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NIEDERLAUSITZ aktuell

Bundessozialgericht bestätigt Rahmenvereinbarung zur Förderung ambulanter Hospizdienste

17:15 Uhr | 18. Februar 2010
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Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
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Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

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Cottbus | Jazz Dance Club zum Erfolg beim Tanz-Spektakel in der Lausitz Arena
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Vor insgesamt knapp 1.000 Besuchern sind drei Formationen des „Jazz Dance Club Cottbus e.V.“ an beiden Tagen des Wochenendes zu ihren Liga-Wettbewerben angetreten. Dabei haben die „Jazzy Steps“ (Foto: Emma ...Stiller und Präsident Robinski) zum vierten mal in dieser Saison Platz eins belegt und sich damit für die Deutsche Meisterschaft in Bielefeld (28.Juni) qualifiziert.

Beim letzten Wettbewerb der Regionalliga konnten sich die „Jazzy Elements“ den dritten Platz in der Abschusstabelle sichern, bevor am Sonntag die „Jazzy Beats“ an der Reihe waren. Sie tanzten sich in der Jugendverbandsliga erstmals in dieser Saison auf Platz eins und hielten damit alle Chancen aufrecht, sich über das letzte Turnier nächste Woche in Schöningen für die Regionalligameisterschaft zu empfehlen und dort sogar des DM-Tickert zu ertanzen.

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