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NIEDERLAUSITZ aktuell

Eisenbahn-Bundesamt setzt die Fahrgastrechte durch

13:38 Uhr | 29. Juli 2009
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Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer haben nun deutlich mehr Rechte, vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen.
Hat zum Beispiel ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind es 50 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden.
Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eines Zuges eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.
Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des Zuges betriebsfremden Umständen oder einer Einflussnahme Dritter geschuldet ist oder wenn es sich um ein Verschulden des Reisenden selbst handelt.
Ebenso gibt es für den Nahverkehr Einschränkungen.
Menschen mit Behinderungen haben künftig bei rechtzeitiger Voranmeldung ein Recht auf kostenlose Hilfeleistung an mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen und in Zügen, beispielsweise beim Ein- und Aussteigen aus dem Zug. Auf Anfrage informieren Eisenbahnen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter über die Zugangsmodalitäten und die Ausstattung der Fahrzeuge.
Hält ein Eisenbahnunternehmen die neuen Fahrgastrechte nicht ein, können Sie sich beim Eisenbahn-Bundesamt beschweren. Das EBA leitet Ihre Beschwerde nötigenfalls an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter. In der Regel empfiehlt es sich allerdings, sich als erstes an das jeweilige Eisenbahnunternehmen zu wenden. In den meisten Fällen wird Ihnen schon dort schnell und unbürokratisch geholfen.
Das EBA überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Interesse der Allgemeinheit. Das EBA hat jedoch nicht den Auftrag, im Einzelfall Streitigkeiten von Bürgern mit den Eisenbahnunternehmen beizulegen, denn hierfür sind Schlichtungsstellen (pdf.-Datei) eingerichtet. Auf eine Beschwerde hin prüft das EBA also den Sachverhalt und äußert seine Auffassung, ob eine Beschwerde berechtigt ist.
Das EBA geht davon aus, dass die Eisenbahnunternehmen im Regelfall der Empfehlung des EBA folgen werden. Sollte das Eisenbahnunternehmen hierzu aber nicht bereit sein, sollten Sie sich als Fahrgast an eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht (Amtsgericht) wenden. Auf diesem Weg wird Ihnen die Empfehlung des EBA eine Hilfe sein.
Auch steht Ihnen das Bürgertelefon „Fahrgastrechte“ von Montag bis Freitag – außer an Feiertragen im Land Nordrhein-Westfalen – von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter folgender Rufnummer zur Verfügung:
Telefon: 0228 / 30795 400, Fax: 0228 / 30795 499
Beschwerde-Verfahren
Bei der Einreichung von Beschwerden helfen Sie uns sehr, wenn Sie das bereitgestellte Beschwerdeformular (pdf.-Datei) so weit wie Ihnen möglich ausfüllen und mit einer Kopie der Fahrkarte und eventuell weiterer relevanter Dokumente an obige Adresse schriftlich einsenden.
Für die Prüfung Ihrer Beschwerde müssen wir leider um etwas Geduld bitten, da wir hierzu den betroffenen Eisenbahnunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
Pressemitteilung 07/2009, Eisenbahnbundesamt (EBA), 29.07.2009

Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer haben nun deutlich mehr Rechte, vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen.
Hat zum Beispiel ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind es 50 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden.
Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eines Zuges eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.
Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des Zuges betriebsfremden Umständen oder einer Einflussnahme Dritter geschuldet ist oder wenn es sich um ein Verschulden des Reisenden selbst handelt.
Ebenso gibt es für den Nahverkehr Einschränkungen.
Menschen mit Behinderungen haben künftig bei rechtzeitiger Voranmeldung ein Recht auf kostenlose Hilfeleistung an mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen und in Zügen, beispielsweise beim Ein- und Aussteigen aus dem Zug. Auf Anfrage informieren Eisenbahnen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter über die Zugangsmodalitäten und die Ausstattung der Fahrzeuge.
Hält ein Eisenbahnunternehmen die neuen Fahrgastrechte nicht ein, können Sie sich beim Eisenbahn-Bundesamt beschweren. Das EBA leitet Ihre Beschwerde nötigenfalls an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter. In der Regel empfiehlt es sich allerdings, sich als erstes an das jeweilige Eisenbahnunternehmen zu wenden. In den meisten Fällen wird Ihnen schon dort schnell und unbürokratisch geholfen.
Das EBA überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Interesse der Allgemeinheit. Das EBA hat jedoch nicht den Auftrag, im Einzelfall Streitigkeiten von Bürgern mit den Eisenbahnunternehmen beizulegen, denn hierfür sind Schlichtungsstellen (pdf.-Datei) eingerichtet. Auf eine Beschwerde hin prüft das EBA also den Sachverhalt und äußert seine Auffassung, ob eine Beschwerde berechtigt ist.
Das EBA geht davon aus, dass die Eisenbahnunternehmen im Regelfall der Empfehlung des EBA folgen werden. Sollte das Eisenbahnunternehmen hierzu aber nicht bereit sein, sollten Sie sich als Fahrgast an eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht (Amtsgericht) wenden. Auf diesem Weg wird Ihnen die Empfehlung des EBA eine Hilfe sein.
Auch steht Ihnen das Bürgertelefon „Fahrgastrechte“ von Montag bis Freitag – außer an Feiertragen im Land Nordrhein-Westfalen – von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter folgender Rufnummer zur Verfügung:
Telefon: 0228 / 30795 400, Fax: 0228 / 30795 499
Beschwerde-Verfahren
Bei der Einreichung von Beschwerden helfen Sie uns sehr, wenn Sie das bereitgestellte Beschwerdeformular (pdf.-Datei) so weit wie Ihnen möglich ausfüllen und mit einer Kopie der Fahrkarte und eventuell weiterer relevanter Dokumente an obige Adresse schriftlich einsenden.
Für die Prüfung Ihrer Beschwerde müssen wir leider um etwas Geduld bitten, da wir hierzu den betroffenen Eisenbahnunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
Pressemitteilung 07/2009, Eisenbahnbundesamt (EBA), 29.07.2009

Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer haben nun deutlich mehr Rechte, vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen.
Hat zum Beispiel ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind es 50 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden.
Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eines Zuges eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.
Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des Zuges betriebsfremden Umständen oder einer Einflussnahme Dritter geschuldet ist oder wenn es sich um ein Verschulden des Reisenden selbst handelt.
Ebenso gibt es für den Nahverkehr Einschränkungen.
Menschen mit Behinderungen haben künftig bei rechtzeitiger Voranmeldung ein Recht auf kostenlose Hilfeleistung an mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen und in Zügen, beispielsweise beim Ein- und Aussteigen aus dem Zug. Auf Anfrage informieren Eisenbahnen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter über die Zugangsmodalitäten und die Ausstattung der Fahrzeuge.
Hält ein Eisenbahnunternehmen die neuen Fahrgastrechte nicht ein, können Sie sich beim Eisenbahn-Bundesamt beschweren. Das EBA leitet Ihre Beschwerde nötigenfalls an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter. In der Regel empfiehlt es sich allerdings, sich als erstes an das jeweilige Eisenbahnunternehmen zu wenden. In den meisten Fällen wird Ihnen schon dort schnell und unbürokratisch geholfen.
Das EBA überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Interesse der Allgemeinheit. Das EBA hat jedoch nicht den Auftrag, im Einzelfall Streitigkeiten von Bürgern mit den Eisenbahnunternehmen beizulegen, denn hierfür sind Schlichtungsstellen (pdf.-Datei) eingerichtet. Auf eine Beschwerde hin prüft das EBA also den Sachverhalt und äußert seine Auffassung, ob eine Beschwerde berechtigt ist.
Das EBA geht davon aus, dass die Eisenbahnunternehmen im Regelfall der Empfehlung des EBA folgen werden. Sollte das Eisenbahnunternehmen hierzu aber nicht bereit sein, sollten Sie sich als Fahrgast an eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht (Amtsgericht) wenden. Auf diesem Weg wird Ihnen die Empfehlung des EBA eine Hilfe sein.
Auch steht Ihnen das Bürgertelefon „Fahrgastrechte“ von Montag bis Freitag – außer an Feiertragen im Land Nordrhein-Westfalen – von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter folgender Rufnummer zur Verfügung:
Telefon: 0228 / 30795 400, Fax: 0228 / 30795 499
Beschwerde-Verfahren
Bei der Einreichung von Beschwerden helfen Sie uns sehr, wenn Sie das bereitgestellte Beschwerdeformular (pdf.-Datei) so weit wie Ihnen möglich ausfüllen und mit einer Kopie der Fahrkarte und eventuell weiterer relevanter Dokumente an obige Adresse schriftlich einsenden.
Für die Prüfung Ihrer Beschwerde müssen wir leider um etwas Geduld bitten, da wir hierzu den betroffenen Eisenbahnunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
Pressemitteilung 07/2009, Eisenbahnbundesamt (EBA), 29.07.2009

Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer haben nun deutlich mehr Rechte, vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen.
Hat zum Beispiel ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind es 50 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden.
Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eines Zuges eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.
Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des Zuges betriebsfremden Umständen oder einer Einflussnahme Dritter geschuldet ist oder wenn es sich um ein Verschulden des Reisenden selbst handelt.
Ebenso gibt es für den Nahverkehr Einschränkungen.
Menschen mit Behinderungen haben künftig bei rechtzeitiger Voranmeldung ein Recht auf kostenlose Hilfeleistung an mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen und in Zügen, beispielsweise beim Ein- und Aussteigen aus dem Zug. Auf Anfrage informieren Eisenbahnen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter über die Zugangsmodalitäten und die Ausstattung der Fahrzeuge.
Hält ein Eisenbahnunternehmen die neuen Fahrgastrechte nicht ein, können Sie sich beim Eisenbahn-Bundesamt beschweren. Das EBA leitet Ihre Beschwerde nötigenfalls an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter. In der Regel empfiehlt es sich allerdings, sich als erstes an das jeweilige Eisenbahnunternehmen zu wenden. In den meisten Fällen wird Ihnen schon dort schnell und unbürokratisch geholfen.
Das EBA überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Interesse der Allgemeinheit. Das EBA hat jedoch nicht den Auftrag, im Einzelfall Streitigkeiten von Bürgern mit den Eisenbahnunternehmen beizulegen, denn hierfür sind Schlichtungsstellen (pdf.-Datei) eingerichtet. Auf eine Beschwerde hin prüft das EBA also den Sachverhalt und äußert seine Auffassung, ob eine Beschwerde berechtigt ist.
Das EBA geht davon aus, dass die Eisenbahnunternehmen im Regelfall der Empfehlung des EBA folgen werden. Sollte das Eisenbahnunternehmen hierzu aber nicht bereit sein, sollten Sie sich als Fahrgast an eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht (Amtsgericht) wenden. Auf diesem Weg wird Ihnen die Empfehlung des EBA eine Hilfe sein.
Auch steht Ihnen das Bürgertelefon „Fahrgastrechte“ von Montag bis Freitag – außer an Feiertragen im Land Nordrhein-Westfalen – von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter folgender Rufnummer zur Verfügung:
Telefon: 0228 / 30795 400, Fax: 0228 / 30795 499
Beschwerde-Verfahren
Bei der Einreichung von Beschwerden helfen Sie uns sehr, wenn Sie das bereitgestellte Beschwerdeformular (pdf.-Datei) so weit wie Ihnen möglich ausfüllen und mit einer Kopie der Fahrkarte und eventuell weiterer relevanter Dokumente an obige Adresse schriftlich einsenden.
Für die Prüfung Ihrer Beschwerde müssen wir leider um etwas Geduld bitten, da wir hierzu den betroffenen Eisenbahnunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
Pressemitteilung 07/2009, Eisenbahnbundesamt (EBA), 29.07.2009

Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer haben nun deutlich mehr Rechte, vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen.
Hat zum Beispiel ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind es 50 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden.
Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eines Zuges eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.
Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des Zuges betriebsfremden Umständen oder einer Einflussnahme Dritter geschuldet ist oder wenn es sich um ein Verschulden des Reisenden selbst handelt.
Ebenso gibt es für den Nahverkehr Einschränkungen.
Menschen mit Behinderungen haben künftig bei rechtzeitiger Voranmeldung ein Recht auf kostenlose Hilfeleistung an mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen und in Zügen, beispielsweise beim Ein- und Aussteigen aus dem Zug. Auf Anfrage informieren Eisenbahnen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter über die Zugangsmodalitäten und die Ausstattung der Fahrzeuge.
Hält ein Eisenbahnunternehmen die neuen Fahrgastrechte nicht ein, können Sie sich beim Eisenbahn-Bundesamt beschweren. Das EBA leitet Ihre Beschwerde nötigenfalls an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter. In der Regel empfiehlt es sich allerdings, sich als erstes an das jeweilige Eisenbahnunternehmen zu wenden. In den meisten Fällen wird Ihnen schon dort schnell und unbürokratisch geholfen.
Das EBA überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Interesse der Allgemeinheit. Das EBA hat jedoch nicht den Auftrag, im Einzelfall Streitigkeiten von Bürgern mit den Eisenbahnunternehmen beizulegen, denn hierfür sind Schlichtungsstellen (pdf.-Datei) eingerichtet. Auf eine Beschwerde hin prüft das EBA also den Sachverhalt und äußert seine Auffassung, ob eine Beschwerde berechtigt ist.
Das EBA geht davon aus, dass die Eisenbahnunternehmen im Regelfall der Empfehlung des EBA folgen werden. Sollte das Eisenbahnunternehmen hierzu aber nicht bereit sein, sollten Sie sich als Fahrgast an eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht (Amtsgericht) wenden. Auf diesem Weg wird Ihnen die Empfehlung des EBA eine Hilfe sein.
Auch steht Ihnen das Bürgertelefon „Fahrgastrechte“ von Montag bis Freitag – außer an Feiertragen im Land Nordrhein-Westfalen – von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter folgender Rufnummer zur Verfügung:
Telefon: 0228 / 30795 400, Fax: 0228 / 30795 499
Beschwerde-Verfahren
Bei der Einreichung von Beschwerden helfen Sie uns sehr, wenn Sie das bereitgestellte Beschwerdeformular (pdf.-Datei) so weit wie Ihnen möglich ausfüllen und mit einer Kopie der Fahrkarte und eventuell weiterer relevanter Dokumente an obige Adresse schriftlich einsenden.
Für die Prüfung Ihrer Beschwerde müssen wir leider um etwas Geduld bitten, da wir hierzu den betroffenen Eisenbahnunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
Pressemitteilung 07/2009, Eisenbahnbundesamt (EBA), 29.07.2009

Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer haben nun deutlich mehr Rechte, vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen.
Hat zum Beispiel ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind es 50 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden.
Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eines Zuges eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.
Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des Zuges betriebsfremden Umständen oder einer Einflussnahme Dritter geschuldet ist oder wenn es sich um ein Verschulden des Reisenden selbst handelt.
Ebenso gibt es für den Nahverkehr Einschränkungen.
Menschen mit Behinderungen haben künftig bei rechtzeitiger Voranmeldung ein Recht auf kostenlose Hilfeleistung an mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen und in Zügen, beispielsweise beim Ein- und Aussteigen aus dem Zug. Auf Anfrage informieren Eisenbahnen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter über die Zugangsmodalitäten und die Ausstattung der Fahrzeuge.
Hält ein Eisenbahnunternehmen die neuen Fahrgastrechte nicht ein, können Sie sich beim Eisenbahn-Bundesamt beschweren. Das EBA leitet Ihre Beschwerde nötigenfalls an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter. In der Regel empfiehlt es sich allerdings, sich als erstes an das jeweilige Eisenbahnunternehmen zu wenden. In den meisten Fällen wird Ihnen schon dort schnell und unbürokratisch geholfen.
Das EBA überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Interesse der Allgemeinheit. Das EBA hat jedoch nicht den Auftrag, im Einzelfall Streitigkeiten von Bürgern mit den Eisenbahnunternehmen beizulegen, denn hierfür sind Schlichtungsstellen (pdf.-Datei) eingerichtet. Auf eine Beschwerde hin prüft das EBA also den Sachverhalt und äußert seine Auffassung, ob eine Beschwerde berechtigt ist.
Das EBA geht davon aus, dass die Eisenbahnunternehmen im Regelfall der Empfehlung des EBA folgen werden. Sollte das Eisenbahnunternehmen hierzu aber nicht bereit sein, sollten Sie sich als Fahrgast an eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht (Amtsgericht) wenden. Auf diesem Weg wird Ihnen die Empfehlung des EBA eine Hilfe sein.
Auch steht Ihnen das Bürgertelefon „Fahrgastrechte“ von Montag bis Freitag – außer an Feiertragen im Land Nordrhein-Westfalen – von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter folgender Rufnummer zur Verfügung:
Telefon: 0228 / 30795 400, Fax: 0228 / 30795 499
Beschwerde-Verfahren
Bei der Einreichung von Beschwerden helfen Sie uns sehr, wenn Sie das bereitgestellte Beschwerdeformular (pdf.-Datei) so weit wie Ihnen möglich ausfüllen und mit einer Kopie der Fahrkarte und eventuell weiterer relevanter Dokumente an obige Adresse schriftlich einsenden.
Für die Prüfung Ihrer Beschwerde müssen wir leider um etwas Geduld bitten, da wir hierzu den betroffenen Eisenbahnunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
Pressemitteilung 07/2009, Eisenbahnbundesamt (EBA), 29.07.2009

Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer haben nun deutlich mehr Rechte, vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen.
Hat zum Beispiel ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind es 50 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden.
Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eines Zuges eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.
Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des Zuges betriebsfremden Umständen oder einer Einflussnahme Dritter geschuldet ist oder wenn es sich um ein Verschulden des Reisenden selbst handelt.
Ebenso gibt es für den Nahverkehr Einschränkungen.
Menschen mit Behinderungen haben künftig bei rechtzeitiger Voranmeldung ein Recht auf kostenlose Hilfeleistung an mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen und in Zügen, beispielsweise beim Ein- und Aussteigen aus dem Zug. Auf Anfrage informieren Eisenbahnen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter über die Zugangsmodalitäten und die Ausstattung der Fahrzeuge.
Hält ein Eisenbahnunternehmen die neuen Fahrgastrechte nicht ein, können Sie sich beim Eisenbahn-Bundesamt beschweren. Das EBA leitet Ihre Beschwerde nötigenfalls an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter. In der Regel empfiehlt es sich allerdings, sich als erstes an das jeweilige Eisenbahnunternehmen zu wenden. In den meisten Fällen wird Ihnen schon dort schnell und unbürokratisch geholfen.
Das EBA überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Interesse der Allgemeinheit. Das EBA hat jedoch nicht den Auftrag, im Einzelfall Streitigkeiten von Bürgern mit den Eisenbahnunternehmen beizulegen, denn hierfür sind Schlichtungsstellen (pdf.-Datei) eingerichtet. Auf eine Beschwerde hin prüft das EBA also den Sachverhalt und äußert seine Auffassung, ob eine Beschwerde berechtigt ist.
Das EBA geht davon aus, dass die Eisenbahnunternehmen im Regelfall der Empfehlung des EBA folgen werden. Sollte das Eisenbahnunternehmen hierzu aber nicht bereit sein, sollten Sie sich als Fahrgast an eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht (Amtsgericht) wenden. Auf diesem Weg wird Ihnen die Empfehlung des EBA eine Hilfe sein.
Auch steht Ihnen das Bürgertelefon „Fahrgastrechte“ von Montag bis Freitag – außer an Feiertragen im Land Nordrhein-Westfalen – von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter folgender Rufnummer zur Verfügung:
Telefon: 0228 / 30795 400, Fax: 0228 / 30795 499
Beschwerde-Verfahren
Bei der Einreichung von Beschwerden helfen Sie uns sehr, wenn Sie das bereitgestellte Beschwerdeformular (pdf.-Datei) so weit wie Ihnen möglich ausfüllen und mit einer Kopie der Fahrkarte und eventuell weiterer relevanter Dokumente an obige Adresse schriftlich einsenden.
Für die Prüfung Ihrer Beschwerde müssen wir leider um etwas Geduld bitten, da wir hierzu den betroffenen Eisenbahnunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
Pressemitteilung 07/2009, Eisenbahnbundesamt (EBA), 29.07.2009

Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer haben nun deutlich mehr Rechte, vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen.
Hat zum Beispiel ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind es 50 % des Fahrpreises der einfachen Fahrt. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden.
Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eines Zuges eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.
Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des Zuges betriebsfremden Umständen oder einer Einflussnahme Dritter geschuldet ist oder wenn es sich um ein Verschulden des Reisenden selbst handelt.
Ebenso gibt es für den Nahverkehr Einschränkungen.
Menschen mit Behinderungen haben künftig bei rechtzeitiger Voranmeldung ein Recht auf kostenlose Hilfeleistung an mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen und in Zügen, beispielsweise beim Ein- und Aussteigen aus dem Zug. Auf Anfrage informieren Eisenbahnen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter über die Zugangsmodalitäten und die Ausstattung der Fahrzeuge.
Hält ein Eisenbahnunternehmen die neuen Fahrgastrechte nicht ein, können Sie sich beim Eisenbahn-Bundesamt beschweren. Das EBA leitet Ihre Beschwerde nötigenfalls an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter. In der Regel empfiehlt es sich allerdings, sich als erstes an das jeweilige Eisenbahnunternehmen zu wenden. In den meisten Fällen wird Ihnen schon dort schnell und unbürokratisch geholfen.
Das EBA überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Interesse der Allgemeinheit. Das EBA hat jedoch nicht den Auftrag, im Einzelfall Streitigkeiten von Bürgern mit den Eisenbahnunternehmen beizulegen, denn hierfür sind Schlichtungsstellen (pdf.-Datei) eingerichtet. Auf eine Beschwerde hin prüft das EBA also den Sachverhalt und äußert seine Auffassung, ob eine Beschwerde berechtigt ist.
Das EBA geht davon aus, dass die Eisenbahnunternehmen im Regelfall der Empfehlung des EBA folgen werden. Sollte das Eisenbahnunternehmen hierzu aber nicht bereit sein, sollten Sie sich als Fahrgast an eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht (Amtsgericht) wenden. Auf diesem Weg wird Ihnen die Empfehlung des EBA eine Hilfe sein.
Auch steht Ihnen das Bürgertelefon „Fahrgastrechte“ von Montag bis Freitag – außer an Feiertragen im Land Nordrhein-Westfalen – von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter folgender Rufnummer zur Verfügung:
Telefon: 0228 / 30795 400, Fax: 0228 / 30795 499
Beschwerde-Verfahren
Bei der Einreichung von Beschwerden helfen Sie uns sehr, wenn Sie das bereitgestellte Beschwerdeformular (pdf.-Datei) so weit wie Ihnen möglich ausfüllen und mit einer Kopie der Fahrkarte und eventuell weiterer relevanter Dokumente an obige Adresse schriftlich einsenden.
Für die Prüfung Ihrer Beschwerde müssen wir leider um etwas Geduld bitten, da wir hierzu den betroffenen Eisenbahnunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
Pressemitteilung 07/2009, Eisenbahnbundesamt (EBA), 29.07.2009

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