drei Jahren ab dem Jahresende, in dem sie ausgestellt wurden.
Weitere nützliche Tipps enthält der kostenlose Flyer der Verbraucherzentrale Brandenburg „Wie reklamiere ich richtig?“, damit sich „König Kunde“ im Reklamationsfall gegenüber Händler und Hersteller behaupten kann. Der Flyer ist in allen Beratungsstellen des Landes erhältlich.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) oder online unter www.vzb.de/terminvereinbarung –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg
Foto: Wikipedia, CC 3.0 Lizenz Autor: Geschenkhamster

Alle Jahre wieder beschenken sich Familien und Freunde mit Geschenkgutscheinen und liebevoll ausgesuchten Weihnachtspräsenten. Leider gefallen sie nicht immer oder haben schon vor Gebrauch Macken. Was zu tun ist, wenn der Wunsch-Film gleich dreimal unterm Weihnachtsbaum liegt oder am Pullover Maschen laufen, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Viele Händler zeigen sich nach den Festtagen kulant und tauschen mangelfreie, jedoch unliebsame Weihnachtsgeschenke problemlos um. Aber Achtung: Nur Geschenke, die nach dem Kauf noch versiegelt, nicht angeschmutzt oder beschädigt sind, wird der Händler aus Kulanz und zu seinen Bedingungen zurücknehmen. Statt einer Kaufpreiserstattung kann er auch einen Gutschein ausstellen. Deshalb sind Käufer gut beraten, schon beim Kauf ein Umtauschrecht gegen Bargeld auf dem Kaufbeleg zu vereinbaren.
Besondere Rechte beim Online-Shopping
Schenker, die ihre Überraschungen im Internet, per Katalog oder am Telefon geordert haben, sollten darüber hinaus folgende Hinweise beachten:
Hat der Anbieter ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt und ordnungsgemäß dazu belehrt, kann der Vertrag ab Erhalt der Ware noch widerrufen werden. Wurde die Belehrung gar nicht oder nicht korrekt erteilt, bleibt unbegrenzt Zeit dafür. Hat die zurückgesendete Ware einen Wert von über 40 Euro, muss der Kunde nur dann die Kosten für die Rücksendung übernehmen, wenn ihn der Händler dazu vertraglich verpflichtet hat und er den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs weder angezahlt noch vollständig bezahlt hat. Bei einem Warenwert der Rücksendung bis max. 40 Euro muss der Rücksender das Paket ebenfalls freimachen, wenn der Anbieter ihn zuvor deutlich darüber belehrt hat. Hat der Händler ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt, trägt er die Rücksendekosten allein.
Richtig reklamieren
Stellt sich nach dem Auspacken heraus, dass das Geschenk kaputt ist, kann der Beschenkte gesetzliche Gewährleistungsansprüche wie Reparatur oder Ersatzlieferung beim Händler einfordern. „Reklamieren Kunden Funktionsstörungen an technischen Geräten, verweisen die Händler häufig gleich an den Hersteller oder werfen ihnen Fehlbedienung vor“, weiß Fischer-Volk. „Das sollten sich Kunden nicht gefallen lassen, da in der gesetzlichen Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Übergabe der Ware der Händler in der Pflicht bleibt.“ Zudem ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2007 (AZ: VIII ZR 259/06) eine pauschale Zurückweisung der Reklamation dann unzulässig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Ware vorhanden gewesen sein könnte. „Wer Probleme mit seinem Händler hat, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden, um zu seinem Recht zu kommen“, so die Juristin weiter.
Damit der Kauf nachgewiesen werden kann, sollten Schenker den Kauf- bzw. Kartenbeleg oder den Kontoauszug aufbewahren, auch wenn sie dem Beschenkten dadurch den Kaufpreis verraten.
Geschenkgutscheine einlösen
Käufer mit wenig Zeit oder ohne zündende Idee greifen oft auf Geschenkgutscheine zurück. Das ist klug, denn im Gegensatz zur umsatzstarken und daher zumeist teuren Vorweihnachtszeit nutzen viele Händler nach den Feiertagen die umsatzschwächeren Tage dazu, ihre Preise zu senken. Wer nicht gleich etwas Passendes finden kann, sollte wissen, dass die Einlösung eines Gutscheins in Bargeld grundsätzlich nicht möglich ist, wenn der Händler das nicht möchte. Jedoch ist ihm die teilweise Einlösung durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Artikeln zuzumuten. Ist eine angegebene und auch angemessen lange Einlösefrist abgelaufen (sie muss mehr als ein Jahr betragen), hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr. Er kann jedoch den Gut-scheinwert abzüglich einer Schadenersatzsumme für das entgangene Geschäft vom Händler zurück verlangen. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall, könnte aber etwa 10 bis 20 Prozent des Wertes betragen. Bestehende Ansprüche aus angemessen befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren im Übrigen in drei Jahren ab dem Jahresende, in dem sie ausgestellt wurden.
Weitere nützliche Tipps enthält der kostenlose Flyer der Verbraucherzentrale Brandenburg „Wie reklamiere ich richtig?“, damit sich „König Kunde“ im Reklamationsfall gegenüber Händler und Hersteller behaupten kann. Der Flyer ist in allen Beratungsstellen des Landes erhältlich.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) oder online unter www.vzb.de/terminvereinbarung –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg
Foto: Wikipedia, CC 3.0 Lizenz Autor: Geschenkhamster

Ähnliche Artikel

Nach Berufung in Cottbus: Vier Monate Haft für zwei Kohlegegner

AfD Brandenburg bleibt vorerst Verdachtsfall. Hochstufung ausgesetzt

23. Mai 2025

Der Verfassungsschutz Brandenburg stuft die AfD Brandenburg weiterhin als Verdachtsfall ein und stoppt vorerst eine mögliche Hochstufung zu "gesichert rechtsextremitisch"....

NL-Eventtipps für das Wochenende in der Lausitz

NL-Eventtipps für das Wochenende in der Lausitz

22. Mai 2025

Hier bekommt ihr unsere Eventübersicht für das Wochenende in unserer Lausitzer und Südbrandenburger Region. Vollständigkeit ist natürlich nicht garantiert. Viel...

René Wilke als neuer Innenminister Brandenburgs vereidigt

René Wilke als neuer Innenminister Brandenburgs vereidigt

22. Mai 2025

René Wilke ist offiziell neuer Innenminister und Minister für Kommunales des Landes Brandenburg. Der 40-Jährige wurde heute Vormittag im Brandenburger...

Sommerstrom im Winter nutzen? Was Batteriespeicher leisten können

Sommerstrom im Winter nutzen? Was Batteriespeicher leisten können

21. Mai 2025

Die Verbraucherzentrale Brandenburg klärt über verbreitete Mythen zu Batteriespeichern auf und gibt Tipps für eine sinnvolle Nutzung in Kombination mit...

  • Newsticker
  • Meistgelesen

Newsticker

AfD Brandenburg bleibt vorerst Verdachtsfall. Hochstufung ausgesetzt

19:00 Uhr | 23. Mai 2025 | 357 Leser

Für Montag erneut zahlreiche Busausfälle in Spree-Neiße angekündigt

17:52 Uhr | 23. Mai 2025 | 1.6k Leser

Bubbatzfreunde Kerkwitz laden zum 12. Alttechniktreffen

16:27 Uhr | 23. Mai 2025 | 146 Leser

Neueröffnung faro.shop im Lausitz Park Cottbus mit Gewinnaktion für PS5

14:57 Uhr | 23. Mai 2025 | 1.8k Leser

Mitreden & Mitgestalten: Beteiligungsworkshop beim Skatepark Spremberg

14:48 Uhr | 23. Mai 2025 | 116 Leser

OB Schick lädt zu Ortsteilrundgang in Cottbus-Döbbrick

14:44 Uhr | 23. Mai 2025 | 76 Leser

Meistgelesen

Gerichtsbeschluss legt Regionalbusverkehr in Spree-Neiße lahm

19.Mai 2025 | 13.8k Leser

Neuer Lausitz Park mit Marktkauf in Cottbus offiziell eröffnet

22.Mai 2025 | 12.4k Leser

Traurige Gewissheit: Vermisster aus Ruhland tot aufgefunden

19.Mai 2025 | 10.1k Leser

Falsche Ankäufer unterwegs: Stadt Senftenberg warnt vor Betrugsmasche

23.Mai 2025 | 3.6k Leser

Unfall in Großkoschen: Kreuzung nach Crash voll gesperrt

22.Mai 2025 | 3.6k Leser

Busunfall in Cottbus – Polizei ermittelt wegen Fahrerflucht

20.Mai 2025 | 3k Leser

VideoNews

Cottbus | Neueröffnung vom faro.shop im Lausitz Park mit Gewinnaktion Playstation 5
Now Playing
Mit dem Umzug in den neu gestalteten Lausitz Park Cottbus hat der Mobilfunk- und Internetexperte faro.shop seine Neueröffnung gefeiert. Als einziger Anbieter für Mobilfunk und Glasfaser vor Ort bietet der ...Shop persönliche Beratung, Tarife von Telekom und Vodafone sowie Unterstützung beim Glasfaserausbau in Cottbus und Umgebung. Zum Start lädt faro.shop zum Gewinnspiel ein: Wer eine Frage beantwortet und seine Kontaktdaten hinterlässt, kann eine PlayStation 5 mit zwei Controllern gewinnen. Vor Ort gibt’s passgenaue Schutzfolien zum Sofortzuschnitt, ein Glücksrad mit Rabattchancen bei Vertragsabschluss und Beratung in entspannter Atmosphäre unter anderem mit Kaffee TV-Wand. Alle Infos im NL-Partnertalk.

Mehr News, Videos, Eventtipps, NL-Aktionen sowie Social-Media-Content aus unserer Region:

Webseite:
🟠 https://www.niederlausitz-aktuell.de/​
Facebook:
🟠 https://www.facebook.com/NiederlausitzAktuell
Instagram:
🟠 https://www.instagram.com/nlaktuell​
_____________________________________________________________________________________________________

Azubis und Berufe in Südbrandenburg kennenlernen auf dem Kanal von BennyJob:
🟠 https://www.youtube.com/@BennyJob

#news #lausitz
Show More
Sport-Update #24 | Turnzentrum Trampolin über neue Halle, erfolgreichste Turner & Sportevents
Now Playing
Sport frei! In unserem Sport-Update Cottbus #24 schauen wir auf die Trampolinabteilung des SC Cottbus Turnen e.V. Im Videotalk sprechen wir über die neue Trampolinhalle, die aktuell auf dem Gelände ...des Sportzentrums entsteht und auf erfolgreiche Turner sowie beliebte Sportevents wie die GymCity Open.

VERLOSUNG🍀🍀🍀
Wir verlosen drei Powerbanks von faro-com. Kommentiert einfach bis nächsten Freitagmittag um 12 Uhr, warum ihr eine Powerbank gut gebrauchen könntet. Das Gewinnspiel läuft auf Instagram & Facebook.

💪Gemeinsam mit dem Stadtsportbund und der Sparkasse Spree-Neiße liefern wir euch regelmäßig Updates aus der Cottbuser Sportfamilie und verlosen mit jeder Folge auch einige coole Überraschungen an Euch!

Mehr News, Videos, Eventtipps, NL-Aktionen sowie Social-Media-Content aus unserer Region:

Webseite:
🟠 https://www.niederlausitz-aktuell.de/​
Facebook:
🟠 https://www.facebook.com/NiederlausitzAktuell
Instagram:
🟠 https://www.instagram.com/nlaktuell​
_____________________________________________________________________________________________________

Azubis und Berufe in Südbrandenburg kennenlernen auf dem Kanal von BennyJob:
🟠 https://www.youtube.com/@BennyJob

#news #lausitz
Show More
Cottbus | Neuer Lausitz Park offiziell eröffnet - Wie weiter mit dem zweiten Bauabschnitt?
Now Playing
Der neue Lausitz Park in Cottbus ist offiziell eröffnet. Um 8 Uhr begrüßte der neue Marktkauf seine ersten Kunden mit kleinen Überraschungen, um 9:30 Uhr folgten die weiteren Geschäften im ...Einkaufszentrum, bis auf die Apotheke. Wie es jetzt mit dem zweiten Bauabschnitt für einen neuen Fachmarktriegel weitergeht, dazu mehr im NL-Kurztalk.

Mehr News, Videos, Eventtipps, NL-Aktionen sowie Social-Media-Content aus unserer Region:

Webseite:
🟠 https://www.niederlausitz-aktuell.de/​
Facebook:
🟠 https://www.facebook.com/NiederlausitzAktuell
Instagram:
🟠 https://www.instagram.com/nlaktuell​
_____________________________________________________________________________________________________

Azubis und Berufe in Südbrandenburg kennenlernen auf dem Kanal von BennyJob:
🟠 https://www.youtube.com/@BennyJob

#news #lausitz
Show More
zu allen Videos




  • Karriere
  • Impressum
  • Mediadaten
  • Datenschutz
  • AGB

Trotz Schufa | Stahl-Shop24 | Holztreppen aus Polen | Snusdiscount.de | Jacke Damen | Reinigungsfirma Berlin

No Result
View All Result
  • RegioNews
    • Cottbus
    • Spree-Neiße
      • Briesen
      • Burg (Spreewald)
      • Döbern
      • Dissen-Striesow
      • Drachhausen
      • Drebkau
      • Drehnow
      • Felixsee
      • Forst (Lausitz)
      • Groß Schacksdorf-Simmersdorf
      • Guben
      • Guhrow
      • Heinersbrück
      • Hornow-Wadelsdorf
      • Jänschwalde
      • Kolkwitz
      • Neiße-Malxetal
      • Neuhausen/Spree
      • Peitz
      • Schenkendöbern
      • Schmogrow-Fehrow
      • Spremberg
      • Tauer
      • Teichland
      • Tschernitz
      • Turnow-Preilack
      • Welzow
      • Werben
      • Wiesengrund
    • Oberspreewald-Lausitz
      • Altdöbern
      • Bronkow
      • Calau
      • Frauendorf
      • Großkmehlen
      • Großräschen
      • Guteborn
      • Hermsdorf
      • Hohenbocka
      • Lübbenau/Spreewald
      • Lauchhammer
      • Lindenau
      • Luckaitztal
      • Neu-Seeland
      • Neupetershain
      • Ortrand
      • Ruhland
      • Schipkau
      • Schwarzbach
      • Schwarzheide
      • Senftenberg
      • Tettau
      • Vetschau
    • Oder-Spree
      • Eisenhüttenstadt
      • Beeskow
      • Mixdorf
      • Schlaubetal
      • Müllrose
      • Friedland (Stadt)
      • Neißemünde
      • Ragow-Merz
      • Siehdichum
      • Groß Lindow
      • Neuzelle
      • Grunow-Dammendorf
    • Elbe-Elster
      • Bad Liebenwerda
      • Betten
      • Crinitz
      • Doberlug-Kirchhain
      • Elsterwerda
      • Falkenberg/Elster
      • Fichtwald
      • Finsterwalde
      • Gorden
      • Gröbitz
      • Gröden
      • Heideland
      • Herzberg
      • Hohenleipisch
      • Plessa
      • Kahla
      • Röderland
      • Lebusa
      • Rückersdorf
      • Lichterfeld-Schacksdorf
      • Sallgast
      • Mühlberg
      • Schönborn
      • Massen
      • Schlieben
      • Merzdorf
      • Schönewalde
      • Sonnewalde
      • Staupitz
      • Tröbitz
      • Uebigau-Wahrenbrück
    • Dahme-Spreewald
      • Alt Zauche-Wußwerk
      • Byhleguhre-Byhlen
      • Lübben (Spreewald)
      • Lieberose
      • Neu Zauche
      • Luckau
      • Drahnsdorf
      • Märkisch Buchholz
      • Golßen
      • Märkische Heide
      • Jamlitz
      • Spreewaldheide
      • Heideblick
      • Schlepzig
      • Krausnick-Groß Wasserburg
      • Schwielochsee
      • Schönwald
      • Steinreich
      • Straupitz
      • Kasel-Golzig
  • Videonews
  • Themen
    • 110&112
    • Arbeit
    • Ausbildung
    • Ausflugstipps
    • Bekanntmachungen
    • Bildung
    • Kultur
    • Lausitzer Tiere
    • Politik
    • Panorama
    • Ratgeber
    • Sport
    • Veranstaltungen
    • Verkehr
    • Verkehr
    • Wirtschaft
    • Branchenbuch
  • Mediadaten
  • Karriere
  • Impressum
  • Datenschutz

Trotz Schufa | Stahl-Shop24 | Holztreppen aus Polen | Snusdiscount.de | Jacke Damen | Reinigungsfirma Berlin