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NIEDERLAUSITZ aktuell

Ehrenamtliche Jugendschöffen für die Amtsgerichtsbezirke Cottbus und Guben gesucht

10:13 Uhr | 25. Januar 2008
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Mit dem Ablauf der vierjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2008 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für die Amtsgerichtsbezirke Guben und Cottbus für die Amtszeit von 2009 bis 2013 neu zu wählen.

Das Jugendgerichtsgesetz sieht vor, dass die Jugendgerichte mit Haupt- und Hilfsschöffen zu besetzen und diese ein Teil der rechtsprechenden Gewalt sind. Sie üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.

Der Landkreis Spree-Neiße ist aufgefordert, eine vom Jugendhilfeausschuss bestätigte Vorschlagsliste für die Amtsgerichtsbezirke Cottbus und Guben vorzulegen. Aus diesem Grund können sich Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Spree-Neiße bis zum 31.03.2008 beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie für die Aufnahme in die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes bewerben, in dessen Amtsgerichtsbezirk sie ihren Wohnsitz haben. Zum Amtsgerichtsbezirk Cottbus gehören alle Bürger/innen des Landkreises Spree-Neiße, ausgenommen die Bewohner/innen der Gemeinden Schenkendöbern und Jänschwalde sowie der Stadt Guben, die sich für die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes Guben bewerben können.

Bewerber/innen für das Schöffenamt müssen Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Art. 116 (1) sein. Gemäß dem § 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz sollen die Vorgeschlagenen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Als Schöffen können lt. Gerichtsverfassungsgesetz Personen nicht berufen werden, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben bzw. es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden werden. Die Bewerber/innen müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten bereits ein Jahr im Landkreis Spree-Neiße wohnhaft sein. Bürger, die bereits acht Jahre in der Strafrechtspflege tätig waren, sollen nicht berufen werden.

Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit. Juristische Kenntnisse sind nicht erforderlich. In die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses sollen eben so viele Frauen wie Männer aufgenommen werden.

Interessenten schicken ihre Bewerbung bitte an den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1 in 03149 Forst (Lausitz). Hierfür kann auch ein entsprechendes Bewerbungsformular im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie telefonisch unter (03562) 986-15102 angefordert werden.
Quelle: Landkreis SPN

Mit dem Ablauf der vierjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2008 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für die Amtsgerichtsbezirke Guben und Cottbus für die Amtszeit von 2009 bis 2013 neu zu wählen.

Das Jugendgerichtsgesetz sieht vor, dass die Jugendgerichte mit Haupt- und Hilfsschöffen zu besetzen und diese ein Teil der rechtsprechenden Gewalt sind. Sie üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.

Der Landkreis Spree-Neiße ist aufgefordert, eine vom Jugendhilfeausschuss bestätigte Vorschlagsliste für die Amtsgerichtsbezirke Cottbus und Guben vorzulegen. Aus diesem Grund können sich Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Spree-Neiße bis zum 31.03.2008 beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie für die Aufnahme in die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes bewerben, in dessen Amtsgerichtsbezirk sie ihren Wohnsitz haben. Zum Amtsgerichtsbezirk Cottbus gehören alle Bürger/innen des Landkreises Spree-Neiße, ausgenommen die Bewohner/innen der Gemeinden Schenkendöbern und Jänschwalde sowie der Stadt Guben, die sich für die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes Guben bewerben können.

Bewerber/innen für das Schöffenamt müssen Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Art. 116 (1) sein. Gemäß dem § 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz sollen die Vorgeschlagenen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Als Schöffen können lt. Gerichtsverfassungsgesetz Personen nicht berufen werden, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben bzw. es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden werden. Die Bewerber/innen müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten bereits ein Jahr im Landkreis Spree-Neiße wohnhaft sein. Bürger, die bereits acht Jahre in der Strafrechtspflege tätig waren, sollen nicht berufen werden.

Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit. Juristische Kenntnisse sind nicht erforderlich. In die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses sollen eben so viele Frauen wie Männer aufgenommen werden.

Interessenten schicken ihre Bewerbung bitte an den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1 in 03149 Forst (Lausitz). Hierfür kann auch ein entsprechendes Bewerbungsformular im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie telefonisch unter (03562) 986-15102 angefordert werden.
Quelle: Landkreis SPN

Mit dem Ablauf der vierjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2008 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für die Amtsgerichtsbezirke Guben und Cottbus für die Amtszeit von 2009 bis 2013 neu zu wählen.

Das Jugendgerichtsgesetz sieht vor, dass die Jugendgerichte mit Haupt- und Hilfsschöffen zu besetzen und diese ein Teil der rechtsprechenden Gewalt sind. Sie üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.

Der Landkreis Spree-Neiße ist aufgefordert, eine vom Jugendhilfeausschuss bestätigte Vorschlagsliste für die Amtsgerichtsbezirke Cottbus und Guben vorzulegen. Aus diesem Grund können sich Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Spree-Neiße bis zum 31.03.2008 beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie für die Aufnahme in die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes bewerben, in dessen Amtsgerichtsbezirk sie ihren Wohnsitz haben. Zum Amtsgerichtsbezirk Cottbus gehören alle Bürger/innen des Landkreises Spree-Neiße, ausgenommen die Bewohner/innen der Gemeinden Schenkendöbern und Jänschwalde sowie der Stadt Guben, die sich für die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes Guben bewerben können.

Bewerber/innen für das Schöffenamt müssen Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Art. 116 (1) sein. Gemäß dem § 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz sollen die Vorgeschlagenen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Als Schöffen können lt. Gerichtsverfassungsgesetz Personen nicht berufen werden, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben bzw. es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden werden. Die Bewerber/innen müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten bereits ein Jahr im Landkreis Spree-Neiße wohnhaft sein. Bürger, die bereits acht Jahre in der Strafrechtspflege tätig waren, sollen nicht berufen werden.

Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit. Juristische Kenntnisse sind nicht erforderlich. In die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses sollen eben so viele Frauen wie Männer aufgenommen werden.

Interessenten schicken ihre Bewerbung bitte an den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1 in 03149 Forst (Lausitz). Hierfür kann auch ein entsprechendes Bewerbungsformular im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie telefonisch unter (03562) 986-15102 angefordert werden.
Quelle: Landkreis SPN

Mit dem Ablauf der vierjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2008 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für die Amtsgerichtsbezirke Guben und Cottbus für die Amtszeit von 2009 bis 2013 neu zu wählen.

Das Jugendgerichtsgesetz sieht vor, dass die Jugendgerichte mit Haupt- und Hilfsschöffen zu besetzen und diese ein Teil der rechtsprechenden Gewalt sind. Sie üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.

Der Landkreis Spree-Neiße ist aufgefordert, eine vom Jugendhilfeausschuss bestätigte Vorschlagsliste für die Amtsgerichtsbezirke Cottbus und Guben vorzulegen. Aus diesem Grund können sich Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Spree-Neiße bis zum 31.03.2008 beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie für die Aufnahme in die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes bewerben, in dessen Amtsgerichtsbezirk sie ihren Wohnsitz haben. Zum Amtsgerichtsbezirk Cottbus gehören alle Bürger/innen des Landkreises Spree-Neiße, ausgenommen die Bewohner/innen der Gemeinden Schenkendöbern und Jänschwalde sowie der Stadt Guben, die sich für die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes Guben bewerben können.

Bewerber/innen für das Schöffenamt müssen Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Art. 116 (1) sein. Gemäß dem § 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz sollen die Vorgeschlagenen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Als Schöffen können lt. Gerichtsverfassungsgesetz Personen nicht berufen werden, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben bzw. es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden werden. Die Bewerber/innen müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten bereits ein Jahr im Landkreis Spree-Neiße wohnhaft sein. Bürger, die bereits acht Jahre in der Strafrechtspflege tätig waren, sollen nicht berufen werden.

Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit. Juristische Kenntnisse sind nicht erforderlich. In die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses sollen eben so viele Frauen wie Männer aufgenommen werden.

Interessenten schicken ihre Bewerbung bitte an den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1 in 03149 Forst (Lausitz). Hierfür kann auch ein entsprechendes Bewerbungsformular im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie telefonisch unter (03562) 986-15102 angefordert werden.
Quelle: Landkreis SPN

Mit dem Ablauf der vierjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2008 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für die Amtsgerichtsbezirke Guben und Cottbus für die Amtszeit von 2009 bis 2013 neu zu wählen.

Das Jugendgerichtsgesetz sieht vor, dass die Jugendgerichte mit Haupt- und Hilfsschöffen zu besetzen und diese ein Teil der rechtsprechenden Gewalt sind. Sie üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.

Der Landkreis Spree-Neiße ist aufgefordert, eine vom Jugendhilfeausschuss bestätigte Vorschlagsliste für die Amtsgerichtsbezirke Cottbus und Guben vorzulegen. Aus diesem Grund können sich Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Spree-Neiße bis zum 31.03.2008 beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie für die Aufnahme in die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes bewerben, in dessen Amtsgerichtsbezirk sie ihren Wohnsitz haben. Zum Amtsgerichtsbezirk Cottbus gehören alle Bürger/innen des Landkreises Spree-Neiße, ausgenommen die Bewohner/innen der Gemeinden Schenkendöbern und Jänschwalde sowie der Stadt Guben, die sich für die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes Guben bewerben können.

Bewerber/innen für das Schöffenamt müssen Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Art. 116 (1) sein. Gemäß dem § 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz sollen die Vorgeschlagenen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Als Schöffen können lt. Gerichtsverfassungsgesetz Personen nicht berufen werden, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben bzw. es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden werden. Die Bewerber/innen müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten bereits ein Jahr im Landkreis Spree-Neiße wohnhaft sein. Bürger, die bereits acht Jahre in der Strafrechtspflege tätig waren, sollen nicht berufen werden.

Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit. Juristische Kenntnisse sind nicht erforderlich. In die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses sollen eben so viele Frauen wie Männer aufgenommen werden.

Interessenten schicken ihre Bewerbung bitte an den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1 in 03149 Forst (Lausitz). Hierfür kann auch ein entsprechendes Bewerbungsformular im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie telefonisch unter (03562) 986-15102 angefordert werden.
Quelle: Landkreis SPN

Mit dem Ablauf der vierjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2008 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für die Amtsgerichtsbezirke Guben und Cottbus für die Amtszeit von 2009 bis 2013 neu zu wählen.

Das Jugendgerichtsgesetz sieht vor, dass die Jugendgerichte mit Haupt- und Hilfsschöffen zu besetzen und diese ein Teil der rechtsprechenden Gewalt sind. Sie üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.

Der Landkreis Spree-Neiße ist aufgefordert, eine vom Jugendhilfeausschuss bestätigte Vorschlagsliste für die Amtsgerichtsbezirke Cottbus und Guben vorzulegen. Aus diesem Grund können sich Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Spree-Neiße bis zum 31.03.2008 beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie für die Aufnahme in die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes bewerben, in dessen Amtsgerichtsbezirk sie ihren Wohnsitz haben. Zum Amtsgerichtsbezirk Cottbus gehören alle Bürger/innen des Landkreises Spree-Neiße, ausgenommen die Bewohner/innen der Gemeinden Schenkendöbern und Jänschwalde sowie der Stadt Guben, die sich für die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes Guben bewerben können.

Bewerber/innen für das Schöffenamt müssen Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Art. 116 (1) sein. Gemäß dem § 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz sollen die Vorgeschlagenen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Als Schöffen können lt. Gerichtsverfassungsgesetz Personen nicht berufen werden, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben bzw. es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden werden. Die Bewerber/innen müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten bereits ein Jahr im Landkreis Spree-Neiße wohnhaft sein. Bürger, die bereits acht Jahre in der Strafrechtspflege tätig waren, sollen nicht berufen werden.

Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit. Juristische Kenntnisse sind nicht erforderlich. In die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses sollen eben so viele Frauen wie Männer aufgenommen werden.

Interessenten schicken ihre Bewerbung bitte an den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1 in 03149 Forst (Lausitz). Hierfür kann auch ein entsprechendes Bewerbungsformular im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie telefonisch unter (03562) 986-15102 angefordert werden.
Quelle: Landkreis SPN

Mit dem Ablauf der vierjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2008 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für die Amtsgerichtsbezirke Guben und Cottbus für die Amtszeit von 2009 bis 2013 neu zu wählen.

Das Jugendgerichtsgesetz sieht vor, dass die Jugendgerichte mit Haupt- und Hilfsschöffen zu besetzen und diese ein Teil der rechtsprechenden Gewalt sind. Sie üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.

Der Landkreis Spree-Neiße ist aufgefordert, eine vom Jugendhilfeausschuss bestätigte Vorschlagsliste für die Amtsgerichtsbezirke Cottbus und Guben vorzulegen. Aus diesem Grund können sich Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Spree-Neiße bis zum 31.03.2008 beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie für die Aufnahme in die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes bewerben, in dessen Amtsgerichtsbezirk sie ihren Wohnsitz haben. Zum Amtsgerichtsbezirk Cottbus gehören alle Bürger/innen des Landkreises Spree-Neiße, ausgenommen die Bewohner/innen der Gemeinden Schenkendöbern und Jänschwalde sowie der Stadt Guben, die sich für die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes Guben bewerben können.

Bewerber/innen für das Schöffenamt müssen Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Art. 116 (1) sein. Gemäß dem § 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz sollen die Vorgeschlagenen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Als Schöffen können lt. Gerichtsverfassungsgesetz Personen nicht berufen werden, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben bzw. es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden werden. Die Bewerber/innen müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten bereits ein Jahr im Landkreis Spree-Neiße wohnhaft sein. Bürger, die bereits acht Jahre in der Strafrechtspflege tätig waren, sollen nicht berufen werden.

Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit. Juristische Kenntnisse sind nicht erforderlich. In die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses sollen eben so viele Frauen wie Männer aufgenommen werden.

Interessenten schicken ihre Bewerbung bitte an den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1 in 03149 Forst (Lausitz). Hierfür kann auch ein entsprechendes Bewerbungsformular im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie telefonisch unter (03562) 986-15102 angefordert werden.
Quelle: Landkreis SPN

Mit dem Ablauf der vierjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2008 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für die Amtsgerichtsbezirke Guben und Cottbus für die Amtszeit von 2009 bis 2013 neu zu wählen.

Das Jugendgerichtsgesetz sieht vor, dass die Jugendgerichte mit Haupt- und Hilfsschöffen zu besetzen und diese ein Teil der rechtsprechenden Gewalt sind. Sie üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.

Der Landkreis Spree-Neiße ist aufgefordert, eine vom Jugendhilfeausschuss bestätigte Vorschlagsliste für die Amtsgerichtsbezirke Cottbus und Guben vorzulegen. Aus diesem Grund können sich Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Spree-Neiße bis zum 31.03.2008 beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie für die Aufnahme in die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes bewerben, in dessen Amtsgerichtsbezirk sie ihren Wohnsitz haben. Zum Amtsgerichtsbezirk Cottbus gehören alle Bürger/innen des Landkreises Spree-Neiße, ausgenommen die Bewohner/innen der Gemeinden Schenkendöbern und Jänschwalde sowie der Stadt Guben, die sich für die Vorschlagsliste des Amtsgerichtes Guben bewerben können.

Bewerber/innen für das Schöffenamt müssen Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Art. 116 (1) sein. Gemäß dem § 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz sollen die Vorgeschlagenen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Als Schöffen können lt. Gerichtsverfassungsgesetz Personen nicht berufen werden, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben bzw. es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden werden. Die Bewerber/innen müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten bereits ein Jahr im Landkreis Spree-Neiße wohnhaft sein. Bürger, die bereits acht Jahre in der Strafrechtspflege tätig waren, sollen nicht berufen werden.

Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit. Juristische Kenntnisse sind nicht erforderlich. In die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses sollen eben so viele Frauen wie Männer aufgenommen werden.

Interessenten schicken ihre Bewerbung bitte an den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1 in 03149 Forst (Lausitz). Hierfür kann auch ein entsprechendes Bewerbungsformular im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie telefonisch unter (03562) 986-15102 angefordert werden.
Quelle: Landkreis SPN

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