Ausnahmeanträge können im Bauordnungsamt eingereicht werden
Seit dem 22. März 2010 gelten neue Regelungen für Kaminofen und Holzheizkessel. An diesem Tag trat die novellierte Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.Bundesimmissionsschutzverordnung) in Kraft.
Die Verordnung regelt die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von so genannten Kleinfeuerungsanlagen. Dazu zählen Öl- und Gasheizkessel privater Haushalte ebenso wie Kamin- und Kachelofen sowie Pellet- und Scheitholzkessel.
Heizkessel aus der Produktion der DDR (zum Beispiel GK 21, K-30, GK-20 Forsterkessel), die vor dem 21.12.1994 errichtet worden sind, müssen ab dem 1. Januar 2015 unter anderem einen Emissionsgrenzwert für die staubförmigen Emissionen im Abgas von 0,09 g/m³ und für die Emissionen an Kohlenstoffmonoxid einen Grenzwert von Kohlenmonoxid von 1,0 g/m³ einhalten. Vorrausichtlich werden diese Heizanlagen die Anforderungen nach der neuen Verordnung (1. BImSchV) nicht erfüllen.
In Ausnahmefällen kann eine Genehmigung für den befristeten Weiterbetrieb der Feuerungsanlage durch das Bauordnungsamt des Landkreises Dahme-Spreewald erteilt werden. Sowohl die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig als auch eine abschlägige Entscheidung.
Nähere Informationen dazu und das entsprechende Antragsformular finden Sie finden Sie auf der Internetseite des Landkreises unter www.dahme-spreewald.de.
Weitergehende Fragen wird gerne der zuständige Schornsteinfeger beantworten, bei dem die entsprechenden Vordrucke ebenfalls erhältlich sind.
Quelle: Landkreis Dahme-Spreewald