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Senioreneinrichtung fordert zu Nachzahlung auf. Verbraucherzentrale rät: Pflegekosten nicht ohne Prüfung zahlen

13:07 Uhr | 16. Oktober 2013
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Derzeit erhalten Brandenburger Verbraucher vermehrt Zahlungsaufforderungen einer Pflegeeinrichtung. Sie sollen teilweise mehrere Tausend Euro für Pflegeleistungen seit 2003 nachzahlen. Makaber: Einige Betroffene sind bereits verstorben, so dass die Zahlungsaufforderung an die Hinterbliebenen gestellt wird. Dunja Neukamp, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg, erklärt die Hintergründe.
Was sollen Verbraucher tun, die eine solche Aufforderung zur Nachzahlung von Pflegeleistungen erhalten?
Dunja Neukamp: „Verbraucher sollten keinesfalls bezahlen, ohne ihren Fall vorher prüfen zu lassen. Vorsorglich sollten sie sich direkt nach Erhalt des Briefes schriftlich per Einschreiben mit Rückschein darauf berufen, dass die Forderung bereits verjährt ist und die Zahlung verweigern.“
Was sollten Personen tun, bei denen die Forderung bereits per Lastschrift abgebucht worden ist?
Dunja Neukamp: „Verbraucher sollten der Lastschrift direkt bei ihrer Bank widersprechen. Das ist innerhalb von sechs Wochen ohne Angabe von Gründen möglich. Danach wird es komplizierter, sein Geld zurückzuerhalten.“
Wenn eine Pflegeeinrichtung die Preise rechtmäßig erhöhen will, wie muss sie dann vorgehen?
Dunja Neukamp: „Beabsichtigte Entgelterhöhungen müssen grundsätzlich mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden schriftlich angekündigt und erklärt werden.“
Wieso ist der derzeitige Fall besonders?
Dunja Neukamp: „Die Pflegeeinrichtung begründet ihre nachträgliche Erhöhung der Entgelte und die daraus resultierende Nachforderung wie folgt: Hintergrund sei ein Streit mit der Pflegekasse aus Anfang 2000. Damals sei es um die Anhebung der Pflegesätze wegen gestiegener Personalkosten gegangen. Aber erst im Jahr 2012 habe die seinerzeit zur Streitschlichtung angerufene Stelle höhere Pflegesätze auch festgesetzt. Ob die Erhöhung aber an die betroffenen Verbraucher weitergegeben werden darf, prüfen wir derzeit eingehend. Auf Grund der enormen Zeitverzögerung, mit der der Unternehmer die Zahlungsforderung geltend macht, könnte er den Anspruch auch verwirkt haben.“

Die Verbraucherzentrale bietet betroffenen Verbrauchern unter der Rufnummer 01803 – 66 33 77 (montags: 9 bis 14 Uhr, dienstags: 13 bis 18 Uhr, mittwochs: 9 bis 14 Uhr, 9 ct./ Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 ct./ Min. aus dem deutschen Mobilfunknetz) eine Einzelfallprüfung an.

Derzeit erhalten Brandenburger Verbraucher vermehrt Zahlungsaufforderungen einer Pflegeeinrichtung. Sie sollen teilweise mehrere Tausend Euro für Pflegeleistungen seit 2003 nachzahlen. Makaber: Einige Betroffene sind bereits verstorben, so dass die Zahlungsaufforderung an die Hinterbliebenen gestellt wird. Dunja Neukamp, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg, erklärt die Hintergründe.
Was sollen Verbraucher tun, die eine solche Aufforderung zur Nachzahlung von Pflegeleistungen erhalten?
Dunja Neukamp: „Verbraucher sollten keinesfalls bezahlen, ohne ihren Fall vorher prüfen zu lassen. Vorsorglich sollten sie sich direkt nach Erhalt des Briefes schriftlich per Einschreiben mit Rückschein darauf berufen, dass die Forderung bereits verjährt ist und die Zahlung verweigern.“
Was sollten Personen tun, bei denen die Forderung bereits per Lastschrift abgebucht worden ist?
Dunja Neukamp: „Verbraucher sollten der Lastschrift direkt bei ihrer Bank widersprechen. Das ist innerhalb von sechs Wochen ohne Angabe von Gründen möglich. Danach wird es komplizierter, sein Geld zurückzuerhalten.“
Wenn eine Pflegeeinrichtung die Preise rechtmäßig erhöhen will, wie muss sie dann vorgehen?
Dunja Neukamp: „Beabsichtigte Entgelterhöhungen müssen grundsätzlich mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden schriftlich angekündigt und erklärt werden.“
Wieso ist der derzeitige Fall besonders?
Dunja Neukamp: „Die Pflegeeinrichtung begründet ihre nachträgliche Erhöhung der Entgelte und die daraus resultierende Nachforderung wie folgt: Hintergrund sei ein Streit mit der Pflegekasse aus Anfang 2000. Damals sei es um die Anhebung der Pflegesätze wegen gestiegener Personalkosten gegangen. Aber erst im Jahr 2012 habe die seinerzeit zur Streitschlichtung angerufene Stelle höhere Pflegesätze auch festgesetzt. Ob die Erhöhung aber an die betroffenen Verbraucher weitergegeben werden darf, prüfen wir derzeit eingehend. Auf Grund der enormen Zeitverzögerung, mit der der Unternehmer die Zahlungsforderung geltend macht, könnte er den Anspruch auch verwirkt haben.“

Die Verbraucherzentrale bietet betroffenen Verbrauchern unter der Rufnummer 01803 – 66 33 77 (montags: 9 bis 14 Uhr, dienstags: 13 bis 18 Uhr, mittwochs: 9 bis 14 Uhr, 9 ct./ Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 ct./ Min. aus dem deutschen Mobilfunknetz) eine Einzelfallprüfung an.

Derzeit erhalten Brandenburger Verbraucher vermehrt Zahlungsaufforderungen einer Pflegeeinrichtung. Sie sollen teilweise mehrere Tausend Euro für Pflegeleistungen seit 2003 nachzahlen. Makaber: Einige Betroffene sind bereits verstorben, so dass die Zahlungsaufforderung an die Hinterbliebenen gestellt wird. Dunja Neukamp, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg, erklärt die Hintergründe.
Was sollen Verbraucher tun, die eine solche Aufforderung zur Nachzahlung von Pflegeleistungen erhalten?
Dunja Neukamp: „Verbraucher sollten keinesfalls bezahlen, ohne ihren Fall vorher prüfen zu lassen. Vorsorglich sollten sie sich direkt nach Erhalt des Briefes schriftlich per Einschreiben mit Rückschein darauf berufen, dass die Forderung bereits verjährt ist und die Zahlung verweigern.“
Was sollten Personen tun, bei denen die Forderung bereits per Lastschrift abgebucht worden ist?
Dunja Neukamp: „Verbraucher sollten der Lastschrift direkt bei ihrer Bank widersprechen. Das ist innerhalb von sechs Wochen ohne Angabe von Gründen möglich. Danach wird es komplizierter, sein Geld zurückzuerhalten.“
Wenn eine Pflegeeinrichtung die Preise rechtmäßig erhöhen will, wie muss sie dann vorgehen?
Dunja Neukamp: „Beabsichtigte Entgelterhöhungen müssen grundsätzlich mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden schriftlich angekündigt und erklärt werden.“
Wieso ist der derzeitige Fall besonders?
Dunja Neukamp: „Die Pflegeeinrichtung begründet ihre nachträgliche Erhöhung der Entgelte und die daraus resultierende Nachforderung wie folgt: Hintergrund sei ein Streit mit der Pflegekasse aus Anfang 2000. Damals sei es um die Anhebung der Pflegesätze wegen gestiegener Personalkosten gegangen. Aber erst im Jahr 2012 habe die seinerzeit zur Streitschlichtung angerufene Stelle höhere Pflegesätze auch festgesetzt. Ob die Erhöhung aber an die betroffenen Verbraucher weitergegeben werden darf, prüfen wir derzeit eingehend. Auf Grund der enormen Zeitverzögerung, mit der der Unternehmer die Zahlungsforderung geltend macht, könnte er den Anspruch auch verwirkt haben.“

Die Verbraucherzentrale bietet betroffenen Verbrauchern unter der Rufnummer 01803 – 66 33 77 (montags: 9 bis 14 Uhr, dienstags: 13 bis 18 Uhr, mittwochs: 9 bis 14 Uhr, 9 ct./ Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 ct./ Min. aus dem deutschen Mobilfunknetz) eine Einzelfallprüfung an.

Derzeit erhalten Brandenburger Verbraucher vermehrt Zahlungsaufforderungen einer Pflegeeinrichtung. Sie sollen teilweise mehrere Tausend Euro für Pflegeleistungen seit 2003 nachzahlen. Makaber: Einige Betroffene sind bereits verstorben, so dass die Zahlungsaufforderung an die Hinterbliebenen gestellt wird. Dunja Neukamp, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg, erklärt die Hintergründe.
Was sollen Verbraucher tun, die eine solche Aufforderung zur Nachzahlung von Pflegeleistungen erhalten?
Dunja Neukamp: „Verbraucher sollten keinesfalls bezahlen, ohne ihren Fall vorher prüfen zu lassen. Vorsorglich sollten sie sich direkt nach Erhalt des Briefes schriftlich per Einschreiben mit Rückschein darauf berufen, dass die Forderung bereits verjährt ist und die Zahlung verweigern.“
Was sollten Personen tun, bei denen die Forderung bereits per Lastschrift abgebucht worden ist?
Dunja Neukamp: „Verbraucher sollten der Lastschrift direkt bei ihrer Bank widersprechen. Das ist innerhalb von sechs Wochen ohne Angabe von Gründen möglich. Danach wird es komplizierter, sein Geld zurückzuerhalten.“
Wenn eine Pflegeeinrichtung die Preise rechtmäßig erhöhen will, wie muss sie dann vorgehen?
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Wieso ist der derzeitige Fall besonders?
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Die Verbraucherzentrale bietet betroffenen Verbrauchern unter der Rufnummer 01803 – 66 33 77 (montags: 9 bis 14 Uhr, dienstags: 13 bis 18 Uhr, mittwochs: 9 bis 14 Uhr, 9 ct./ Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 ct./ Min. aus dem deutschen Mobilfunknetz) eine Einzelfallprüfung an.

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