Die Gemeinde Schönefeld hat den Bebauungsplan für den „Businesspark am Waltersdorfer Dreieck“ beschlossen. Das 8,1 Hektar große Gewerbegebiet im Autobahndreieck soll neue Ansiedlungen ermöglichen, wie aus dem aktuellen Amtsblatt der Gemeinde hervorgeht.
Gemeindevertretung beschließt Bebauungsplan einstimmig
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld hat am 10. Dezember 2025 den Bebauungsplan 03/20 „Businesspark am Waltersdorfer Dreieck“ als Satzung beschlossen. Dies geht aus dem Amtsblatt der Gemeinde Schönefeld (Ausgabe 12/25) hervor. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am 22. Dezember 2025 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Beschlüsse zur Abwägung (Beschluss-Nr. 267/2025) sowie zur Satzung (Beschluss-Nr. 268/2025) fielen laut Amtsblatt einstimmig.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 8,1 Hektar und befindet sich nördlich der alten Ortslage von Waltersdorf im Autobahndreieck Waltersdorf. Es besteht aus mehreren Flurstücken der Gemarkung Waltersdorf, Flur 1. Der Geltungsbereich wird im Süden durch die A 117 sowie den Anschluss zur A 113 begrenzt. Im Westen grenzt das Gebiet an die A 113, während im Norden die Waltersdorfer Allee und Teile des südlichen Kreisverkehrs der Transversale den Abschluss bilden.
Bebauungsplan überlagert bestehende Planung teilweise
Der neue Bebauungsplan „Businesspark am Waltersdorfer Dreieck“ überlagert nach Angaben der Gemeinde den bestehenden Bebauungsplan 02/09 „Transversale – 1. Abschnitt“ in einem Teilbereich. Diese Überlagerung betrifft mehrere Flurstücke in einer Größenordnung von rund 2.978 Quadratmetern. Mit dem Satzungsbeschluss wird dieser Teilbereich des älteren Bebauungsplans entsprechend überplant.
Der Bebauungsplan sowie die zugehörige Begründung können laut Gemeinde Schönefeld im Dezernat II – Bau- und Investorenservice, Sachgebiet Baurecht und Planung, eingesehen werden. Die Dienststelle befindet sich in der Hans-Grade-Allee 11 in 12529 Schönefeld. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können dort während der Dienststunden Auskunft über den Inhalt des Plans verlangen.
Fristen für Einwände und Entschädigungsansprüche
Die Gemeinde weist gemäß § 215 Baugesetzbuch darauf hin, dass bestimmte Verfahrensfehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich geltend gemacht werden. Dies betrifft unter anderem Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel des Abwägungsvorgangs. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung für Verletzungen landesrechtlicher Vorschriften.
Darüber hinaus informiert die Gemeinde über mögliche Entschädigungsansprüche nach § 44 Baugesetzbuch. Wer durch den Bebauungsplan einen Vermögensnachteil erleidet, kann demnach Entschädigung verlangen. Allerdings erlischt ein solcher Anspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Heute in der Region – Unser täglicher Newsüberblick
Mehr Infos und News aus der Lausitzer und Südbrandenburger Region sowie Videos und Social-Media-Content von heute findet ihr in unserer Tagesübersicht –>> Hier zur Übersicht
Red. / Presseinformation




