Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung hat die ergänzte Fassung der Regelung für die Plakatierung bei Volksbegehren und -entscheiden sowie Bürgerbegehren und – entscheiden fertiggestellt. Die entsprechende Allgemeinverfügung „Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen. Abstimmungen und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg“ wird den Kommunen in der kommenden Woche übermittelt und tritt damit in Kraft.
„Wie Ende September zugesagt, haben wir die Regeln für die Plakatierung bei Volks– und Bürgerbegehren ergänzt. Damit gibt es jetzt klare Vorgaben, die für das ganze Land ihre Gültigkeit haben“, sagte Infrastrukturministerin Kathrin Schneider heute.
Die Initiatoren eines Volks – oder Bürgerbegehrens haben nun die Möglichkeit, ihre Plakate für sechs Monate in den Gemeinden aufzuhängen. Dies gilt für die Dauer der Eintragungsfrist, in der die Bürgerinnen und Bürger das Begehren mit ihrer Unterschrift unterstützen können. Für Volks – oder Bürgerentscheide darf wie bisher zwei Monate vor dem Abstimmungstag plakatiert werden. Die Zahl der Plakate ist nicht begrenzt, allerdings müssen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden.
Die Neuregelung im Wortlaut:
7. Vorstehende Regelungen sind auf
- Volksbegehren und Volksentscheide im Sinne des Volksabstimmungsgesetzes vom 14. April 1993 (VAGBbg),
- Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 und
- Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im Sinne des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 09. Juli 2009 (BbgKWahlG) sinngemäß anzu- wenden.
An die Stelle der Wahlvorschlagsträger treten bei Volksbegehren und Volksentscheiden die Vertreter im Sinne des § 2 Abs. 3 VAGBbg und die Vereinigungen, die aus Anlass eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides tätig werden. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Volksbegehren steht, ist für sechs Monate während der Eintragungsfrist gestattet. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Volksentscheid steht, ist zwei Monate vor dem Abstimmungstag gestattet.
An die Stelle der Wahlvorschlagsträger treten bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nach der Kommunalverfassung die Vertrauenspersonen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 BbgKVerf und die Vereinigungen, die aus Anlass eines Bürgerbegehrens oder eines Bürgerentscheides tätig werden. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Vertretung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf steht, ist acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gestattet. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem sonstigen Bürgerbegehren über eine Gemeindeangelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf steht, ist für sechs Monate ab Anzeige bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, jedoch längstens bis zur Einreichung des Bürgerbegehrens beim Wahlleiter gestattet.
Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anschließenden Bürgerentscheid steht, ist zwei Monate vor dem festgelegten Abstimmungstag gestattet.
An die Stelle der Wahlvorschlagsträger treten bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nach § 81 Abs. 1 und 2 BbgKWahlG die Vertrauenspersonen im Sinne des § 31 BbgKWahlG und die Vereinigungen, die aus Anlass des Bürgerbegehrens oder des Bürgerentscheides tätig werden. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Bürgerbegehren steht, ist einen Monat ab Anzeige bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, jedoch längstens bis zur Einreichung des Bürgerbegehrens beim Wahlleiter gestattet. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anschließenden Bürgerentscheid steht, ist zwei Monate vor dem festgelegten Abstimmungstag gestattet.
Quelle: Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg