Das Land Brandenburg gibt sein gesamtes Streckennetz für geringfügig längere LKW frei. Wie das Verkehrsministerium mitteilte, soll morgen die enstprechende Verordnung in Kraft treten. Von der Freigabe für LKW mit 1,38m Überlänge erhofft sich das Land mehr Effizienz im Güterverkehr.
Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg teilte dazu mit:
Brandenburg hat sein gesamtes Streckennetz für Lang-Lkw Typ 1 freigegeben. Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) erwartet von der Ausnahmeverordnung des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) für die geringfügig längeren Lkw mehr Effizienz im Güterverkehr.
Beermann: „Güterverkehr wird effizienter“
Verkehrsminister Guido Beermann: „Wir sind ein Innovations- und Transitland. Deshalb ist die Öffnung des Streckennetzes in Brandenburg für Lang-Lkw Typ 1 ökologisch und ökonomisch ein richtiger Schritt. Mit längeren Fahrzeugen können auch mehr Güter transportiert werden. Damit wird der Güterverkehr effizienter. Zudem entlasten die Lang-Lkw unsere Straßen. So tragen wir auch zum Klimaschutz bei. Im normalen Betrieb werden diese etwas längeren Fahrzeuge im Straßenbild aber kaum auffallen.“
Verordnung tritt ab morgen in Kraft
Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat bekanntgegeben, dass die 10. Änderungsverordnung zur Lang-LKW-Ausnahmeverordnung am 14. November 2020 in Kraft treten wird. Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung hatte bereits im Mai erklärt, dass dieser Änderungswunsch an das BMVI herangetragen wurde. Bei nächster Gelegenheit der Anpassung des Bundesrechts soll die Umsetzung erfolgen.
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Lang-LKW Typ 1 sind gegenüber einem herkömmlichen Sattelzug um 1,38 m länger. Dadurch ergeben sich Effizienzgewinne und Kraftstoffersparnisse. Der Erhaltungsaufwand für die Infrastruktur erhöht sich durch die Fahrzeuge nicht. Die Verlagerungseffekte von der Schiene auf die Straße sind nur gering.
In zwischenzeitlich 13 Bundesländern dürfen die Typ 1 LKW bereits fahren. Auffälligkeiten in Bezug auf die Verkehrssicherheit waren von dort nicht zu vernehmen. Für die übrigen Lang-LKW gilt wie bisher das Verfahren, dass die konkret zu benennenden Fahrstrecken zu genehmigen sind und diese dann in der Positivliste im Anhang der Ausnahmeverordnung veröffentlicht werden.
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Red. / Presseinfo
Foto: Wikipedia, gemeinfrei




