Die Zahl der vom Friedrich-Loeffler-Institut bestätigten Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen im Land Brandenburg ist heute um weitere sechs auf insgesamt 13 gestiegen. Die Fundorte liegen innerhalb des gefährdeten Gebiets. „Die intensive Fallwildsuche ist das Gebot der Stunde im Kampf gegen die Afrikanische Schweinepest“, betonte Verbraucherschutzministerin Ursula Nonnemacher heute in Potsdam. Es werden Hubschrauber mit Wärmebildkameras und Drohnen eingesetzt, geschulte Such- und Bergungsteams sind im Einsatz und ab Montag unterstützen Hundestaffeln aus Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz bei der Suche nach Wildschweinkadavern. Außerdem erhalten alle, die im gefährdeten Gebiet ein totes Wildschwein finden und den Behörden melden, eine Aufwandsentschädigung von 100 Euro. „Wir werden mit hoher Wahrscheinlichkeit noch weitere infizierte Wildschweine finden. Solange sie in räumlicher Nähe liegen, haben wir keine neue Lage. Erst wenn wir das genaue Ausmaß des Hochrisikogebietes kennen, können wir die mobilen Weidezäune um das Kerngebiet durch einen festen Zaun ersetzen“, erklärte Nonnemacher.
Kerngebiet um Neuzelle und bis Eisenhüttenstadt erweitert
Das sogenannte Kerngebiet mit den bestätigten positiven ASP-Fällen, die zuletzt nahe Neuzelle im Landkreis Oder-Spree gefunden wurden, wurde jetzt in diese Richtung vergrößert. Dieses Kerngebiet hat nun einen Umfang von 60 Kilometern und eine Fläche von 150 Quadratkilometern und umschließt unter anderem Neuzelle sowie Teile der Gemarkungen Eisenhüttenstadt und Lawitz. Das erweiterte Kerngebiet wird seit heute mit mobilen elektrischen Weidezäunen eingezäunt.
Das festgelegte gefährdete Gebiet mit einem Radius von circa 20 bis 25 Kilometern um den ersten Fundort im Ortsteil Sembten im Landkreis Spree-Neiße bleibt unverändert.
Außerdem haben die betroffenen Landkreise Spree-Neiße, Oder-Spree und Dahme-Spreewald in enger Abstimmung mit dem Landeskrisenzentrum Tierseuchenbekämpfung um das gefährdete Gebiet herum eine Pufferzone mit einer Fläche von rund 2.300 Quadratkilometern eingerichtet, sie reicht bis um Cottbus. Die Pufferzone gilt als seuchenfrei. Die drei Landkreise haben ihre Tierseuchenallgemeinverfügungen entsprechend angepasst.
Infektion von Hausschweinen verhindern
Im Verbraucherschutzministerium tagte gestern der Landeskrisenstab. Dazu waren auch der Landesbauernverband, der Bauernbund, der Hybridschweinezuchtverband und der Landesjagdverband eingeladen. „Diese Krise können wir nur gemeinsam meistern. Deshalb informieren wir vom ersten Tag an täglich die Landwirte, Schweinehalter und Jäger aus erster Hand umfassend und transparent über die Lage. Denn sie sind von der Krise am stärksten betroffen. Wir sorgen gemeinsam mit dem Landwirtschaftsministerium für einen direkten Informationsaustausch und sind offen für konstruktive Hinweise“, erklärte Nonnemacher.
Die angeordneten Maßnahmen seien für viele Landwirte schmerzhaft. „Aber es hilft allen Beteiligten, wenn wir diese notwendigen Maßnahmen gemeinsam schnell und konsequent umsetzen. Sie sind nötig, um die ASP in überschaubarer Zeit einzudämmen und eliminieren zu können.“ Auf keinen Fall dürfe die Infektion auf die Hausschweinbestände übergreifen. „Das müssen wir mit vereinten Kräften gemeinsam unbedingt verhindern. Ich appelliere deshalb an alle Verbände, konstruktiv mitzuarbeiten“, so Nonnemacher heute in Potsdam. Die Krisenstrukturen auf Landes- und Kreisebene seien etabliert und zur Bewältigung solcher Tierseuchen geeignet.
Vorläufige Maßnahmen in der neu eingerichteten Pufferzone im Kampf gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen
- Verstärkte Kadaversuche
- Einrichtung eines Meldesystems für aufgefundene Kadaver
- Kadaverbergung durch geschulte Bergetrupps
- Einrichtung von Kadaver-Sammelstellen und unschädliche Beseitigung der Kadaver
- Virologische Untersuchung aller erlegten und verendeten Wildschweine (Fallwild und Unfallwild)
- Einrichtung von Wildannahmestellen zur hygienischen Aufbewahrung und Beprobung von gesund erlegtem Wild
- Verbot von Bewegungsjagden (ausgenommen Erntejagden)
Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neißeangepasst
Die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung tritt am 22.09.2020 in Kraft.
Auf Grund des amtlich festgestellten Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa wird gemäß § 14 d Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) nachfolgend angeordnet und bekannt gegeben:
Es wird ein gefährdetes Gebiet festgelegt.
Es sind folgende Gemarkungen im Gefährdeten Gebiet betroffen:
Atterwasch, Bärenklau, Drewitz, Grabko, Grano, Groß Gastrose, Guben, Bresinchen, Deulowitz, Schlagsdorf, Kerkwitz, Krayne, Lübbinchen, Pinnow, Reicherskreuz, Schenkendöbern, Staakow, Tauer, Schönhöhe, Preilack, Peitz und Jänschwalde
Im gefährdeten Gebiet wird ein Kerngebiet festgelegt.
Das Kerngebiet umfasst Teile der Gemarkungen Sembten, Groß Drewitz, Lauschütz und ist wie folgt (vor Ort ersichtlich durch einen elektrischen Wildschweinabwehrzaun) eingegrenzt:
Beginnend von der Kreisgrenze zum Landkreis Oder Spree an der B112 Ortsumgehung Guben nach Südwesten ausgehend
– parallel zur Bundesstraße auf einem Wirtschaftsweg bis zur Kreisstraße K 7147,
– die Kreisstraße vor der Brücke querend (welche die Bundesstraße überquert),
– den Wirtschaftsweg nach Südosten bis zurück zur Bundesstraße folgend,
– ca. 230 m nach Süden parallel zur Bundesstraße bis zum Weg am Waldrand verlaufend,
– am Waldrand abbiegend nach Westen – diesem Weg für ca. 3 km bis zur L 46 „Lauschützer
Mühle“ folgend,
– anschließend Richtung Norden abbiegend in Richtung Groß Drewitz auf der K 7146 bis
Groß Drewitz,
– die Ortslage Groß Drewitz nach Norden passierend,
– am Ortsausgang auf dem Henzendorfer Weg nach Norden für 1 km bis zum Abzweig Göhlen Vorwerk folgend,
– ab dem Abzweig Göhlen Vorwerk nach Norden ca. 900 m bis zur Zufahrt Göhlen Vorwerk,
– abbiegend nach Osten bis Göhlen Vorwerk,
– in nördlicher Richtung ca. 1,4 km bis zur Landkreisgrenze zum Landkreis Oder Spree.
Das gefährdete Gebiet umschließend wird eine Pufferzone festgelegt. Diese umfasst für den Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa und der Stadt Cottbus folgende Gemarkungen:
In der Stadt Cottbus:
Dissenchen, Döbbrick, Merzdorf, Saspow, Schmellwitz, Sielow, Willmersdorf
Im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa:
Bärenbrück, Bohrau, Briesen, Briesnig, Dissen, Drachhausen, Drehnow, Fehrow, Forst (Lausitz) , Gosda , Grießen , Grötsch , Groß Bademeusel, Groß Jamno , Groß Schacksdorf, Haasow, Heinersbrück, Horno, Jämlitz, Jerischke , Kathlow, Klein Bademeusel, Klein Düben , Klein Jamno, Maust, Mulknitz, Naundorf, Neuendorf, Schmogrow, Striesow, Tschernitz , Turnow, Weißagk
Für das gefährdete Gebiet – hierzu zählt auch das Kerngebiet – ordne ich vorläufig Folgendes an:
1. | Es gilt ein vorläufiges Jagdverbot für alle Tierarten. Jagden als Mittel der Tierseuchenbekämpfung erfolgen nur unter Anordnung des Amtstierarztes des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa in Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde. |
2. | Es ist eine verstärkte Fallwildsuche durchzuführen. Die Suche durch andere Personen und geeignete Hilfsmittel ist zu dulden. Die Kadaversuche erfolgt auch durch Einsatz von Hunden und Hundeführern/Hundeführerinnen und ist von den Jagdausübungsberechtigten zu unterstützen und zu dulden. |
3. | Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unverzüglich unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen. |
4. | Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge), die bei Maßnahmen der Seuchenbekämpfung (z. B. der Fallwildsuche) verwendet werden, sind zu reinigen und mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel gründlich zu behandeln. Personen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren. |
5. | Jede Person ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehenden Hunde, im gefährdeten Gebiet nicht frei herumlaufen (Leinenzwang). |
6. | Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist gegenwärtig untersagt. Ausgenommen hiervon sind Weidehaltungen. |
7. | Veranstaltungen mit Schweinen sind verboten. |
8. | Auf landwirtschaftlichen Flächen sind nach Anordnung des Amtstierarztes durch den Landwirt Jagdschneisen/Brachflächen anzulegen. |
Maßnahmen, die Kraft Gesetz im gefährdeten Gebiet gelten:
9. | Das Verbringen von lebenden Wildschweinen aus dem gefährdeten Gebiet ist untersagt. | |
10. | Das Verbringen von frischem Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, welche aus dem gefährdeten Gebiet stammen, ist verboten. | |
11. | Tierische Nebenprodukte von Wildschweinen aus dem gefährdeten Gebiet dürfen nicht innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden. | |
12. | Schweinehalter haben | |
a.) | unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen, | |
b.) | verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, unverzüglich auf das Virus der Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen, | |
c.) | die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können, (Entzug der Genehmigungen für Freilandhaltungen, Verbot von Auslaufhaltungen), | |
d.) | Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren, | |
e.) | geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten, | |
f.) | sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen. | |
13. | Es ist verboten Schweine auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, zu treiben. | |
14. | Es ist verboten, Gras, Heu und Stroh, welches im gefährdeten Gebiet gewonnen wurde, zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine zu verwenden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras, Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen wurde oder vor der Verwendung mindestens sechs Monate vor Wildschweinen geschützt gelagert bzw. mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde. | |
15. | Schweine dürfen in oder aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden. Mögliche Ausnahmen sind bei der zuständigen Veterinärbehörde zu beantragen. | |
16. | Schweine dürfen aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden. Ausnahmen sind bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. | |
17. | Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch-, Schweinefleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen, Embryonen, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Schweinen, die in einem Betrieb im gefährdeten Gebiet gehalten worden sind, sind untersagt. Ausnahmen sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen. | |
18. | Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich gründlich zu reinigen und mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren. | |
19. | Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sind, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden. | |
Für das Kerngebiet ordne ich über die Anordnungen für das gefährdete Gebiet hinaus vorläufig Folgendes an:
20. | Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft wird untersagt |
Für die Pufferzone ordne ich vorläufig Folgendes an:
21. | Schweinehalter haben unverzüglich: a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes zu melden, b) die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können, (Entzug der Genehmigungen für Freilandhaltungen, Verbot von Auslaufhaltungen), c.) verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, unverzüglich auf das Virus der Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen, d.) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren, e.) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten, f.) sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen. |
22. | Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Fallwildsuche durchzuführen. Die Suche durch andere Personen ist zu dulden. |
23. | Der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins ist in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 a der VO (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen. Die unschädliche Beseitigung ist durch Abgabe des Aufbruchs jedes erlegten Wildschweins in hierfür vorgesehenen Kadavertonnen an festgelegten Standorten zu erfolgen. |
24. | Bewegungsjagden sind verboten. Erntejagden sowie Einzel- und Gruppenansitzjagden sind von diesem Verbot ausgenommen. |
25. | Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge), die bei jagdlichen Maßnahmen verwendet wurden, sind zu reinigen und mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel gründlich zu behandeln. Bei Hunden hat dies durch ihren Halter und im Falle der Gegenstände durch den Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen. Personen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren. |
26. | Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden. |
27. | Gras, Heu und Stroh, welches im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras, Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung der Pufferzone gewonnen wurde oder vor der Verwendung mindestens sechs Monate vor Wildschweinen geschützt gelagert oder mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde. |
28. | Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden. |
Maßnahmen, die Kraft Gesetz in der Pufferzone gelten:
29. | Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen (Anzeigepflicht von Fallwild). |
30. | Jedes erlegte Wildschwein ist unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen. Es ist ein Begleitschein nach Muster des Wildursprungsscheins auszustellen. |
31. | Von jedem erlegten Wildschwein sind unverzüglich Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und der zuständigen Behörde bzw. einer benannten Stelle zuzuführen. Der Jagdausübungsberechtige hat den Tierkörper und den Aufbruch bis zum Vorliegen des Probenergebnisses in der Pufferzone aufzubewahren. |
32. | Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt. |
33. | Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen aus der Pufferzone ist untersagt. |
34. | Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von Schweinen, Eizellen und Embryonen aus Betrieben in der Pufferzone sind untersagt. Ausnahmen sind bei der zuständigen Veterinärbehörde schriftlich zu beantragen. |
Die sofortige Vollziehung der genannten Anordnungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet. Im Übrigen folgt die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG). Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
pm/red