Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer beantwortet die wichtigsten Fragen dazu bei www.123recht.net.
Seit 1. Januar 2013 gilt eine neue Regelung zu Gebühren für Rundfunk und Fernsehen. Die Einnahmen von über 7,5 Milliarden Euro kommen den öffentlich-rechlichen Anstalten zugute. Bisher war die GEZ dafür zuständig. Nun heisst es nicht mehr Gebühreneinzugszentrale sondern Beitragsservice. Hört sich doch viel besser an.
Nun gibt es aber rechtlich an der Rundfunkgebühr erhebliche Zweifel, da es eine Art Steuer ist, für die wiederum die Länder nicht zuständig sind und die sie folglich nicht verabschieden dürfen.
Zitat Rechtanwalt Hoffmeyer: “Zum einen handelt es sich bei den „Beiträgen“ um eine sogenannte Zwecksteuer, also Geldleistungen, die der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne dass diese dafür eine konkrete Gegenleistung erhält. Zu einer Erhebung einer solchen Steuer haben die Bundesländer aber keine Kompetenz (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12). Dies lässt sich dadurch belegen, dass es keine Unterschiede mehr macht, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Zum anderen wird jeder Haushalt nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte er zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereithält. Dieses verstößt gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz, wonach Haushalte ganz ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit gleich besteuert werden sollen wie Haushalte mit vielen Geräten.”
Alle Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Rundfunkgebühr finden Sie hier bei www.123recht.net
Zitat mit freundlicher Genehmigung von www.123recht.net
Foto © Stefan Kühn
Das Foto wurde bei wikipedia.org unter der Creative Commons Lizenz veröffentlicht.
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Nun gibt es aber rechtlich an der Rundfunkgebühr erhebliche Zweifel, da es eine Art Steuer ist, für die wiederum die Länder nicht zuständig sind und die sie folglich nicht verabschieden dürfen.
Zitat Rechtanwalt Hoffmeyer: “Zum einen handelt es sich bei den „Beiträgen“ um eine sogenannte Zwecksteuer, also Geldleistungen, die der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne dass diese dafür eine konkrete Gegenleistung erhält. Zu einer Erhebung einer solchen Steuer haben die Bundesländer aber keine Kompetenz (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12). Dies lässt sich dadurch belegen, dass es keine Unterschiede mehr macht, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Zum anderen wird jeder Haushalt nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte er zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereithält. Dieses verstößt gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz, wonach Haushalte ganz ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit gleich besteuert werden sollen wie Haushalte mit vielen Geräten.”
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