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NIEDERLAUSITZ aktuell

Bundessozialgericht bestätigt Rahmenvereinbarung zur Förderung ambulanter Hospizdienste

17:15 Uhr | 18. Februar 2010
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Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

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Cottbus | Tapir-Baby Matteo im Tierpark geboren
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Vor wenigen Tagen hat Tapir-Dame Bonita im Tierpark in Cottbus Nachwuchs bekommen! Der kleine Matteo ist wohlauf, wiegt mittlerweile schon gut 10 Kilogramm und kann ab sofort im Tapirhaus besucht ...werden. Damit wohnen jetzt insgesamt vier Tapire im Tierpark zusammen. Wie Tierparkdirektor Dr. Kämmerling heute mitteilte, ist ein Tapir leider vor wenigen Wochen an einer Lungenentzündung verstorben. Ebenso das Licht der Lausitz erblickt haben auch kleine Kaiserschnurrbarttamarine, Flamingos und Kapuzineraffen.

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Taufe ICE 4 auf Cottbus/Chóśebuz | Statements zur Taufe und ICE-Halt in Cottbus?
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Ein ICE 4 trägt ab sofort den Namen Cottbus/Chóśebuz. Ob Cottbus aber auch künftig Haltebahnhof eines ICEs wird, darum wollen Stadt und Land zumindest weiter kämpfen, so die Aussagen ...in den heutigen Statements unserer NL-Talks bei der Zugtaufe im Cottbuser Bahnwerk.

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