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NIEDERLAUSITZ aktuell

Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße – Impfverbot und Einstellungsanordnung

6:48 Uhr | 7. Dezember 2012
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Zur endgültigen Tilgung der BHV1-Infektion wird für alle Rinder haltenden Betriebe im Landkreis Spree-Neiße Folgendes angeordnet:

1. Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Satz 1 der BHV1-Verordnung wird die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion ab 01.01.2013 im Landkreis Spree-Neiße grundsätzlich verboten!

2. Auf der Grundlage des § 3 Abs.3a der BHV1-Verordnung dürfen im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße ab 01.01.2013 in einen Rinderbestand grundsätzlich nur BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BHV1 geimpft sind. Die Rinder müssen von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sein. Dies gilt auch für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Die Möglichkeit für reine Mastbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird insoweit eingeschränkt.

3. Ausnahmen von den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 sind nur im Einzelfall aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und nur mit schriftlicher Genehmigung des Landkreises Spree-Neiße, Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, gestattet.

4. Gegen BHV1 geimpfte Tiere sind durch den Tierhalter in der HIT – Datenbank zu erfassen, um seiner Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 5 BHV1-Verordnung nachzukommen

5. BHV1-Reagenten sind dauerhaft zu kennzeichnen und unterliegen grundsätzlich einem Weideverbot.

6. Der sofortige Vollzug der Ziffern 1. bis 3. der vorstehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.

7. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Spree-Neiße in Kraft.

Hinweis:
Ein Widerspruch gegen die Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlagen
§§ 18, 20, 23 und 80 des Tierseuchengesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl.I S.1260) zuletzt geändert durch: Artikel 18 des Gesetzes vom 9.Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
§1 Abs.4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 17.12.2001 (GVBl.I 2002 S.14) zuletzt geändert durch: Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 vom 15. Juli 2010)
§ 2 Abs.4 und 5, § 3 Abs. 3a und § 4 Abs.1 und 4 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) vom 20.12.2005 (BGBl.I S. 3520)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 07.11.2012 zur Durchführung der BHV1-Verordnung
§ 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) i.d.g.F.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) einzulegen.

Der vollständige Wortlaut der Tierseuchenallgemeinverfügung einschließlich der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung können im Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Spree-Neiße oder auf der Internetseite des Landkreises Spree-Neiße eingesehen werden.

Dr. Vogt, Amtstierarzt, Landkreis Spree-Neiße

Zur endgültigen Tilgung der BHV1-Infektion wird für alle Rinder haltenden Betriebe im Landkreis Spree-Neiße Folgendes angeordnet:

1. Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Satz 1 der BHV1-Verordnung wird die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion ab 01.01.2013 im Landkreis Spree-Neiße grundsätzlich verboten!

2. Auf der Grundlage des § 3 Abs.3a der BHV1-Verordnung dürfen im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße ab 01.01.2013 in einen Rinderbestand grundsätzlich nur BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BHV1 geimpft sind. Die Rinder müssen von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sein. Dies gilt auch für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Die Möglichkeit für reine Mastbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird insoweit eingeschränkt.

3. Ausnahmen von den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 sind nur im Einzelfall aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und nur mit schriftlicher Genehmigung des Landkreises Spree-Neiße, Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, gestattet.

4. Gegen BHV1 geimpfte Tiere sind durch den Tierhalter in der HIT – Datenbank zu erfassen, um seiner Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 5 BHV1-Verordnung nachzukommen

5. BHV1-Reagenten sind dauerhaft zu kennzeichnen und unterliegen grundsätzlich einem Weideverbot.

6. Der sofortige Vollzug der Ziffern 1. bis 3. der vorstehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.

7. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Spree-Neiße in Kraft.

Hinweis:
Ein Widerspruch gegen die Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlagen
§§ 18, 20, 23 und 80 des Tierseuchengesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl.I S.1260) zuletzt geändert durch: Artikel 18 des Gesetzes vom 9.Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
§1 Abs.4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 17.12.2001 (GVBl.I 2002 S.14) zuletzt geändert durch: Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 vom 15. Juli 2010)
§ 2 Abs.4 und 5, § 3 Abs. 3a und § 4 Abs.1 und 4 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) vom 20.12.2005 (BGBl.I S. 3520)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 07.11.2012 zur Durchführung der BHV1-Verordnung
§ 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) i.d.g.F.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) einzulegen.

Der vollständige Wortlaut der Tierseuchenallgemeinverfügung einschließlich der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung können im Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Spree-Neiße oder auf der Internetseite des Landkreises Spree-Neiße eingesehen werden.

Dr. Vogt, Amtstierarzt, Landkreis Spree-Neiße

Zur endgültigen Tilgung der BHV1-Infektion wird für alle Rinder haltenden Betriebe im Landkreis Spree-Neiße Folgendes angeordnet:

1. Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Satz 1 der BHV1-Verordnung wird die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion ab 01.01.2013 im Landkreis Spree-Neiße grundsätzlich verboten!

2. Auf der Grundlage des § 3 Abs.3a der BHV1-Verordnung dürfen im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße ab 01.01.2013 in einen Rinderbestand grundsätzlich nur BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BHV1 geimpft sind. Die Rinder müssen von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sein. Dies gilt auch für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Die Möglichkeit für reine Mastbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird insoweit eingeschränkt.

3. Ausnahmen von den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 sind nur im Einzelfall aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und nur mit schriftlicher Genehmigung des Landkreises Spree-Neiße, Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, gestattet.

4. Gegen BHV1 geimpfte Tiere sind durch den Tierhalter in der HIT – Datenbank zu erfassen, um seiner Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 5 BHV1-Verordnung nachzukommen

5. BHV1-Reagenten sind dauerhaft zu kennzeichnen und unterliegen grundsätzlich einem Weideverbot.

6. Der sofortige Vollzug der Ziffern 1. bis 3. der vorstehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.

7. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Spree-Neiße in Kraft.

Hinweis:
Ein Widerspruch gegen die Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlagen
§§ 18, 20, 23 und 80 des Tierseuchengesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl.I S.1260) zuletzt geändert durch: Artikel 18 des Gesetzes vom 9.Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
§1 Abs.4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 17.12.2001 (GVBl.I 2002 S.14) zuletzt geändert durch: Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 vom 15. Juli 2010)
§ 2 Abs.4 und 5, § 3 Abs. 3a und § 4 Abs.1 und 4 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) vom 20.12.2005 (BGBl.I S. 3520)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 07.11.2012 zur Durchführung der BHV1-Verordnung
§ 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) i.d.g.F.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) einzulegen.

Der vollständige Wortlaut der Tierseuchenallgemeinverfügung einschließlich der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung können im Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Spree-Neiße oder auf der Internetseite des Landkreises Spree-Neiße eingesehen werden.

Dr. Vogt, Amtstierarzt, Landkreis Spree-Neiße

Zur endgültigen Tilgung der BHV1-Infektion wird für alle Rinder haltenden Betriebe im Landkreis Spree-Neiße Folgendes angeordnet:

1. Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Satz 1 der BHV1-Verordnung wird die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion ab 01.01.2013 im Landkreis Spree-Neiße grundsätzlich verboten!

2. Auf der Grundlage des § 3 Abs.3a der BHV1-Verordnung dürfen im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße ab 01.01.2013 in einen Rinderbestand grundsätzlich nur BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BHV1 geimpft sind. Die Rinder müssen von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sein. Dies gilt auch für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Die Möglichkeit für reine Mastbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird insoweit eingeschränkt.

3. Ausnahmen von den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 sind nur im Einzelfall aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und nur mit schriftlicher Genehmigung des Landkreises Spree-Neiße, Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, gestattet.

4. Gegen BHV1 geimpfte Tiere sind durch den Tierhalter in der HIT – Datenbank zu erfassen, um seiner Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 5 BHV1-Verordnung nachzukommen

5. BHV1-Reagenten sind dauerhaft zu kennzeichnen und unterliegen grundsätzlich einem Weideverbot.

6. Der sofortige Vollzug der Ziffern 1. bis 3. der vorstehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.

7. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Spree-Neiße in Kraft.

Hinweis:
Ein Widerspruch gegen die Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlagen
§§ 18, 20, 23 und 80 des Tierseuchengesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl.I S.1260) zuletzt geändert durch: Artikel 18 des Gesetzes vom 9.Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
§1 Abs.4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 17.12.2001 (GVBl.I 2002 S.14) zuletzt geändert durch: Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 vom 15. Juli 2010)
§ 2 Abs.4 und 5, § 3 Abs. 3a und § 4 Abs.1 und 4 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) vom 20.12.2005 (BGBl.I S. 3520)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 07.11.2012 zur Durchführung der BHV1-Verordnung
§ 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) i.d.g.F.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) einzulegen.

Der vollständige Wortlaut der Tierseuchenallgemeinverfügung einschließlich der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung können im Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Spree-Neiße oder auf der Internetseite des Landkreises Spree-Neiße eingesehen werden.

Dr. Vogt, Amtstierarzt, Landkreis Spree-Neiße

Zur endgültigen Tilgung der BHV1-Infektion wird für alle Rinder haltenden Betriebe im Landkreis Spree-Neiße Folgendes angeordnet:

1. Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Satz 1 der BHV1-Verordnung wird die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion ab 01.01.2013 im Landkreis Spree-Neiße grundsätzlich verboten!

2. Auf der Grundlage des § 3 Abs.3a der BHV1-Verordnung dürfen im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße ab 01.01.2013 in einen Rinderbestand grundsätzlich nur BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BHV1 geimpft sind. Die Rinder müssen von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sein. Dies gilt auch für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Die Möglichkeit für reine Mastbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird insoweit eingeschränkt.

3. Ausnahmen von den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 sind nur im Einzelfall aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und nur mit schriftlicher Genehmigung des Landkreises Spree-Neiße, Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, gestattet.

4. Gegen BHV1 geimpfte Tiere sind durch den Tierhalter in der HIT – Datenbank zu erfassen, um seiner Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 5 BHV1-Verordnung nachzukommen

5. BHV1-Reagenten sind dauerhaft zu kennzeichnen und unterliegen grundsätzlich einem Weideverbot.

6. Der sofortige Vollzug der Ziffern 1. bis 3. der vorstehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.

7. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Spree-Neiße in Kraft.

Hinweis:
Ein Widerspruch gegen die Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlagen
§§ 18, 20, 23 und 80 des Tierseuchengesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl.I S.1260) zuletzt geändert durch: Artikel 18 des Gesetzes vom 9.Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
§1 Abs.4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 17.12.2001 (GVBl.I 2002 S.14) zuletzt geändert durch: Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 vom 15. Juli 2010)
§ 2 Abs.4 und 5, § 3 Abs. 3a und § 4 Abs.1 und 4 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) vom 20.12.2005 (BGBl.I S. 3520)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 07.11.2012 zur Durchführung der BHV1-Verordnung
§ 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) i.d.g.F.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) einzulegen.

Der vollständige Wortlaut der Tierseuchenallgemeinverfügung einschließlich der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung können im Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Spree-Neiße oder auf der Internetseite des Landkreises Spree-Neiße eingesehen werden.

Dr. Vogt, Amtstierarzt, Landkreis Spree-Neiße

Zur endgültigen Tilgung der BHV1-Infektion wird für alle Rinder haltenden Betriebe im Landkreis Spree-Neiße Folgendes angeordnet:

1. Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Satz 1 der BHV1-Verordnung wird die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion ab 01.01.2013 im Landkreis Spree-Neiße grundsätzlich verboten!

2. Auf der Grundlage des § 3 Abs.3a der BHV1-Verordnung dürfen im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße ab 01.01.2013 in einen Rinderbestand grundsätzlich nur BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BHV1 geimpft sind. Die Rinder müssen von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sein. Dies gilt auch für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Die Möglichkeit für reine Mastbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird insoweit eingeschränkt.

3. Ausnahmen von den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 sind nur im Einzelfall aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und nur mit schriftlicher Genehmigung des Landkreises Spree-Neiße, Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, gestattet.

4. Gegen BHV1 geimpfte Tiere sind durch den Tierhalter in der HIT – Datenbank zu erfassen, um seiner Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 5 BHV1-Verordnung nachzukommen

5. BHV1-Reagenten sind dauerhaft zu kennzeichnen und unterliegen grundsätzlich einem Weideverbot.

6. Der sofortige Vollzug der Ziffern 1. bis 3. der vorstehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.

7. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Spree-Neiße in Kraft.

Hinweis:
Ein Widerspruch gegen die Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlagen
§§ 18, 20, 23 und 80 des Tierseuchengesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl.I S.1260) zuletzt geändert durch: Artikel 18 des Gesetzes vom 9.Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
§1 Abs.4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 17.12.2001 (GVBl.I 2002 S.14) zuletzt geändert durch: Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 vom 15. Juli 2010)
§ 2 Abs.4 und 5, § 3 Abs. 3a und § 4 Abs.1 und 4 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) vom 20.12.2005 (BGBl.I S. 3520)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 07.11.2012 zur Durchführung der BHV1-Verordnung
§ 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) i.d.g.F.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) einzulegen.

Der vollständige Wortlaut der Tierseuchenallgemeinverfügung einschließlich der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung können im Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Spree-Neiße oder auf der Internetseite des Landkreises Spree-Neiße eingesehen werden.

Dr. Vogt, Amtstierarzt, Landkreis Spree-Neiße

Zur endgültigen Tilgung der BHV1-Infektion wird für alle Rinder haltenden Betriebe im Landkreis Spree-Neiße Folgendes angeordnet:

1. Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Satz 1 der BHV1-Verordnung wird die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion ab 01.01.2013 im Landkreis Spree-Neiße grundsätzlich verboten!

2. Auf der Grundlage des § 3 Abs.3a der BHV1-Verordnung dürfen im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße ab 01.01.2013 in einen Rinderbestand grundsätzlich nur BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BHV1 geimpft sind. Die Rinder müssen von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sein. Dies gilt auch für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Die Möglichkeit für reine Mastbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird insoweit eingeschränkt.

3. Ausnahmen von den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 sind nur im Einzelfall aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und nur mit schriftlicher Genehmigung des Landkreises Spree-Neiße, Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, gestattet.

4. Gegen BHV1 geimpfte Tiere sind durch den Tierhalter in der HIT – Datenbank zu erfassen, um seiner Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 5 BHV1-Verordnung nachzukommen

5. BHV1-Reagenten sind dauerhaft zu kennzeichnen und unterliegen grundsätzlich einem Weideverbot.

6. Der sofortige Vollzug der Ziffern 1. bis 3. der vorstehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.

7. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Spree-Neiße in Kraft.

Hinweis:
Ein Widerspruch gegen die Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlagen
§§ 18, 20, 23 und 80 des Tierseuchengesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl.I S.1260) zuletzt geändert durch: Artikel 18 des Gesetzes vom 9.Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
§1 Abs.4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 17.12.2001 (GVBl.I 2002 S.14) zuletzt geändert durch: Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 vom 15. Juli 2010)
§ 2 Abs.4 und 5, § 3 Abs. 3a und § 4 Abs.1 und 4 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) vom 20.12.2005 (BGBl.I S. 3520)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 07.11.2012 zur Durchführung der BHV1-Verordnung
§ 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) i.d.g.F.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) einzulegen.

Der vollständige Wortlaut der Tierseuchenallgemeinverfügung einschließlich der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung können im Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Spree-Neiße oder auf der Internetseite des Landkreises Spree-Neiße eingesehen werden.

Dr. Vogt, Amtstierarzt, Landkreis Spree-Neiße

Zur endgültigen Tilgung der BHV1-Infektion wird für alle Rinder haltenden Betriebe im Landkreis Spree-Neiße Folgendes angeordnet:

1. Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Satz 1 der BHV1-Verordnung wird die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion ab 01.01.2013 im Landkreis Spree-Neiße grundsätzlich verboten!

2. Auf der Grundlage des § 3 Abs.3a der BHV1-Verordnung dürfen im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße ab 01.01.2013 in einen Rinderbestand grundsätzlich nur BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BHV1 geimpft sind. Die Rinder müssen von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sein. Dies gilt auch für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Die Möglichkeit für reine Mastbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird insoweit eingeschränkt.

3. Ausnahmen von den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 sind nur im Einzelfall aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und nur mit schriftlicher Genehmigung des Landkreises Spree-Neiße, Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, gestattet.

4. Gegen BHV1 geimpfte Tiere sind durch den Tierhalter in der HIT – Datenbank zu erfassen, um seiner Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 5 BHV1-Verordnung nachzukommen

5. BHV1-Reagenten sind dauerhaft zu kennzeichnen und unterliegen grundsätzlich einem Weideverbot.

6. Der sofortige Vollzug der Ziffern 1. bis 3. der vorstehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.

7. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Spree-Neiße in Kraft.

Hinweis:
Ein Widerspruch gegen die Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlagen
§§ 18, 20, 23 und 80 des Tierseuchengesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl.I S.1260) zuletzt geändert durch: Artikel 18 des Gesetzes vom 9.Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
§1 Abs.4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 17.12.2001 (GVBl.I 2002 S.14) zuletzt geändert durch: Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 vom 15. Juli 2010)
§ 2 Abs.4 und 5, § 3 Abs. 3a und § 4 Abs.1 und 4 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) vom 20.12.2005 (BGBl.I S. 3520)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 07.11.2012 zur Durchführung der BHV1-Verordnung
§ 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) i.d.g.F.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) einzulegen.

Der vollständige Wortlaut der Tierseuchenallgemeinverfügung einschließlich der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung können im Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Spree-Neiße oder auf der Internetseite des Landkreises Spree-Neiße eingesehen werden.

Dr. Vogt, Amtstierarzt, Landkreis Spree-Neiße

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